Die Vorläufige Festnahme

"Ich verhafte Sie hiermit. Sie haben das Recht.. ."

Dieser Satz gehört zum Unerfreulichsten, was man als Betroffener aus dem Mund eines Polizisten oder Staatsanwalts hören kann.

Jetzt tickt die Uhr. Niemand darf länger als 12 Stunden im Polizeigewahrsam festgehalten werden. Ein Richter muss dann über die Haftfrage entscheiden haben. Untersuchungshaft ist nur bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund möglich. Der Betroffene muss nur seine Personalien angeben.

Sofern der Richter Haft anordnet, fallen die meisten Menschen in einer solchen Situation in ein schwarzes Loch.

  • Erst mal nicht mehr nach Hause?
  • Was geschieht mit der Familie, dem Arbeitsplatz?
  • Was mache ich jetzt?
All das türmt sich jetzt auf wie eine Monsterwelle.

Handschellen - vorläufige Festnahme

Hierzu Ihr Strafverteidiger aus Würzburg:

Vorab der wichtigste Ratschlag:

Machen Sie keine spontane Äußerung zur Sache.

Sie müssen nur Ihre Personalien angeben.

Als Strafverteidiger sehe ich Tag für Tag die Belastung, die so eine Situation auslöst, die jeden treffen kann - auch völlig Unschuldige. Hier beginnt die Tätigkeit des Fachanwalt für Strafrecht.

Reden oder Schweigen? Schweigen ist Gold!

Wer sich nach einer Festnahme im Polizeigewahrsam wiederfinden, sollte die "Stein-Theorie"kennen und beherzigen.

Diese Theorie besagt, dass wir uns viel zu oft unter Handlungsdruck setzen lassen. Die Neigung zum vorschnellen Handeln in unklaren Situationen ist einer der wichtigsten Denkfehler, der bei der vorläufigen Verhaftung viel Unheil verursacht. Dabei blenden wir leider aus, dass es bei Problemen stets auch eine klügere Option gibt:

Schlichtes Nichtstun.

Gerade in der bedrückten und oft aufgeheizten Atmosphäre eines Vernehmungszimmers mit erzwungener Kommunikation ohne Anwalt ist für den Beschuldigten die Passivität regelmäßig die beste Lösung.

Ist Schweigen die mächtigste Waffe.

Wer konsequent von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch macht, belastet sich nämlich wenigstens nicht selbst.

Schweigen darf niemals zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden.

Jeder erfahrene Strafverteidiger weiß aus Erfahrung:

Voreilige Geständnisse oder aus der Hüfte geschossene Rechtfertigungen sind in den meisten Fällen das eigentliche Fundament für die spätere Verurteilung. Oder zumindest für eine härtere Strafe.

Es ist fast immer sinnvoll, sich konsequent auf das Schweigerecht zu berufen.
Entlastendes wird an Ort und Stelle ohnehin nicht geglaubt, zumindest ist es für den Beamten kaum überprüfbar. Laut Untersuchungen wären viele Taten nicht oder nur in geringem Umfang nachweisbar, gäbe es keine frühen Geständnisse.

Wer schweigt, begeht keinen Fehler.

Sie sollten konsequent nach einer Festnahme darauf bestehen, das Sie nichts ohne einen Anwalt sagen.

Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)

Rufen Sie bei Verhaftung einen Strafverteidiger an, idealerweise einen Fachanwalt für Strafrecht.

Wichtig ist, dass Sie bei Erhalt eines Haftbefehls bzw. bei Verhaftung keine Zeit verlieren und auf Ihr Recht bestehen, Ihren Anwalt zu kontaktieren oder jedenfalls einen Bekannten, der dies für Sie erledigt.

Wird Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger verwehrt, bedeutet das Alarmstufe rot.

Sollte sich, zum Beispiel nachts, nicht kurzfristig ein Strafverteidiger finden, ist das kein Grund zur Panik. Beißen Sie in diesem Fall die Zähne zusammen und stellen Sie sich auf eine Übernachtung im Polizeigewahrsam ein. Das ist sicherlich besser als der taktische Fehler einer voreiligen Aussage.

Eine vorläufige Festnahme kann durch die Polizei (im Ausnahmefall auch durch jedermann) erfolgen.

Ohne richterlichen Beschluss darf in Deutschland niemand länger als bis zum Ablauf des folgenden Tages festgehalten werden.

Spätestens dann muss der Festgenommene einem Richter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet, ob der Festgenommene weiter in Haft bleibt oder freigelassen wird.

Selbst wenn bei einem dringenden Tatverdacht auch ein Haftgrund besteht, gibt es immer noch die Möglichkeit den Haftbefehl zunächst gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Ihr Strafverteidiger aus Würzburg Klaus W. Spiegel rät:

Auch und besonders bei der vorläufigen Festnahme "einen kühlen Kopf bewahren".

Nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Ich stehe Ihnen unverzüglich bei.

Weitere Informationen zum Haftbefehl und zur Untersuchungshaft finden Sie hier.

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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