Geldstrafe - was tun?

Geldstrafen werden durch Strafbefehl oder durch Urteil wegen einer nicht so schwerwiegenden Straftat wie Beleidigung, Diebstahl, Betrug oder wegen einer Straftat im Straßenverkehr verhängt.

Dabei wird kein bestimmter Geldbetrag genannt. Der Strafausspruch setzt sich vielmehr aus zwei Faktoren zusammen. Zum einen aus der Anzahl der Tagessätze und zum anderen aus der Tagessatzhöhe.

Die Anzahl der Tagessätze wird von dem Gewicht der Straftat und die Tagessatzhöhe wird von den aktuellen finanziellen Verhältnissen bestimmt.

Die Anzahl der Tagessätze liegt zwischen 5 und 360 Tagessätzen. Meist ist die Tagessatzhöhe mit 90 Tagessätzen der Kampfpunkt zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft und Gericht. Ab dieser Grenze ist man im landläufigen Sinne "vorbestraft". Es erfolgt ein Eintrag in das Führungsregister.

Daneben ist für den Mandanten die Höhe des jeweiligen Tagessatzes von besonderem Interesse. Bei deren Berechnung wird auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten abgestellt.
Die Mindesthöhe eines Tagessatzes beträgt 1 Euro. Grundsätzlich berechnet sich die Höhe des Tagessatzes nach dem Nettoeinkommen, welches durch 30 geteilt wird. Anders ausgedrückt entsprechen 30 Tagessätze einem Nettoeinkommen. Schulden werden nicht als Abzugsposten berücksichtigt, jedoch Unterhaltsverpflichtungen. Bei Beziehern von Grundsicherung beträgt die Tagessatzhöhe 10 Euro.

In Strafbefehlen wird das Nettoeinkommen in der Regel zu hoch geschätzt. Es empfiehlt sich dann, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und diesen auf die Tagessatzhöhe zu beschränken. Es erfolgt, bei Vorlage entsprechender Nachweise zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, im schriftlichen Wege eine Korrektur.

Sie sollten immer bedenken, dass eine Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen kann, mit der Konsequenz bei Nichtzahlung, dass Sie Gefängnisstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze verbüssen müssen.

Sie sollten die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen und diesen den Strafbefehl überprüfen lassen.

Ich verweise auf meinen Honorarangebot. Fragen Sie
mich


Eingestellt am 01.01.2011 von Klaus W. Spiegel
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