§ 456 a StPO Absehen von der weiteren Strafvollstreckung

Strafvollstreckung in Nürnberg

Bei der Verteidigung von ausländischen Straftätern im Erkenntnisverfahren ist es wichtig den Blick auf die Strafvollstreckung zu werfen. Bis vor kurzem war die Strafvollstreckung und die Absehung von der weiteren Strafvollstreckung im Bereich der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aus der Sicht der Verteidigung ungeklärt und führte zu bösen Überraschungen im Rahmen der Strafvollstreckung. Auf der Behördenstellungnahme vom ist nun eine wichtige Klärung erfolgt. Die Stellungnahme sollte zur Handlungsanweisung jedes Verteidigers im Rahmen eines beabsichtigten Antrags gem. § 456a StPO werden. Siehe hier:



Eingestellt am 13.05.2011 von Klaus W. Spiegel
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