Neues von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg

Jetzt mal über den Tellerrand geschaut

Der Kollege Burhoff weist in seinem Artikel

„Was schert mich eine 10 Jahre alte Trunkenheitsfahrt? Oh, ggfs. eine ganze Menge....“

auf die Entscheidung des Bay.Verwaltungsgerichts Würzburg, Beschl. v. 27.02.2015 – W 6 S 15.119. Im Verfahren ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz. Der betroffene Kraftfahrer war vor dem AG Kitzingen am 16.02.2004 (!) wegen einer Trunkenheitsfahrt –BAK 1,75 Promille – verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis war entzogen worden. Am 18.06.2009 wurde sie ihm wieder erteilt. Am 15.06.2014 (!) führte der Betroffene dann ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Mit Schreiben vom 21.10.2014 forderte dann die Verwaltungsbehörde ihn erfolglos auf, bis spätestens 21.12.2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahrtüchtigkeit beizubringen. Als das nicht geschah, ist ihm mit Bescheid vom 30.01.2015 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Darum, vor allem um die sofortige Vollziehung, ging es im Verfahren.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kraftfahrzeugführer keinen Erfolg seiner Klage vorhergesagt.


Eingestellt am 05.06.2015 von Klaus W. Spiegel
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