Haftbefehl und Untersuchungshaft im Strafrecht
(Boris Becker im Interview/Süddeutsche Zeitung Magazin 37/25)

Haftbefehl und Untersuchungshaft
Wichtige Informationen bei Festnahme, Vorführung und U-Haft
Ein Haftbefehl oder drohende Untersuchungshaft gehört zu den schwerwiegendsten Situationen im Strafverfahren. Für Betroffene und Angehörige entsteht oft erheblicher Druck, besonders wenn eine Festnahme überraschend erfolgt oder kurzfristig eine Vorführung bevorsteht.
Im Strafrecht Würzburg gilt in dieser Situation: Ruhe bewahren, keine vorschnellen Angaben machen und nichts ungeprüft unterschreiben.
Was bedeutet Haftbefehl?
Ein Haftbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine Person in Untersuchungshaft genommen werden kann. Für Betroffene ist das regelmäßig mit einer sofortigen erheblichen Belastung verbunden.
Was ist Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft bedeutet, dass eine Person bereits während des Strafverfahrens in Haft kommt. Gerade in dieser Phase ist ein kontrolliertes und besonnenes Verhalten besonders wichtig.
Typische Situationen
- Festnahme aufgrund eines Haftbefehls
- Vorläufige Festnahme
- Vorführung vor den Haftrichter
- Drohende Untersuchungshaft
- Ermittlungsverfahren mit Haftfrage
Wichtig bei Haftbefehl und U-Haft
- Ruhe bewahren
- Keine Angaben zur Sache machen
- Nichts ungeprüft unterschreiben
- Keine spontanen Erklärungen abgeben
- Die Situation frühzeitig einordnen
Auch für Angehörige belastend
Wenn ein Angehöriger festgenommen wurde oder Untersuchungshaft droht, ist die Verunsicherung oft besonders groß. Auch in dieser Situation sollte nichts vorschnell erklärt oder vermutet werden.
Jetzt bei Haftbefehl oder Untersuchungshaft handeln
Wenn eine Festnahme erfolgt ist oder Untersuchungshaft im Raum steht, sollte die Situation frühzeitig eingeordnet werden.

Fluchtgefahr beim Haftbefehl – wann ist Untersuchungshaft zulässig?
Ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr greift erheblich in die persönliche Freiheit ein. Die Annahme von Fluchtgefahr darf deshalb nicht schematisch erfolgen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
Was bedeutet Fluchtgefahr nach § 112 StPO?
Untersuchungshaft setzt grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Zu den in der Praxis besonders bedeutsamen Haftgründen gehört die Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Entscheidend ist die Prognose, ob bei Würdigung sämtlicher Umstände die Gefahr besteht, dass mein Mandant sich dem Strafverfahren entziehen wird. Eine pauschale Betrachtung genügt nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles.
Hohe Straferwartung bedeutet nicht automatisch Fluchtgefahr
Eine hohe zu erwartende Freiheitsstrafe kann einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen. Sie reicht für die Annahme von Fluchtgefahr jedoch nicht allein aus.
Der möglichen Straferwartung sind sämtliche Umstände gegenüberzustellen, die meinen Mandanten an seinen Lebensmittelpunkt binden. Persönliche, familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Bindungen sind deshalb in die Prognose einzubeziehen.
Praxisbeispiel: Hohe Straferwartung, aber fester Lebensmittelpunkt in Würzburg
Meinem Mandanten wird eine Straftat vorgeworfen, bei der im Fall einer Verurteilung eine erhebliche Freiheitsstrafe im Raum steht. Er lebt jedoch seit Jahren in Würzburg, verfügt über eine feste Wohnung, arbeitet dauerhaft bei demselben Arbeitgeber und seine Familie lebt ebenfalls hier.
In einer solchen Konstellation genügt es nicht, allein aus der möglichen Straferwartung auf Fluchtgefahr zu schließen. Entscheidend ist vielmehr, welches tatsächliche Gewicht dem möglichen Fluchtanreiz gegenüber den persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen zukommt.
Welche Umstände können gegen Fluchtgefahr sprechen?
Es gibt keinen einzelnen Umstand, der die Annahme von Fluchtgefahr automatisch ausschließt. Entscheidend ist das Gesamtbild. Mehrere fluchthemmende Faktoren können in ihrer Gesamtheit erhebliches Gewicht gewinnen.
