Waterloo für die bayerische Staatsanwaltschaft
Ambulanter Verkehrspädagoge
Heute am 31.03.2011 nahm ein Ereignis vom 11.12.2009 hoffentlich sein strafprozessuales Ende. Ein Ende, das sich als ein Waterloo für die Staatsanwaltschaft entwickelt hat.Zum Verfahrensgang:
Am 11.12.2009 saß mein Mandant in einem SUV mit amerikanischen Ausmaßen. Er hatte das Fahrzeug so geparkt, dass ein Vorbeikommen fahrerisches Geschick erforderte. Jedenfalls fuhr dann ein Pkw Fahrer daran vorbei und beschimpft dabei meinen Mandanten lauthals mit Verbalinjurien.
Der Fahrer ließ sich über die Größe des Fahrzeuges abfällig aus. Spontan verließ mein Mandant sein Fahrzeug, lief zum dem anhaltenden Pkw, öffnete die Fahrertür und versuchte den Fahrer aus dem Fahrzeug zu ziehen um ihn, ob den erlittenen Verbalinjurien zur Rede zu stellen.
Es entwickelte sich dann ein Gerangel bei dem der PKW-Fahrer eine Schwellung im Mundbereich erlitt. Der Pkw-Fahrer begab sich unverzüglich zur nächsten Polizeistation und zeigte den Sachverhalt an.
Als Konsequenz wurde meinem Mandanten dann eine Anklage zum Strafrichter zugestellt. In der Hauptverhandlung im August 2010 beantragte der Staatsanwalt sechs Monate ohne Bewährung und ich 90 Tagessätze zu je 30,00 Euro. Ausgeurteilt wurden antragsgemäß: 90 Tagessätze zu je 30,00 Euro. Noch bei der Urteilsverkündung wandt sich die Vorsitzende Richterin an mich und teilte mir mit, dass ich mich nicht freuen solle, die Staatsanwaltschaft werde auf jeden Fall Berufung gehen. Der Sitzungsvertreter begleitete die Worte mit grimmigem Blick und heftigem Kopfnicken.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Berufung mit Funktionstaste „F3“: Das Strafmaß wird der Schuld nicht gerecht.
Heute Berufungshauptverhandlung:
Zu Beginn stellte der Richter fest, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt ist. Heftiger Widerspruch seitens der Staatsanwaltschaft und anschließende Diskussion über RistBV. Dann richterlicher Hinweis, dass die Berufung unbegründet ist. Heftiger Widerspruch seitens der Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf nicht einschlägige Vorstrafe. Dann Erkenntnis der Staatsanwaltschaft, dass die Freiheitsstrafe wohl aufgrund des Zeitablaufs zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, aber es muss ein Fahrverbot verhängt werden.
Dann endlich Antrag der Staatsanwaltschaft: 120 Tagessätze zu je 30 Euro und ein Fahrverbot mit einem Monat. Mein Antrag: Verwerfung der Berufung der Staatsanwalt mit der Maßgabe, dass der Tagessatz den aktuellen Einkommensverhältnissen entsprechend auf 20 Euro angepasst wird.
Ausgeurteilt wurden dann 90 Tagessätze zu je 20 Euro, die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
In der Urteilsbegründung sprach der Vorsitzende unter anderem eben von einem ambulanten Verkehrspädagogen.
Auch bayerische Staatsanwälte erleben bei einer Halsstarrigkeit ein Waterloo.
Eingestellt am 31.03.2011 von Klaus W. Spiegel
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