Pflichtverteidigung - Notruf
Pflichtverteidigung/Notruf - Würzburg - Klaus W. Spiegel
Auch hier - konsequente Strafverteidigung durch anerkannten Fachanwalt für Strafrecht.
Sofortverteidigung (24/7/365)
Rufen Sie an, besser zu früh als zu spät.
Neue Rechtslage ab dem 25.05.2019 in Bayern:
Staatlich bezahlter Strafverteidiger der „Ersten Stunde“.
Die EU gibt Beschuldigten mehr Rechte.
Beschuldigte, die sich diese Frage stellen, kommen derzeit mit einem Blick in die Strafprozessordnung nicht ausreichend weiter. Der entsprechende Paragraf (§ 140 StPO) ist nämlich an sich überholt, denn das EU-Recht (PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016) erweitert den Anspruch eines Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger ganz enorm.
Die Regelung wurde in Bayern zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt.
Die EU-Richtlinie bestimmt im wesentlichen, dass Pflichtverteidiger zu einem viel früheren Zeitpunkt bestellt werden müssen also bisher. An sich kann man die Richtlinie sogar so verstehen, dass die Polizei – außer bei konkreter Gefahr – keinen Beschuldigten mehr befragen darf, wenn kein Anwalt anwesend ist.
Glücklicherweise verpflichtet die Richtlinie die Ermittlungsbehörden, jeden Beschuldigten intensiv über seine Rechte aufzuklären. Was man sich vielleicht erst mal einfach merken kann ist folgendes:
Wer als Beschuldigter schon bei der Polizei nichts ohne Verteidiger sagen will und demgemäß alle Angaben verweigert, macht nichts falsch. Der größte Fehler besteht darin, sich die eigenen Rechte abschwatzen zu lassen durch einen Verzicht auf die Hinzuziehung eines Verteidigers.
Dieser Verzicht ist zwar künftig möglich, aber er kann auf keinen Fall erzwungen werden. Wer sich also nicht umstimmen lässt und auf seine Verfahrensrechte besteht, tut sich mit Sicherheit einen Gefallen.
Im Falle eines Falles also bitte daran denken, dass das Recht auf einen Pflichtverteidiger schon jetzt deutlich größer geworden sein dürfte – auch wenn sich in der Strafprozessordnung bislang kein Wort geändert hat.
Auch in diesem Bereich:
Strafverteidigung ohne Wenn und Aber
Ihr Strafrechtsspezialist aus Würzburg Klaus W. Spiegel:
Nach meiner Meinung gehört es zum Selbstverständnis eines gewissenhaften Strafverteidigers, ohne Wenn und Aber die Interessen des Mandanten einseitig zu vertreten. Pflichtmandate sind mit derselben Einsatzbereitschaft, Diskretion, Konsequenz und Akribie zu bearbeiten, wie andere Wahlverteidigungsmandate. Zur Verteidigung gehört es auch, dem Gericht ständig auf die Finger zu sehen, Beweisanträge und ggfs. Befangenheitsanträge zu stellen.
Effektive Verteidigung bereitet dem Gericht Arbeit beim Kampf um die Wahrheit. Wie bei allen anderen Berufsgruppen, gibt es auch bei den Verteidigern solche und solche.
Wenn das ein Grund ist, dann ist er m.E. nachrangig.
Im Vordergrund steht das Interesse des Rechtsstaatsprinzips an einer wirksamen, vom Staat finanzierten, Verteidigung des Beschuldigten.
Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)
Insoweit ist der Verteidiger zunächst mal, ob er will oder nicht - § 49 BRAO - "muss"-Verteidiger .
Kampffreudige Strafverteidiger haben es, im Gegensatz zu sonstigen auch auf dem Gebiet des Strafrecht tätigen Rechtsanwälten, schwer, von Gerichten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.
Der Anwalt Ihrer Wahl
"Welchen Anwalt hätten Sie jetzt gerne? Einen Anwalt, der Ihnen von einer neutralen Stelle zugewiesen wurde, weil er sich mit den Fragen auskennt, die in Ihrem Fall eine Rolle spielen, einen Anwalt, der, mit anderen Worten, ausschließlich in Ihrem Interesse agiert?
Oder hätten Sie lieber einen Anwalt, der davon lebt, dass ihm der für Sie zuständige Richter regelmäßig Pflichtverteidigungsmandate verschafft, der sich also aus eigenen wirtschaftlichen Interessen Ihrem Richter verpflichtet fühlen könnte?
