Strafverteidiger Klaus W. Spiegel - Wirtschaftsstrafrecht Würzburg

Strafverteidiger Klaus W. Spiegel: Kanzleileistungen im Wirtschaftsstrafrecht:

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Würzburg bietet Ihnen Strafverteidiger Klaus W. Spiegel kompetente Unterstützung in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts.

Die nachstehenden Erläuterungen zum Wirtschaftsstrafrecht dienen der groben Orientierung. Sie erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit.


Das Wirtschaftsstrafrecht ist heute von Prinzipien geprägt, die von dem allgemeinen Strafrecht abweichen und einer gesonderten Behandlung im Rahmen der Strafverteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren erfordern.

Die Geschichte der Wirtschaftskriminalität kann in drei Phasen unterteilt werden:

Von der täterbezogene Klassifizierung des "white collar crime", zu der des "occupational crime" und letztendlich das "corporate crime".

Daneben kann der Begriff der Wirtschaftskriminalität aus strafprozessual-kriminaltaktischer Sicht bestimmt werden.

So spiegeln sich die Formen der Wirtschaftskriminalität in dem Straftatenkatalog des § 74 c GVG wieder, der die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern festlegt.

Der Gesetzgeber hat den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten - sei es beim Amts- oder beim Landgericht - keine Legaldefinition des Begriffs Wirtschaftsstrafrecht vorgegeben, wohl aber eine pragmatische, an strafprozessualen Gesichtspunkten orientierte Klausel in Form eines Straftatenkatalogs zur Verfügung gestellt.

Neben den spezifischen Wirtschaftsdelikten kommen noch die allgemeinen Straftatbestände wie Untreue und Betrug in Betracht, die nur dann zur Wirtschaftskriminalität zählen, wenn "zur Beurteilung des Falle besondere Kenntnisse des Wirtschaftsrechts erforderlich sind".

Für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind häufig bei den Staatsanwaltschaften und bei Gerichten eigene Abteilungen eingerichtet.

Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“ begangen wurden, § 143 Abs. 1 GVG.

Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gemäß § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Landes- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden.

So ist die Staatsanwaltschaft Würzburg zuständig für Wirtschaftsstrafsachen im Bereich Aschaffenburg, Schweinfurt und natürlich Würzburg.

Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann die sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft.

Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist unter anderem die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen.

In Wirtschaftsstrafsachen wird diese besondere Sachkunde verlangt, sodass in diesem Bereich sehr häufig Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden.

Schon aus dem Grund der „Waffengleichheit“, um den hoch spezialisierten Staatsanwaltschaften und Strafkammern eine mindestens gleichwertige Verteidigung entgegenzusetzen, ist jedem Beschuldigten dringend anzuraten, einen Verteidiger und noch besser einen Fachanwalt für Strafrecht zu wählen, der nicht nur fundierte juristische Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht besitzt, die die Grundlage jeder Verteidigung bilden, sondern zusätzlich auch:

Die entsprechende Erfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren und die notwendige „Man-Power“ hat. Sofern das konkrete Mandat es erfordert, bearbeitet in der Kanzlei Spiegel ein ausgewähltes Team von zwei Strafverteidigern den entsprechenden Fall.

Um der Staatsgewalt in den teilweise sehr großen und aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen auch von der Strafverteidigung ein entsprechendes Pedent entgegenzustellen, bearbeitet die Kanzlei bei Bedarf Wirtschaftsstrafsachen im Team unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers.

Rechtsanwalt Spiegel ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V.(WiSteV)

"......

WisteV wendet sich an jeden, der sich für Wirtschaftsstrafrecht und seine Bezüge zu anderen Rechtsgebieten und Tätigkeitsbereichen interessiert.


und zum Schluss: Der „Deal“ bzw. die Verfahrensabsprache

Der Deal bzw. die Verfahrensabsprache im Ermittungs- und Strafverfahren ist seit einigen Jahren gesetzlich zulässig und nach Maßgabe des § 257c StPO möglich.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht während des Ermittlungsverfahrens

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist es heute ständige Praxis, dass sich Strafverteidiger und Staatsanwälte ggfs. unter Einbeziehung des zuständigen Richters auf einen „Deal“ zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens einlassen, sich also über die Konditionen eines einvernehmlichen Verfahrensende verständigen. Über diesen Weg wird erreicht, dass das Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung eingestellt wird.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht während des Gerichtsverfahrens

Der Deal ist aber auch dann noch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat. Dann kann unter Einbeziehung des Gerichts unter Absprache mit den Strafverteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls noch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Oder es erfolgt alternativ eine Verfahrensabsprache auf eine bestimmte Strafmaßbreite, die das Gericht mit seinem Urteil nicht überschreitet. Das kann die Höhe der Geldstrafe, die Höhe der Freiheitsstrafe oder auch die Zusicherung betreffen, das die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Das sind durchaus keine theoretischen Möglichkeiten. Vielmehr gehört die Verfahrensabsprache zur gängigen Praxis in Wirtschaftsstrafverfahren. Die Chancen für eine Verfahrensabsprache sind oft hoch. Denn neben dem Mandanten haben auch Staatsanwälte und Richter oft ein eigenes Interesse an einer zügigen, sachgerechten Verfahrensbeendigung. Dabei haben für die Strafverfolgungsbehörden geständige Einlassungen, Beweislücken und auch prozessökonomische Gesichtspunkte und auch Schadenswiedergutmachung eine ausschlaggebende Bedeutung.

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht – Vorteile für Mandanten und ihre Unternehmen

Der Deal kann also im Interesse des angeklagten Mandanten liegen. Aber auch für das betroffene Unternehmen bietet es Vorteile. Denn der „Deal“ erfolgt als Verfahrensabsprache und somit ohne besondere Beobachtung durch Journalisten und die weitere Öffentlichkeit.

Geräuschlos ohne Publicity können so Strafverfahren erledigt werden. Der Rufschaden und geschäftliche Verluste für ein Unternehmen treten so nicht auf oder werden zumindest auf ein Minimum reduziert. Auch werden enorme Verfahrenskosten, die der angeklagte Mandant im Falle einer Verurteilung tragen muss, und Zeit für die meist umfangreichen Strafverfahren, bei denen 20 bis 50 Hauptverhandlungstage durchaus möglich sind, vermieden.

Der Deal als Aufgabe der Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren

Vornehmliche Aufgabe der Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren ist es, bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeiten auszuloten, um die Verfahrenseinstellung über eine Verfahrensabsprache mit der Staatsanwaltschaft zu ereichen. Alle Ermittlungslücken, Beweislücken und alle prozessuale Hindernisse sind von dem Strafverteidiger herauszufinden.

Sie sind die argumentative Grundlage für die „Dealgespräche“ mit der Staatsanwaltschaft. Oberstes Ziel ist es, eine abschließende Lösung zu finden und damit die Erhebung der Anklage und somit ein Strafverfahren vor Gericht zu verhindern.

Im Rahmen einer konsequenten Strafverteidigung stehe ich mit meiner langjährigen Erfahrung und meinem Verhandlungsgeschick als im Wirtschaftsstrafrecht tätiger Strafverteidiger Ihnen jederzeit zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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