Honorar

Ein Anwalt kostet, keinen zu haben kostet aber mehr!

Über Geld spricht man nicht? Bei mir schon.

Transparenz ist für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wichtig, auch auf der Kostenseite.

Es gibt im Strafverfahren keine "Prozesskostenhilfe", aber die staatsfinanzierte Pflichtverteidigung.
Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen, das können Sie in § 140 StPO nachlesen.

Ich übernehme auch Pflichtverteidigungen.

In der Regel werde ich erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe von 250 € zzgl. Ust. tätig, der sich nach dem voraussichtlichen Aufwand richtet.

Ich nenne Ihnen vor Mandatierung auf Wunsch eine Honorarobergrenze für den ersten Schritt und Sie können sich darauf verlassen, dass vor jedem weiteren Schritt, der weiteres Honorar auslöst, ich mit Ihnen konkret bespreche, was das kostet, wenn es weiter gehen soll.

Ich biete meine Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht gerne zu Ihrer Absicherung zu einer am Arbeitsaufwand orientierten pauschalen Honorarvereinbarung an.

Zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz biete ich meine fachanwaltliche Tätigkeit nicht an.

Der Regelfall einer „durchschnittlichen“ Verteidigung kostet in meiner Kanzlei etwa 1.500 - 1.750 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen.

Sollte Ihre Angelegenheit eine Hauptverhandlung erfordern kommen weitere Kosten auf Sie zu, auch wenn das Verfahren durch meine Mitwirkung ohne Urteil eingestellt wird.

Strafverteidiger Klaus W. Spiegel

Beachten Sie:

Eine gute Strafverteidigung kostet Sie im Ergebnis häufig weniger als eine schlechte oder gar keine Verteidigung. Gerade wenn es um die Vermeidung einer Vorstrafe, einer hohen Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe geht, ist jeder Cent für eine optimale Verteidigung eine Investition, die sich schnell rentiert.
Strafverteidigung und Beratungshilfe

Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne.

Das Beratungshilfegesetz stellt im § 2 Abs.2 BerhG klar:

Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Das bedeutet, eine Vertretung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte bereits unter die Vertretung fällt.

Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus meiner Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte.

Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Honorierung über Beratungshilfe nicht denkbar.

Hier meine Kontodaten:

Sparkasse Mainfranken Würzburg
Kontoinhaber: KLAUS SPIEGEL

IBAN/BIC:

DE75 7905 0000 0001 4065 52

BYLADEM1SWU

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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