Fester und langjähriger Wohnsitz
Lebt mein Mandant seit längerer Zeit an derselben Anschrift und befindet sich dort sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt, kann dies gegen die Annahme sprechen, er werde sein bisheriges Leben aufgeben und sich dem Verfahren entziehen.
Ein Mietvertrag, Wohneigentum oder ein über Jahre unveränderter Wohnsitz können deshalb für die Haftfrage von Bedeutung sein.
Familie und enge persönliche Bindungen
Eine tatsächlich gelebte familiäre Bindung kann erhebliches fluchthemmendes Gewicht haben. Das gilt insbesondere, wenn mein Mandant mit Ehepartner oder Kindern zusammenlebt, Betreuungsaufgaben übernimmt oder in ein stabiles familiäres Umfeld eingebunden ist.
Entscheidend ist nicht allein der formale Familienstand, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der persönlichen Bindungen.
Fester Arbeitsplatz oder eigener Betrieb
Auch eine langjährige berufliche Tätigkeit kann gegen einen Fluchtentschluss sprechen. Wer bei einer Flucht seinen Arbeitsplatz, sein regelmäßiges Einkommen oder einen eigenen Betrieb verlieren würde, müsste erhebliche persönliche und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen.
Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung oder Unterlagen über eine selbständige Tätigkeit können deshalb für die Haftverteidigung relevant sein.
Kenntnis vom Verfahren – und trotzdem nicht geflohen
Wusste mein Mandant bereits seit längerer Zeit von dem Ermittlungsverfahren und bestand tatsächlich die Möglichkeit, sich dem Verfahren zu entziehen, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht hat, kann dieses Verhalten für die Prognose erhebliches Gewicht haben.
Das gilt insbesondere, wenn mein Mandant trotz Kenntnis des Verfahrens an seinem Wohnort geblieben, seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgegangen und für die Ermittlungsbehörden erreichbar gewesen ist. Dann bedarf es einer konkreten Begründung, weshalb nunmehr dennoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden soll, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.
Freiwilliges Erscheinen und zuverlässige Erreichbarkeit
Auch das bisherige Verhalten meines Mandanten im Verfahren ist zu berücksichtigen. Hat er Ladungen befolgt, Termine wahrgenommen und war er für Behörden und Gericht zuverlässig erreichbar, kann dies gegen einen beabsichtigten Rückzug aus dem Verfahren sprechen.
Keine konkreten Fluchtvorbereitungen
Auch das Fehlen konkreter Fluchtvorbereitungen kann in die Gesamtwürdigung einfließen. Von Bedeutung kann etwa sein, dass mein Mandant weder seinen Wohnsitz aufgegeben noch seine beruflichen oder wirtschaftlichen Bindungen gelöst und auch sonst keine erkennbaren Vorbereitungen für ein Untertauchen getroffen hat.
Gesicherter Lebensmittelpunkt in Deutschland
Besonderes Gewicht kann die Verbindung mehrerer Faktoren haben: Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, soziale Bindungen und wirtschaftliche Verpflichtungen.
Je stärker der tatsächliche Lebensmittelpunkt meines Mandanten in Deutschland verankert ist, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob ein möglicher Fluchtanreiz diese Bindungen tatsächlich überwiegt.
Auslandskontakte allein begründen keine Fluchtgefahr
Eine ausländische Staatsangehörigkeit, Verwandtschaft im Ausland oder regelmäßige Auslandsreisen begründen für sich genommen keine Fluchtgefahr.
Entscheidend ist vielmehr, wie intensiv die tatsächlichen Bindungen im Ausland sind und welches Gewicht ihnen im Verhältnis zum Lebensmittelpunkt in Deutschland zukommt. Auch die Frage, ob mein Mandant trotz bestehender Reisemöglichkeiten bislang keinen Versuch unternommen hat, sich dem Verfahren zu entziehen, kann hierbei von Bedeutung sein.
Haftbefehl außer Vollzug setzen – § 116 StPO
Selbst wenn Fluchtgefahr angenommen wird, muss Untersuchungshaft nicht zwingend vollzogen werden. Ist der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr gestützt, ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen, um den Zweck der Untersuchungshaft zu gewährleisten.