Wenn Sie auch der Auffassung sind, das Richter und Anwälte ebenso anfällig für menschliche Schwächen sind wie andere Menschen auch, dürften Sie sich für die erste Variante entschieden haben. Sie werden dann überlegt haben, dass das wirtschaftliche Interesse Ihres Anwalts durch ein dem Richter missliebiges Verhalten des Anwalts gefährdet sein könnte, dass aber manchmal eine Verteidigung im Interesse des Beschuldigten voraussetzt, unbequem zu sein."
(so Dr. Philip von der Meden/BuceriusLawSchool)
Natürlich gibt es – wie überall – solche und solche Richter, aber dass eine wirkliche Rotation in der Auswahl des Pflichtverteidigers erkennbar ist, scheint wohl eher die Ausnahme zu sein.
Ein Verteidiger, der bellt, wird selten bestellt!
In der Regel werden dem Inhaftierten von Amts wegen immer wieder dieselben justizkonformen Rechtsanwälte als "Urteilsbegleiter" beigeordnet.
Der Kollege Dr. Adam Ahmed aus München brachte es unlängst (StV 2015, 65: „Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger“) auf den Punkt:
Diese praktische Freiheit bei der Auswahl lädt gerade dazu ein, im Zweifel solche Verteidiger zu benennen, welche in der Vergangenheit beim jeweiligen Gericht einen »guten«, weil kontrollierbaren Eindruck hinterlassen haben, mit anderen Worten einen möglichst geschmeidigen, reibungslosen und konfliktfreien Verfahrensablauf garantiert und jegliche sachbezogene Konfrontation mit dem Gericht (ggf. sogar bewusst) gescheut haben. Insoweit ist es daher kein Zufall, dass dann in auffälliger Häufigkeit immer wieder dieselben Rechtsanwälte bestellt werden. Von der einer notwendigen Verteidigung zu Grunde liegenden Idee effektiver Verteidigung bleibt häufig nicht mehr allzu viel übrig. Der Versuch einzelner Anwaltsvereine, den Gerichten mit einer Pflichtverteidigerliste eine breitere Auswahl zu ermöglichen, hat zu keiner erkennbaren Änderung der Auswahlpraxis geführt. Die Listen werden meist nicht beachtet. Gerade mangels vorhandener Transparenz entsteht der Verdacht, dass für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers primär sachfremde Erwägungen, wie die Erwartung reibungsloser Zusammenarbeit mit dem Gericht, Routine, Sympathie oder persönliche Bekanntschaft maßgeblich sind. Es wird gerade der Anschein herbeigeführt, dass der bestellte Verteidiger ein verurteilungsbegleitender Rechtsanwalt ist. Wenn die Bestellung eines Rechtsanwalts vom gegenseitigen Wohlwollen zwischen diesem und dem Gericht abhängt, unterminiert das nicht nur die Akzeptanz der notwendigen Verteidigung selbst, sondern zeigt auch eindrucksvoll die Fragilität des Verfahrens auf und lässt infolgedessen an der Legitimität des Verfahrens erheblich zweifeln. Kehrseite dieser weit verbreiteten »Vergabepraxis« ist es unweigerlich, dass auch das Verhalten bzw. die Qualität der Verteidigung als solche beeinflusst wird und dies nicht zum Positiven. Jedem Rechtsanwalt sei es gegönnt, wenn ihn ein Gericht als Verteidiger bestellt und natürlich wird jeder bestreiten, sich für weitere notwendige Verteidigungen bei Gericht durch eine Anti-Konflikt-Verteidigung zu empfehlen. Allerdings spricht das Geschehen in der Praxis eher dafür, dass der ein oder andere Verteidiger seinen Einsatz doch eher an die Interessen des Gerichts, als an die seines Mandanten anpasst, um auch für zukünftige Bestellungen im Gedächtnis zu bleiben, sich also zu empfehlen. Denn »ein Verteidiger, der bellt, wird selten bestellt!« Noch dazu ist im Zusammenhang mit dem Engagement betreffend Verteidigerbesuche, Terminvorbereitung, etc. immer wieder im Hinblick auf die Kostenerstattung von bestellten Verteidigern selbst zu hören, »es handelt sich ja nur um eine Pflichtverteidigung«. Ein solches Verhalten würde aber letztlich dazu führen, dass der Beschuldigte »verraten statt verteidigt wird«. Dies wiederum nährt die – berechtigten(?) – Vorurteile, der bestellte Verteidiger würde lediglich ein »Verteidiger-Sparprogramm« abspulen.
