Haftbefehl und Untersuchungshaft - Würzburg

Es kann Schuldige wie Unschuldige treffen, Männer wie Frauen, Einsichtige wie Uneinsichtige, Jugendliche wie Erwachsene: Ein schweres Delikt ist verübt worden, ein dringender Verdacht liegt vor, die Handschellen klicken, eine massive Türe wird zugestossen – eine Türe, die sich nur von aussen wieder öffnen lässt. Und der Raum, in dem man sich unvermittelt, unfreiwillig und vielleicht unschuldig befindet, er sieht erbärmlich aus. «Eng, vielfach kalt, feucht, stinkig und spartanisch, oder besser gesagt menschenunwürdig eingerichtet».

Untersuchungshaft

Ich stehe Ihnen bei! Ohne Anwalt sind Sie den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert.

Verhalten bei Untersuchungshaft (U-Haft):

Sollten Sie vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden, sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln beachten:

Allgemeines:

Der Bereich des Untersuchungshaftvollzugs wurde ab dem 1.1.2010 durch die Neustrukturierung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern (Föderalismusreform) vom Bundesrecht getrennt und ist Ländersache geworden. Solange Bayern noch kein eigenes Untersuchungshaftgesetz erlassen hat, gilt das in der Strafprozessordnung §§ 112 ff StPO geregelte Bundesrecht zur Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft weiter.

Ablauf der Untersuchungshaft

Wird der Beschuldigte von der Polizei verhaftet, wird er spätestens am darauffolgenden Tag dem Haftrichter vorgeführt.

Dieser entscheidet dann, ob der Haftbefehl

  1. erlassen oder aufrecht erhalten bleibt (Par. 115 Abs.4 StPO) oder
  2. nicht erlassen oder aufgehoben wird (Par. 120 StPO) oder
  3. vorläufig außer Vollzug ausgesetzt wird gegen Auflagen (Par. 116 StPO).
Typische Auflagen sind Meldepflichten, die Abgabe von Personalausweis und/oder Reisepass sowie Verbot der Kontaktaufnahme zu Zeugen.

Auch die berühmte Geldkaution ist möglich.

Praktisch wichtig sind

  • ein fester Job,
  • Kinder und
  • eine feste Beziehung.
Auch das Angebot der Mitwirkung bei der weiteren Aufklärung kann bereits überzeugen. Allerdings sollten derartige Schritte vorher mit dem Strafverteidiger abgesprochen werden.

An dieser Stelle entscheidet sich dann ggfs. der weitere Ablauf der Untersuchungshaft.

Die zuständigen Gericht müssen für jeden Untersuchungsgefangenen eine individuellen Beschränkungsbeschluss zu seinen Rechten in der vollzogen U-Haft erlassen.

Der Haftbefehl

Zum Zweck der Sicherung des späteren Verfahrens ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen. Damit soll und darf aber nicht die Vorwegnahme einer Strafe oder die Förderung der Geständnisbereitschaft bezweckt werden. Dass die Wirklichkeit oft anders aussieht ist mehr als bedauerlich.

Untersuchungshaft bedeutet: Ein Mensch wird in Gewahrsam genommen, also in ein Gefängnis gesperrt. Das ist ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff. Das muss dem Ermittlungsrichter immer wieder deutlich vor Augen geführt werden.

Für die Freiheit lohnt sich jeder Kampf!

Zuständig für die Anordnung einer solchen Maßnahme ist der Ermittlungsrichter.

Voraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehles sind

  • das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
    ein solcher liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldige als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat. Allerdings reicht die bestehende Möglichkeit der Verurteilung aus,
  • eines Haftgrundes (z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, usw.) und
  • die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Leider ist gerade das Vorliegen eines Haftgrundes in vielen Fällen höchst zweifelhaft.

Der Beschuldigte kann gegen den Haftbefehl vorgehen. Dafür stehen ihm der Antrag auf mündliche Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung.

Ihr Strafverteidiger Klaus W. Spiegel:

Wird eine Angehörige oder ein Angehöriger, eine Freundin oder ein Freund, eine Bekannte oder ein Bekannter in Untersuchungshaft genommen, empfiehlt es sich, unverzüglich einen Anwalt einzuschalten.

Meine Kanzlei steht bei dem Termin zur

mündlichen Haftprüfung

oder der

Haftbeschwerde

zur Verfügung, die nicht unüberlegt erhoben werden sollte. Wird die Haftbeschwerde mangels guter Begründung abgelehnt, kann sich das negativ auf den weiteren Prozess auswirken und im schlimmsten Fall wird die "Schuld" des Beschuldigten durch Entscheidungen der höheren Instanzen "zementiert".

Dauer der Untersuchungshaft

Die Länge der Untersuchungshaft ist abhängig vom konkreten Verfahren und dessen Umfang. Häufig dauert die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung 6-12 Monate.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird gem. Par. 51 StGB auf die spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet.

Entschädigung für die Untersuchungshaft

Wird der Betroffene später freigesprochen oder die Eröffnung des Verfahrens durch den Richter abgelehnt, hat der Beschuldigte den Anspruch auf Ersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weitere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Die Höhe und die Geltendmachung richtet sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).

Haben Sie Fragen zur Untersuchungshaft?

Kontaktieren Sie mich als Ihren Strafverteidiger aus Würzburg.

Im Falle einer Untersuchungshaft in Würzburg, können Sie mich über meine Notrufnummer

0170 2211778

24 Stunden am Tag telefonisch in Würzburg erreichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei Neumandanten vor der Übernahme des Mandats bei Untersuchungshaft eine angemessene Vorschusszahlung vor Aufsuchen des Inhaftierten in der JVA üblich ist.

Mein Team erledigt auch alle Besuchsmodalitäten für einen schnellen Besuch des Inhaftierten für Sie.

Beachten Sie:

Ein Anwalt mag kosten, keinen zu haben kostet mehr!

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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