Die Verteidigung gegen den Haftbefehl endet deshalb nicht mit der Frage, ob Fluchtgefahr besteht. Selbst wenn ein Fluchtanreiz angenommen wird, muss gesondert geprüft werden, ob der Haftzweck durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
Welche milderen Maßnahmen kommen nach § 116 StPO in Betracht?
- regelmäßige Meldepflichten,
- Beschränkungen des Wohn- oder Aufenthaltsbereichs,
- weitere geeignete Weisungen,
- eine angemessene Sicherheitsleistung.
Gerade bei stabilen persönlichen, familiären und beruflichen Bindungen ist sorgfältig zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft tatsächlich erforderlich ist oder der Haftbefehl nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden kann.
Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Auch wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Der Freiheitsentzug darf nicht weiter reichen oder länger dauern, als es zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich ist.
Deshalb ist fortlaufend zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft noch notwendig ist oder mildere Maßnahmen ausreichen. Mit zunehmender Dauer der Haft gewinnt diese Prüfung zusätzlich an Gewicht.
Haftprüfung oder Haftbeschwerde?
Gegen einen Haftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde in Betracht. Welcher Weg im konkreten Verfahren sachgerecht ist, lässt sich nicht schematisch beantworten.
Vor einer Entscheidung sind insbesondere der Haftbefehl, die Ermittlungsakte, der dringende Tatverdacht, die tatsächliche Begründung des Haftgrundes, die persönlichen Verhältnisse meines Mandanten, mögliche Maßnahmen nach § 116 StPO und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft zu prüfen.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welcher verfahrensrechtliche Weg und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll sind.
Was können Angehörige jetzt konkret tun?
Angehörige können wichtige Unterlagen und Informationen zusammentragen, mit denen sich die festen Bindungen meines Mandanten dokumentieren lassen. Hilfreich können insbesondere sein:
- Mietvertrag oder sonstiger Wohnungsnachweis,
- Nachweise über Ehe, Kinder und familiäre Betreuungspflichten,
- Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung,
- Unterlagen über einen eigenen Betrieb oder eine selbständige Tätigkeit,
- Nachweise über laufende wirtschaftliche Verpflichtungen,
- Unterlagen zum bisherigen Verhalten im Verfahren,
- weitere Belege für einen dauerhaft bestehenden Lebensmittelpunkt.
Zur Sache selbst sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine ungeprüften Angaben gemacht werden. Die Kommunikation zum Tatvorwurf gehört in die Verteidigung.
Festgenommen – was tun?
Die unmittelbaren ersten Schritte nach einer Festnahme, die Vorführung vor den Haftrichter und das Verhalten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft erläutere ich gesondert auf meiner Seite Festgenommen – was tun?.
Strafverteidigung bei Haftbefehl und Untersuchungshaft in Würzburg
Bei einem Haftbefehl sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:
- Besteht tatsächlich dringender Tatverdacht?
- Ist der geltend gemachte Haftgrund konkret und nachvollziehbar begründet?
- Welche persönlichen Umstände sprechen gegen Fluchtgefahr?
- Reichen mildere Maßnahmen nach § 116 StPO aus?
- Ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig?
In Haftsachen kommt es auf eine schnelle und zugleich belastbare Prüfung an. Aktionismus ersetzt keine Aktenkenntnis. Ich prüfe den Haftbefehl und die Ermittlungsakte sowie die Möglichkeiten einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Klaus W. Spiegel
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht seit 2000
Strafverteidigung in Würzburg und bundesweit
24-Stunden-Notruf bei Festnahme und Haft: 0170 2211778
Schürerstraße 5b · 97080 Würzburg
Telefon: 0931 50816
Ihr Ansprechpartner
Suche
News / Aktuelles
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2025 - 201 StR...
Bereinigung der Strafe wegen Cannabisverurteilung
Die Frage der Bereinigung ist etwas schwierig. Da...
Achtung: Neues Strafrecht ab 1.10.2023
Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrecht...
Im Zweifel gegen den Angeklagten
Menschen, die kein Geld für einen Anwalt haben, m...
Verkauf von CBD-Produkten strafbar? - Nein, Freispruch- Urteil vom BGH aufgehoben!
Hierzu das Landgericht Berlin in seinem nich...