Somit ist hier an erster Stelle der Gesetzgeber gefragt, endlich eine klare und transparente Regelung zu schaffen, nach welchen Kriterien sich die Gerichte bei der Bestellung eines Verteidigers zu richten haben, und nicht das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung durch verfahrensfremde Erwägungen zu untergraben. Demgegenüber gibt es auch eine Alternativkonzeption, die sich dafür ausspricht, den Gerichten die Bestellungsbefugnis zu entziehen und diese den örtlichen Rechtsanwaltskammern zu übertragen.
(so Adam Ahmed in "Strafverteidiger" 2015, S.65ff)
Der Mandant wird verraten statt verteidigt.
In der Schweiz schreibt ein Fall nun Justizgeschichte: Ein Prozess muss wegen eines „unmotivierten“ Pflichtverteidigers wiederholt werden. Das Bezirksgericht Zofingen konstatiert:
Die Verteidigung ist (…) verpflichtet, einseitig und zugunsten der beschuldigten Person tätig zu werden, und zwar nur entlastend (…).
Wenn ein Verteidiger diesem Auftrag nicht nachkomme, dann müsste das Gericht einschreiten. Der Pflichtverteidiger hatte den Mandanten über Monate nicht in Untersuchungshaft besucht. Vor Gericht hatte er darüber hinaus für seinen Mandanten auf schuldig plädiert, obwohl dieser immer wieder seine Unschuld beteuert hatte.
Pflicht zur Einseitigkeit zugunsten des Mandanten.
Hierzu findet sich weiter ein besonders krasser Fall beim OLG München in Form einer Verfügung (7 St 7/14, zu finden in StV 3/2015, S. 155):
Ein Strafverteidiger hatte mit dem Mandanten nicht gesprochen, gleichwohl eine Einlassung zur Sache abgegeben. Dies begründet mit dem OLG – zu Recht – eine nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die zur Entpflichtung führt (und auch führen muss).
Wer kennt die Situation als Betroffener nicht:
Die zu schnelle Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger durch das (Amts)Gericht und den sich dann anschließenden Kampf um die “Umbeiordnung”?
Das Szenario wird jeder Strafverteidiger schon mal erlebt haben. I.d.R. hat es seinen Ausgangspunkt darin, dass der Mandant die sog. Benennungsfrist des § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO hat verstreichen lassen. Dann wird ihm vom (Amts-) Gericht ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wird erst danach der (an sich gewünschte) Verteidiger benannt bzw. dieser meldet sich dann “verspätet” beim Gericht als “benannter Verteidiger” und beantragt seine Beiordnung, wird dies in vielen Fällen dann vom Gericht mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung des anderen Kollegen abgelehnt.
Vor allem gerne dann, wenn es sich bei dem Verteidiger, der die “Umbeiordnung” beantragt hat, nicht um einen “Urteilsbegleiter” handelt.
Um es – aus Sicht des Gerichts – ein wenig locker auszudrücken: Den ist man schon mal los.
Selbst wenn sich der "unbequeme" Strafverteidiger als Wahlanwalt anzeigt, wird der "Urteilsbegleiter" unter bewusster Beugung des Rechts, vgl. Par. 143 StPO, im "Verteidigungs"- Boot gelassen.
Ihr Strafverteidiger aus Würzburg rät:
Angesichts solcher offensichtlichen Misstände kann Beschuldigten nur empfohlen werden, sich frühzeitig selbst einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens zu suchen oder aber von Angehörigen suchen zu lassen, der sich dann vom Gericht bestellen lässt.
Beachten Sie:
Der Pflichtverteidiger ist nicht zwingend ein für Sie kostenloser Verteidiger.
Die Kosten der Pflichtverteidigung schießt Ihnen der Staat "als Kredit" nur vor. Sollten Sie am Ende des Verfahrens auch dessen Kosten tragen müssen, wird der Staat die Kosten "Ihres" Pflichtverteidiger von Ihnen zurück fordern.
Deshalb ist es durchaus sinnvoll sich zunächst über die evtl. günstigeren Gebühren eines Wahlverteidigers zu informieren.
Meine Gebühren finden Sie hier.
Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne.
Das Beratungshilfegesetz stellt im § 2 Abs.2 BerhG klar:
Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Das bedeutet, eine Vertretung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte bereits unter die Vertretung fällt.
Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus meiner Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte.
Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Honorierung über Beratungshilfe nicht denkbar.
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