Urlaubsabwesenheit

Zustellung, Wiedereinsetzung, Fristversäumnis

Erneute Ohrfeige für die Bayerische Justiz

Der Faschingsurlaub ist Vergangenheit. Es steht der Osterurlaub oder der Pfingsturlaub an.

Ein Strafbefehl wird während des Urlaubs in den Briefkasten eingelegt. Nach Urlaubsrückkehr ist die Einspruchsfrist verstrichen. Ist jetzt alles zu spät? Nein!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2012- 2 BvR 2276/10 die Verfassungswidrigkeit zweier Entscheidungen des AG und LG München festgestellt, aufgehoben und entschieden:

Dem Beschuldigten darf eine Wiedereinsetzung nicht deshalb versagt werden, weil er nur wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls getroffen hat. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Betroffener oder Beschuldigter vernommen wurde.

Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.


Eingestellt am 24.02.2013 von Klaus W. Spiegel
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