Kapitalstrafrecht
Verteidigung bei Tötungsdelikten - Würzburg
Tötungsdelikte und Kapitalstrafsachen
Als Tötungsdelikt wird im deutschen Strafrecht eine Straftat gegen das menschliche Leben verstanden. Hierzu Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Klaus W. Spiegel aus Würzburg:Zu den schwerwiegendsten Verbrechen des Strafrechts zählen die Tötungsdelikte, darunter insbesondere Totschlag und Mord.
Verursacht der Täter den Tod eines Menschen, kommen unterschiedliche Delikte mit teils erheblichen Unterschieden im Strafmaß in Betracht. Der Tatverdächtige sieht sich massiven Vorwürfen ausgesetzt.
Die Tötungsdelikte (Mord und Totschlag)
So hat ein Landgericht einen Angeklagten, "der über langjährige Kampfsporterfahrung verfügt", wegen eines Raubüberfalls auf eine 73-jährige schmächtige Frau, bei dem der Angeklagte die Frau fünfmal mit einem etwa einen Kilogramm schweren Fäustel geschlagen hat, u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dem BGH reichten im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 - 2 StR 514/14 die Ausführungen zum Tötungsvorsatz nicht.
Der Tathergang gestaltet sich je nach Tötungsdelikt unterschiedlich, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit.
Die häufigsten Delikte im Abschnitt der Straftaten gegen das Leben sind:
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Bei derartig schwerwiegenden Delikten sollte auf jeden Fall auf die Hilfe eines qualifizierten Fachanwalts, auf einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden.
Höchstes Strafmaß beim Mord
Ein eigenständiger Fall der Tötung ist der Mord (§ 211 StGB).
Entgegen einer landläufigen Meinung ist Mord nicht jede vorsätzliche Tötung, die „geplant“ ist. Vielmehr unterscheidet sich der Mord vom Totschlag darin, dass besondere Mordmerkmale die Schwere der Tat ausmachen.
Zu diesen Mordmerkmalen gehören folgende Merkmale, die in drei Gruppen eingeteilt werden können:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebes ("Lustmord")
- Habgier
- Sonstige niedrige Beweggründe und
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel sowie
- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe, außer das Jugendstrafrecht greift oder der Täter war bei der Tat nicht voll schuldfähig.
Ob letztlich Mord oder „nur“ Totschlag vom Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen wird, ist anhand der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zu bestimmen. Ein schwieriges Unterfangen, von dessen Ergebnis nicht nur die zu verhängende Strafe in hohem Maße abhängt, sondern beispielsweise auch die Verjährung:
Mord verjährt nie, Totschlag dagegen in 20 Jahren.
Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger oder Nebenklageverteter wird in einem Schwurgerichtsprozess ebenfalls zu prüfen haben, ob der Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann.
Überfällige RechtsreformWegen der starren Kasuistik im Bereich der Tötungsdelikte wird allgemein kritisiert, dass die Regelung der Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch den Anforderungen an Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit nicht mehr genügt. Mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz wurden 1998 einzelne Tötungsdelikte neu gefasst.
Eine grundlegende Reform, die zunächst von der Bundesregierung geplant war, wurde jedoch nicht verwirklicht.Thomas Fischer, Vorsitzender Richter des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes und Autor des wichtigsten Strafrechts-Kommentars, forderte 2013 in der ZEIT die „Abschaffung der typenorientierten Mordmerkmale. Abschaffung zumindest der zwingend lebenslangen Freiheitsstrafe - Mord-Paragraf-.
Die heutige Fassung des § 211 StGB beruht immer noch auf dem vom nationalsozialistischen Täterstrafrecht beeinflussten Formulierung der Strafrechtsreform von 1941.
Im Februar 2014 kündigte Heiko Maas (Justizminister) an, u. a. die im Gesetz normierten Mordmerkmale einer genauen Prüfung zu unterziehen. Diese entsprächen nicht der Systematik des Strafgesetzbuches, das ansonsten von „tatbezogenen Delikten“ ausgehe und nicht von „täterbezogenen Delikten“ (Gesinnungsstrafrecht).
Der Rechtsanwalt kann den Prozess als Strafverteidiger oder Nebenklagevertreter beeinflussen
Angesichts der erheblichen Folgen für den Täter kann die Feststellung oder Nichtfeststellung einzelner Tatbestandsmerkmale im Ermittlungsverfahren die Weichen des Strafmaßes zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten stellen.
Auch im Strafprozess entscheiden viele Faktoren wie
- die Beweisführung sowie
- die Bewertung von Zeugenaussagen und
- Gutachten
Nicht nur aus diesem Grund sollte der Rechtsanwalt auf diesem Gebiet sorgfältig ausgewählt werden, im Falle von Mord, Totschlag oder jedenfalls den Tötungsdelikten.
Sollten Sie Beratung oder einen Verteidiger für einen derartig schwierigen Prozess benötigen, kontaktieren Sie mich. Als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger übernimmt Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel Ihre Interessenvertretung in Schwurgerichtsverfahren vor dem Landgericht oder in der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Er wird, nach ausführlicher Beratung, mit Ihnen die zielführende Verteidigungsstrategie bestimmen und Ihnen mit Rat und Tat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Strafverfahren zur Seite stehen, insbesondere zur grundlegenden Frage
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