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Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen in Deutschland zulässig
Das Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen ist in Kraft getreten
Mit dem EuGeldG wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen in Deutschland umgesetzt.
Was bedeutet das für den Bürger?
Das Gesetz hat hauptsächlich Bedeutung für die Vollstreckung von Geldsanktionen die wegen Fehlverhalten im Strassenverkehr gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden.
Fahren Sie zum Beispiel mit dem Auto in Italien und werden geblitzt, so kann die Geldstrafe oder die Geldbusse gegen Sie als Fahrzeuglenker, sofern die Strafe 70€ übersteigt, vollstreckt werden.
Der Staat Italien wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn mit dem Ersuchen die Geldsanktion gegen Sie in Deutschland zu vollstrecken.
Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung.
Gegen den Bewilligungsbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Diesen prüft dann das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht.
Eingestellt am 29.10.2010 von Klaus W. Spiegel
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