Corona

Ihr regionaler Strafverteidiger Klaus W. Spiegel - 2G-Regel

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DEM INFEKTIONSRISIKO ENTGEHEN – DIE CORONAKRISE MEISTERN

Die Kanzlei hatte die unmittelbare Kommunikation auf feste Telefontermine und in den virtuellen Raum verlagert.

Nunmehr ist ein Termin in meiner Kanzlei unter Einhaltung der 2-G Regel möglich.

Ansonsten ist nach wie vor ist die

VIRTUELLE FALLBESPRECHUNG IM WEBMEETING

möglich.

Die virtuelle Fallbesprechung wird durch ein einfach zu benutzendes Webmeeting realisiert.

Bitte nehmen Sie dann dazu zunächst telefonisch oder über das Kontaktformular Kontakt zu mir auf. Ich sende Ihnen umgehend einen festen Termin sowie den Link für die Fallbesprechung im sicheren virtuellen Raum auf go to meeting

KONSEQUENTE - STRAFVERTEIDIGUNG

Ich sichere Ihnen auch in Krisenzeiten mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu.

Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinen Mandanten.

Einspruch Hohes Gericht! Der Corona-Strafbefehl

Die Strafjustiz fährt in der Corona-Krise keineswegs auf Sparflamme. Auch dort arbeitet man fleißig im Homeoffice. Die Justizminister weisen derzeit ihre Staatsanwälte an, Anklageschriften in Strafbefehle umzuwandeln.

Strafjustiz im Stress

Angeblich will man so mündliche Verhandlungen vor dem Strafgericht vermeiden und so die Bürger vor Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen. In Wahrheit werden unter dem Deckmantel der Corona-Krise aber massenweise Verurteilungen produziert. Und viele davon sind Fehlurteile, weil die Sachlage nicht umfassend geprüft worden ist.

Aus Sicht von Strafverteidigern ist die Empfehlung der Justizminister sehr problematisch. Denn vor Erlass des Strafbefehls bekommt der Beschuldigte kein rechtliches Gehör.
Staatsanwälte stützen ihre Erkenntnisse allein auf polizeiliche Ermittlungen und die sind oft unvollständig und einseitig.

Viele Betroffene legen aus Angst, Gleichgültigkeit oder Resignation keinen Einspruch ein. Das kann dazu führen, dass sich Betroffene trotz falscher Anschuldigungen nicht wehren. Damit wird nicht der Rechtstaat am Laufen gehalten, sondern Rechte der Bürger werden in vielen Fällen verkürzt!

„Es ist nicht Aufgabe einer Strafverteidigung nach den Regeln der Kunst, die Not der Anklage und des Gerichts zu teilen, die an einen Weltuntergang in den Gefilden der Wirtschaft geraten sind. Sie hat aus dem Notstand der Strafjustiz herauszuholen, was sich für ihre Mandanten herausholen lässt.“

- Gerhard Mauz, Nach dem Motto „Schaun ma mal“?, Der Spiegel Nr. 12 v. 16.5.1992, S. 148 (152).

Warum ein gelbes Kuvert so wichtig ist.

Ein Strafbefehl in einem gelben Kuvert zugestellt.

Dieses Kuvert nicht wegwerfen!

Denn darauf notiert der Postbote das Datum der Zustellung! Ab dem Datum der Zustellung des Strafbefehls läuft eine zweiwöchige Frist. Innerhalb dieser können Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

Und das sollten Sie unbedingt tun!

Schreiben Sie einen Brief an das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Geben Sie das Aktenzeichen des Gerichts an.

Es genügt, wenn Sie Folgendes schreiben: „Ich lege gegen den Strafbefehl des Gerichts mit dem Aktenzeichen XYZ hiermit Einspruch ein”.

Das passiert, wenn Sie keinen Einspruch einlegen

Ein Strafbefehl erstarkt zum rechtskräftigen Urteil, wenn Sie nicht rechtzeitig Einspruch einlegen. Ohne dass Sie jemals mit einem Richter gesprochen und ihm Ihre Version der Geschichte erzählt haben, sind Sie schuldig gesprochen. Sie können später nicht mehr in Berufung gehen.

