Datenlöschung bei der Polizei

Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei

Welche polizeilichen Dateien gibt es?

Die Polizei unterhält zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Vielzahl unterschiedlicher Dateien. Von überregionaler Bedeutung ist hierbei das Informationssystem Polizei (INPOL). INPOL ist eine polizeiliche Datenbank, die für Bundes- und Länderpolizeien kriminalpolizeiliche Daten bereit hält. Wichtiger Bestandteil von INPOL ist der sogenannte "Kriminalaktennachweis" (KAN), der Angaben zu erkennungsdienstlichen Behandlungen, Haftdaten, Strafanzeigen und Beschreibungen auffällig gewordener Personen enthält. Ebenso wichtig für die alltägliche Arbeit der Bayerischen Polizei ist das sogenannte Integrationsverfahren Polizei (IGVP), welches vor allem der Vorgangsverwaltung beim jeweiligen Polizeiverband dient. Darin sind wesentliche Vorgänge dokumentiert, die bei der polizeilichen Arbeit anfallen.

Auf welche Dateien kann die Polizei zugreifen?

Zunächst kann die Polizei auf ihre eigenen Dateien (wie z.B. INPOL und IGPV) zugreifen. Daneben kann sie in bestimmten Fällen auch Inhalte aus den polizeilichen Dateien anderer Bundesländer oder des Bundes erhalten. Des Weiteren kann die Polizei unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Grenzen auch Informationen aus den Datenbeständen nichtpolizeilicher Behörden erhalten. Typisches Beispiel ist der Zugriff auf Einwohnermeldedateien.

Nach welcher Rechtsgrundlage kann die Polizei personenbezogene Daten speichern?

Gemäß Art. 54 Polizeiaufgabengesetz (PAG) kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen hat, speichern soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

Wie lange darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?

Nach Maßgabe des Art. 53 Abs. 5 PAG ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Diese Prüfungstermine betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. Werden allerdings innerhalb dieser Frist weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet (sog. Mitzieh-Automatik).

Wie kann ich erfahren, welche Daten die Polizei über mich gespeichert hat?

Für die Entscheidung über eine Auskunftserteilung über bei der Bayerischen Polizei gespeicherte personenbezogene Daten an den Betroffenen ist die Polizei als speichernde Stelle selbst zuständig. Sie können sich deshalb an das für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeipräsidium oder an das Bayerische Landeskriminalamt, Maillingerstraße 15, 80636 München wenden. Auskunft wird dabei grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt, der sich aus dem Auskunftsverlangen selbst ergibt. Um sicherzustellen, dass die Polizei auch der richtigen Person die Auskunft erteilt, kann sie (zumindest wenn begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers vorliegen) eine Ausweiskopie verlangen. Um ggf. zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden, kann es daher unter Umständen hilfreich sein, wenn Sie eine solche Kopie bereits Ihrem Antrag beilegen. Jedoch empfehle ich für diesen Fall, auf der Kopie die Schwärzung solcher Daten vorzunehmen, die nicht zur Identifizierung erforderlich sind (insbesondere Zugangs- und Seriennummer des Personalausweises). Sobald die Polizei diese Ausweiskopie für die Bearbeitung des Antrags nicht mehr benötigt, hat sie diese zu vernichten oder Ihnen zusammen mit der schriftlich erteilten Auskunft zurückzusenden.

Kann die Polizei die Auskunft verweigern?

Die Ablehnung der Auskunft ist in Art. 65 Abs. 2 PAG geregelt. Die Auskunft kann insbesondere unterbleiben, soweit und solange sie die ordnungsgemäße Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde. Wird dem Betroffenen gegenüber eine Auskunft verweigert, so ist diese auf sein Verlangen hin grundsätzlich mir gegenüber zu erteilen. Meine Mitteilung an den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf aber keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich die Löschung meiner Daten beantragen will?

Für die Entscheidung über die Löschung der bei der Bayerischen Polizei gespeicherten personenbezogenen Daten ist die speichernde Stelle zunächst selbst zuständig ist. Sie können sich deshalb an das für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeipräsidium oder an das Bayerische Landeskriminalamt wenden.

Darf die Polizei Daten einer Person wegen eines Verfahrens speichern, das eingestellt wurde oder bei dem er freigesprochen wurde?

Auch wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt hat oder der Angeklagte von einem Gericht freigesprochen wurde, kann die Polizei die erhobenen personenbezogenen Daten weiterhin speichern, wenn ein Tatverdacht von ausreichender Substanz verbleibt und nicht auszuschließen ist, dass die Speicherung der Daten des Beschuldigten künftig bei der vorbeugenden Straftatenbekämpfung von Nutzen sein könnte (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.1996, Az. 24 B 94.2020, BayVBl 1996, S. 468 ff.). Der für eine weitere polizeiliche Speicherung erforderliche Restverdacht ist von dem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung zu unterscheiden. Letzterer bemisst sich danach, ob aufgrund der vorhandenen Beweise eine Verurteilung des Beschuldigten zu erwarten ist. Für die Speicherung eines Vorgangs bei der Polizei ist dagegen entscheidend, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschuldigte weiterhin als Täter der ihm vorgeworfenen Straftat in Betracht kommt. Auch wenn der Tatnachweis hinsichtlich einer Straftat nicht geführt werden kann, können Zeugenaussagen oder sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Tatverdacht fortbesteht (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.2002, Az. 1 BvR 2257/01, NJW 2002, S. 3231 ff.). Die Einstellung eines Verfahrens oder ein gerichtlicher Freispruch beseitigt daher für sich alleine den Tatverdacht grundsätzlich nicht.

Kann ich mich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn die Polizei mir keine oder eine aus meiner Sicht falsche Auskunft erteilt hat oder ich der Ansicht bin, dass ein Tatverdacht gegen mich entfallen ist?

Sollte die Polizei Ihrem Auskunftsersuchen nach einer angemessenen Wartezeit nicht nachkommen oder sollten Sie mir nach einer Auskunftserteilung Anhaltspunkte dafür mitteilen können, dass der Tatverdacht gegen Sie entfallen ist, so können Sie sich gerne an mich wenden. In diesem Fall ist es hilfreich, wenn sie mir die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren geführt hat, sowie das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen mitteilen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Ihrem Löschungsbegehren bei.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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