Drogenanwalt Würzburg | Drug Defence Specialist Wuerzburg
Direktkontakt zu Ihrem Spezialisten beim Vorwurf eines Drogendeliktes (24/7/365):
Ihr Anwalt für Drogendelikte in Würzburg
Meine Kanzlei ist auch im Bereich des Drogenstrafrechts hoch angesehen, sie hat sich auf die Verteidigung in Drogenfällen spezialisiert. Dabei ist es egal, ob es um die Vermeidung einer Verurteilung wegen Besitz von ein Paar Pillen bei einem Festival oder um den Vorwurf des Handeltreibens geht.
Vorab: Schweigen ist Gold.
Bei einem Beschuldigten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, gibt es gerade beim Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anwalt mit Spezialkenntnissen zum BtMG viele Verteidigungsmöglichkeiten.
Deshalb nehmen Sie gleich mit dem Spezialisten Kontakt auf.
Die Beratung mit einem "btm anwalt" im Betäubungsmittelstrafrecht ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig in meiner Strafrechtskanzlei einen Besprechungstermin unter der Rufnummer:
Im Falle einer Verhaftung oder Wohnungsdurchsuchung stehe ich unter dem Strafrechtsnotruf:
zur Verfügung.
MandanteninformationbeiVerdachteinesVerstossesgegendasBtMG.docx (124,98 kb)
- 420 420 420 420 420 420 420 -
Hierzu Ihr Fachanwalt im Drogenstrafrecht und Rechtsanwalt für Drogendelikte aus Würzburg Klaus W. Spiegel:
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Was soll ich tun, wenn ein Brief vom Zoll kommt mit dem Vorwurf, ich soll illegale Drogen im Darknet bestellt haben?
- Handelt sich um eine Substanz die dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt?
- Handelt sich um eine "geringe Menge", um eine "normale Menge" oder um eine "nicht geringe Menge" an Wirkstoff und damit um einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe?
- Soll ich Reden oder Schweigen?
- Soll ich über meinen eigenen Tatbeitrag hinaus andere belasten?
- Was für eine Strafe droht mir? Keine? Mindestens ein Jahr, zwei Jahre oder gar fünf Jahre Freiheitsstrafe?
- Kann ich eine Drogentherapie machen? Wie sieht sieht die Strafvollstreckung aus?
Was droht im Betäubungsmittelstrafrecht?
Oftmals werden Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht erstmals im Rahmen einer überraschenden Durchsuchung oder gar Verhaftung mit dem Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht bieten sich durch rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten ein weites Spektrum an Verteidigungsmöglichkeiten.
Gerade bei BtM-Vorwürfen drohen oft
- hohe Haftstrafen,
- Vermögensbeschlagnahmen und
- Führerscheinentzug.
Beim Besitz von Betäubungsmitteln gilt das Mengenstrafrecht - es wird unterteilt in "geringe Menge" , "normale Menge" und " nicht geringe Menge". Findet man eine Normalmenge vor, kann es durchaus, beispielsweise beim Kokain, bis zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren kommen.
Betäubungsmittelstrafrecht - Bundesweite Strafverteidigung bei Verstoß gegen das BtMG
Auf den ersten Blick erscheint das materielle Betäubungsmittelstrafrecht sehr übersichtlich, da das BtMG mit den §§ 29, 29a, 30 und 30a BtMG nur vier Strafvorschriften enthält.
Das erweist sich aber bei näherer Betrachtung als Trugschluss.
Die einzelnen Strafnormen enthalten nämlich eine Vielzahl unterschiedlicher Begehungsweisen, wie etwa § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG, der 14 Unterpunkte in Form von Ziffern hat, die sich ihrerseits zum Teil wieder aus mehreren Tatbestandsalternativen zusammensetzen (z.B. § 29 Abs.1 S.1 BtMG: 10 Einzeltatbestände).
Der § 29 BtMG ist der strafrechtliche Grundtatbestand, durch den annähernd jeder denkbare Umgang mit Betäubungsmittel in "einfacher (Wirkstoff-)Menge" als Vergehen mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird.
Bei besonders schweren Fällen - z.B. gewerbsmäßigen Handeltreiben- kann eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt werden.
Trotz der verbreiteten Meinung, dass der Eigenkonsum nicht unter Strafe stehe, ist im Sinne des Gesetzes der Besitz auch von weichen Drogen strafbar.