Der Staatsanwaltschaft leitet umgehend die Vollstreckung gegen Sie ein.

Einen Strafbefehl sollten Sie daher nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen!

Sie können ganz leicht Zeit gewinnen.

In der Regel folgt auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl ein öffentlicher Hauptverhandlungstermin vor Gericht. Aber momentan werden aber wegen der Corona-Krise keine neuen Termine oder diese nur sehr weiträumig anberaumt. Sie gewinnen also mit dem Einspruch also erst mal Zeit! Und das ist wichtig, denn so können Sie in Ruhe überlegen und sich dann von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Dieser beantragt bei Gericht erstmal Akteneinsicht und beurteilt die Beweislage. Er berät Sie ganz individuell über Chancen, aber auch Risiken.

So können Sie beispielsweise die Höhe der Geldstrafe senken.

Viele Menschen kämpfen in der Coronakrise ganz konkret um ihren Job und damit um ihre Existenzgrundlage. Das monatliche Einkommen, das als Grundlage für die Bemessung des Höhe der Tagessätze herangezogen wird, schätzen Staatsanwälte oft zu hoch ein.

Beispiel:

Sie erhalten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Diese berechnet sich aus 90 Tagessätzen zu je 80 €. Die Geldstrafe beträgt also 7.200 €. Verdienen Sie aber nur netto 1.200 monatlich, beträgt Ihr Tagessatz nur 40 €. (1.200 € geteilt durch 30 Tage ergibt 40 €).

Die Strafe beträgt also bei 90 Tagessätzen nur 3.600 €.

Legen Sie jetzt keinen Einspruch ein, müssen Sie trotzdem 7.200 € Geldstrafe zahlen!

Was tun wenn Sie unschuldig sind?

Lassen Sie sich nicht von einer vermeintlich „günstigen” Geldstrafe verleiten, den Strafbefehl zu akzeptieren. Wenn Sie glauben, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nicht stimmen und sich der Sachverhalt in Wahrheit ganz anders zugetragen hat, weil Sie zum Beispiel nichts gestohlen haben muss der Einspruch ohne Einschränkungen auf die Rechtsfolgen einlegen.

Sonst werden aufgrund eines schriftlichen Verfahrens schuldig gesprochen, auch wenn Sie unschuldig sind.

Das unterschriebene Schriftstück muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei Gericht eingehen!

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen:

Lass das einen Strafverteidiger machen!

Was nicht im Strafbefehl steht, aber trotzdem eintreten kann.

Oftmals gibt es auch Fälle, in denen eine strafrechtliche Verurteilung für Sie ganz andere gravierende Auswirkungen (Nebenfolgen), an die Sie vielleicht gar nicht denken.

Liegt die Anzahl der Tagessätze beispielsweise über 90, sind Sie vorbestraft.
Die Strafe erscheint dann im Führungszeugnis. Das kann nachteilig sein, wenn Sie sich um einem neuen Job bewirben.

Und stehen Sie momentan unter Bewährung, kann eine erneute Verurteilung zu einem Widerruf der Bewährung führen.

Es kann sein, dass Sie zum Tatzeitpunkt gar nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig waren, z.B. wenn Sie Drogen oder Alkohol konsumiert hatten.

Das kann aber die Strafe erheblich mindern. Oft berücksichtigen dies Staatsanwälte nicht.

Sind Sie z.B. Arzt oder Apotheker, kann eine Verurteilung bis hin zum Verlust Ihrer Approbation führen.

Diese Folgen gilt es zu bedenken!

Das gilt für alle freien Berufe, wie Steuerberater und Architekten.

Daher mein Tipp:

Lassen Sie sich von einem versierten Strafverteidiger beraten und konsequent verteidigen!

Ich lege für Sie fristgerecht Einspruch ein, beantrage Akteneinsicht und berate Sie ganz individuell, was dann zu tun ist.

Und das für ein Pauschalhonorar mit 250 € zzgl. Ust.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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