Recht des Beschuldigten auf den Verteidiger der "ersten Stunde"

Schweigen ist Gold

Miranda gegen den Staat Arizona

Am 13. Juni 1966 verkündete der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein bedeutsames Grundsatzurteil. Danach müssen Verdächtige in Strafsachen vor der polizeilichen Vernehmung auf ihr Recht, einen Anwalt beizuziehen und auf ihr Recht zu schweigen hingewiesen werden.

Der verdächtige Ernesto Arturo Miranda wurde von der Polizei, während das Polizeiauto in einem Schneesturm stecken geblieben war, verhört und legte sogleich ein Geständnis ab. Während der gerichtlichen Verhandlung bot die Staatsanwaltschaft nur das Geständnis als Beweismittel an. Er wurde schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In der Revision verkündete das Gericht das Urteil:

Aufgrund der zwanghaften Natur polizeilicher Verhöre ist kein Geständnis zugelassen, wenn der Verdächtige nicht vorher über seine in der Verfassung der Vereinigten Staaten verbrieften Rechte belehrt worden ist und auf diese ausdrücklich verzichtet.

Die Verurteilung wurde aufgehoben.

Gleichzeitig legte der Oberste Gerichtshof Anforderungen für polizeiliche Verhöre fest:

"Die Person in Gewahrsam muss vor dem Verhör klar darüber informiert werden, dass sie das Recht hat zu schweigen und dass alles, was sie sagt, vor Gericht gegen sie verwendet werden wird; sie muss klar darüber informiert werden, dass sie das Recht hat, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, in seiner Anwesenheit verhört zu werden und, sollte sie mittellos sein, einen Anwalt zur eigenen Verteidigung gestellt zu bekommen."

In der Entscheidung ist auch bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn ein Verdächtiger seine verfassungsmäßigen Rechte ausüben möchte:

„Wenn die Person auf irgendeine Art und Weise vor oder während des Verhörs zum Ausdruck bringt, dass sie schweigen möchte, muss das Verhör abgebrochen werden.
...
Wenn die Person erklärt, dass sie einen Anwalt wünscht, muss das Verhör so lange unterbrochen werden, bis ein Anwalt anwesend ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Person die Gelegenheit gegeben werden, sich mit ihrem Anwalt zu beraten, und in seiner Anwesenheit verhört zu werden“.

Obwohl die amerikanische Bürgerrechtsunion den Gerichtshof dazu aufforderte, zu verlangen, dass bei allen polizeilichen Verhören ein Anwalt verpflichtend anwesend sein müsse, weigerte sich das Gericht in seinem Urteil so weit zu gehen.

Das Geständnis als alleiniges Beweismittel durfte nicht gegen ihn verwendet werden. Mangels Beweisen musste er freigesprochen werden.

Regelung in Deutschland:

Nach §§ 114 b, 136 und 163 a Strafprozessordung (StPO) ist

  • einem verhafteten Beschuldigten in einer für ihn verständlichen Sprache vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird.
  • Er ist darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens am Tag nach seiner Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat.
  • Er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
  • Er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann.
  • Er das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und
  • er einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können, wie in der Miranda Entscheidung, zu einem

Beweisverwertungsverbot

führen. Sie sind die Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes im Strafverfahren,

  1. dass niemand verpflichtet ist sich selbst zu belasten.
  2. Zeugen berechtigt sind die Beantwortung solcher Fragen zu verweigern, deren Beantwortung den Zeugen oder einen nahen Angehörigen des Zeugen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden.
  3. Der nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtige Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann.
  4. Ein ausländischer Staatsangehöriger darüber zu belehren ist, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen kan und dieser Mitteilung über seine Verhaftung zu machen ist.
  5. Gem. § 140 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dem Beschuldigen gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird ein Verteidiger auf Staatskosten beizuordnen ist.
Leider wurde durch die Neuregelungen in der StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts im Rahmen der Föderalismusreform zum 1.1.2010 nicht ein Recht des Beschuldigten aufgenommen, dass bei allen polizeilichen Verhören ein ihn beratender Anwalt verpflichtend anwesend sein muss.

Deshalb mein Rat als Strafverteidiger:

Für einen Beschuldigten ist

  • Schweigen Gold und Reden Silber und
  • ohne seinen Anwalt äussert er sich nicht.
  • Er gibt nur seine Personalien an.

Eingestellt am 31.10.2010 von Klaus W. Spiegel
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