Ihr Strafverteidiger Klaus W. Spiegel aus Würzburg weist darauf hin:
Straflos ist nur der Konsumakt als solcher, strafbar sind aber die Handlungen, die ihm vorausgehen.
Also:
Vorsicht auch beim Konsum von "cannabinoiden Gedächtnisbereinigern" (Th.Fischer/BGH).
Tathandlungen im Zusammenhang mit einer besonders großen Menge, der sog. nicht geringen Menge, hat der Gesetzgeber in Qualifikationstatbestände mit Strafdrohungen mit Mindeststrafen von 1 Jahr, 2 Jahren oder gar 5 Jahren eingeordnet.
Problematisch ist im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Strafverfolgung die genaue Feststellung, ob es sich um Substanzen im Sinne des BtMG handelt und der Wirkstoffmenge der illegalen Betäubungsmittel.
Kronzeugenregelung/Absehen von Strafe
Wichtig im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht sind auch die Par. 31 und 31a BtMG.
Bei § 31 BtMG handelt es sich um eine Kronzeugenregelung, nach der dem Täter ein Strafrabatt bis hin zum Absehen von der Bestrafung gewährt werden kann, wenn er bei der Aufklärung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Hilfe leistet.
Ob von der Möglichkeit einer Aussage im Hinblick auf § 31 BtMG Gebrauch gemacht werden sollte, muss im Einzelfall geprüft werden.
Der § 31a BtMG eröffnet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in geringe Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch, also ohne Fremdgefährdung, umgeht.
Therapie statt Strafvollstreckung
Im Vollstreckungsverfahren, d.h. nach einer rechtskräftigen Aburteilung eines Täters, spielen neben der vorrangigen Massregel des Par. 64 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bekämpfung des Hangs illegale Drogen im Übermaß zu konsumieren - die §§ 35, 36 BtMG mit der Möglichkeit einer freiwilligen Therapie eine große Rolle.
Nach diesen Vorschriften kann bei betäubungsmittelabhängigen Tätern eine zu vollstreckende Freiheitsstafe zurückgestellt werden, damit sie sich einer stationären Drogentherapie unterziehen können, wenn
- im Urteil, oder sonst festgestellt ist, dass die Straftat drogenbedingt begangen worden ist,
- die restliche Freiheitsstrafe weniger als 2 Jahre beträgt,
- der Beginn der Therapie gesichert ist und
- eine Kostenzusage vorliegt.
Ihr Strafverteidiger Klaus W. Spiegel:
Die Vielfalt und Intensität der polizeilichen Ermittlungsmethoden, die von einem breiten Spektrum der Mittel und deren ständiger Perfektionierung gekennzeichnet sind, prägen die aktuellen BtM-Verfahren.
Die Verteidigung sollte daher in die Hände eines Experten gelegt werden.
Den heimlichen Ermittlungsmethoden - wie
- Telefonüberwachung,
- Lauschangriff,
- GPS- und Geodatenauswertung,
- VP und NoeP,
- langfristige Observation,
- Lockspitzeleinsatz und
- "Kronzeugen" mit fragwürdiger Herkunft und Motivation
5 Fragen zu Cannabis.
Hier die Rechtslage bis zum 31.3.2024 die Sie vergessen können. Ab 1.4.2024 gilt das Cannabiskonsumgesetz mit einer völlig veränderten Strafbarkeit.
1. Was ist Cannabis?
Cannabis ist der botanische Name von Hanf. Die weibliche Pflanze wird als Rauschmittel verwendet. Konsumiert wird Cannabis in Form von Marihuana (Gras), Haschisch (Harz, «Shit») oder eher selten als Öl. Besonders gefährlich sind synthetische Cannabinoide («Spice»). In der Deutschland ist Cannabis illegal. Eine Volksabstimmung mit dem Ziel der Legalisierung gab es in Deutschland noch nicht. Es sollte aber legalisiert werden.
2. Was ist der THC-Gehalt?
Verantwortlich für die Rauschwirkung ist das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Ab einem THC-Gehalt von 1 Prozent spricht man von Drogenhanf. Cannabis enthält aber auch viele andere Wirkstoffe. Das Cannabidiol etwa scheint vor Psychosen zu schützen. Doch THC und Cannabidiol sind Gegenspieler – wird einer Pflanze mehr THC angezüchtet, vermindert sich der Cannabidiol-Gehalt. Der THC-Gehalt der Cannabispflanze ist, trotz anderweitigen Behauptungen, in den letzten Jahr nicht stark gestiegen.
3. Wie wird es konsumiert?
Am häufigsten wird Cannabis geraucht. Es kann auch als Gebäck gegessen oder mittels Vaporizer inhaliert werden.
4. Wie wirkt Cannabis?
Bei manchen Menschen wirken Cannabinoide entspannend, bei anderen euphorisierend oder sedierend. In höheren Dosen können sie Paranoia und bei Personen mit genetischer Veranlagung Psychosen auslösen. THC lagert sich vorwiegend im Fettgewebe an und wird nur langsam abgebaut.
5. Ist Cannabis ein Heilmittel?
THC kann bei Krebspatienten die durch Chemotherapien verursachte Übelkeit und Brechreiz unterdrücken. Andere Inhaltsstoffe wirken schmerzlindernd. Studien weisen zudem auf einen möglichen Einsatz bei Epilepsie und multipler Sklerose.
6. Exkurs: Wie löst die Rechtsprechung den Widerspruch zwischen dem mittlerweilen legalen Konsum von Cannabis und dem immer noch strafbaren Besitz von geringen Mengen illegalem Cannabis?
Durch die Verhängung von Geldstrafen auch bei vorbestraften Konsumenten. Hierzu die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.01.2016, 1 Ss 776/15. Es führt insoweit aus:
“Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei dem Besitz einer derartigen Kleinstmenge - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten oder dessen Nachtatverhalten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar. Die Sachverhaltsfeststellungen enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung, etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte. Der neue Tatrichter wird daher prüfen, ob angesichts dieser Kleinstmenge noch besondere Umstände i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB angenommen werden können, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zur Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe führen könnten, oder ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist, soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt.“
Wann eine nicht geringe Menge i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes und damit ein Verbrechenstatbestand vorliegt wurde von der Rechtsprechung für die gängigen Betäubungsmittel wie folgt entschieden:
Amphetamin: 10 g Amphetaminbase = 200 Konsumeinheiten (KE) á 50 mg
Methamphetamin: 5 g Base = 200 Konsumeinheiten
Cannabisprodukte: 7,5 g THC = 500 KE á 15 mg
Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base = 250 KE á 140 mg
Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid = 150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg
Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid = KE-Einteilung nicht möglich
LSD: 6 mg Wirkstoff = 120 KE á 50 mg bzw. 300 Trips
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid = 45 KE á 100 mg
Psilocin: 1,2 g = 120 KE á 10 mg
Psilocybin: 1,7 g = 120 KE á 14 mg
Beispiel: 150 g Haschisch beinhalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % 7,5 g THC. 150 g sind daher der Grenzwert für eine nicht geringe Menge.
Achtung: Bei unterschiedlichen Betäubungsmitteln, wobei jede für sich nicht die nicht geringe Menge überschreitet, werden die Wirkstoffmengen addiert!
und ganz zum Abschluss der Hinweis zu Bestellungen im Darknet: Es gibt keine einheitlichen Sicherheitsstandards beim Internetkauf, die eindeutig auf die Person eines Beschuldigten als Besteller schließen lassen.
Deshalb ist Schweigen Gold.
....und was ist mit Ihrem Führerschein?
Hoffnung nach Cannabiskonsum am Steuer
Gelegenheitskiffern, die erstmals mit einer erhöhten THC-Konzentration am Steuer erwischt werden, darf künftig nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis entzogen werden, so das Bundesverwaltungsgericht in der Grundsatzentscheidung vom 11.04.2019.
Auch eine THC-Konzentration von über 1 ng/ml bedeute bei Ersttätern nicht zwingend, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Viele Oberverwaltungsgerichte kannten bisher ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml kein Pardon - Eignungszeifel konnte der Betroffene im Verwaltungsweg nicht ausräumen.
Die Fahrerlaubnis war dann erstmal quasi automatisch weg, weil unwiderlegbar vermutet wurde, dass der Fahrer nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.
Nur bei einer Konzentration unter 1 ng/ml im Blut war bei vielen Führerscheinstellen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) oder eine Abstinenzvereinbarung möglich.
Bei dieser konnte je nach Ausgang des Gutachtens oder der Abstinenzperiode der Führerschein „gerettet“ werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat früher selbst auch ähnlich entschieden.
Diese strenge Meinung revidiert das Gericht aber nun ausdrücklich.
Auch bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/ml sei in der Regel eine MPU erforderlich, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen.
Das gilt aber nur für kiffende Autofahrer, die bislang nicht einschlägig aufgefallen sind.
Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt
entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
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