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BTM-Strafrecht: Besitz von 2,8 KG Cannabis - 2 Jahre mit Bewährung
Betäubungsmittestrafrecht - Cannabis - Besitz nicht geringe Menge
In Betäubungsmittelverfahren kommt es immer auf den Einzelfall an: Kürzlich hatte ich wieder einmal einen Klassiker beim Amtsgericht Würzburg zu verteidigen; mein Mandant wurde am Mainufer beim Konsum eines Joints von Polzeibeamten entdeckt. Er versuchte noch den Joint im Main zu entsorgen, warf aber zu kurz. Die Polizeibeamten konnten die Droge sicherstellen. Es kam dann zur Durchsuchung seiner Wohnung. Es wurde dann eine Aufzuchtanlage in Betrieb und 2,8 Kg Cannabis in unterschiedlicher Form - Pflanzen, Blüten und Blätter und Stängel - und eine Feinwaage aufgefunden. Der junge Mandant beharrte darauf, dass die Waage nichts mit einem Handeltreiben zu tun hätte, vielmehr sei er Selbstversorger und kontrollierte mit der Waage den Erfolg seiner gärtnerischen Tätigkeit. Angesichts der aufgefundenen Drogenmenge kam es auf das Handeltreiben, das tateinheitlich zum Besitz steht gar nicht mehr an.
Aufgrund guter Vorbereitung konnte für den sich auf freiem Fuß befindlichen, ansonsten nicht vorbelasteten Mandanten das Ergebnis erzielt werden, das er für sein weiteres Leben braucht - die zwingende Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Haftbefehl aufgehoben.
Ein solches Ergebnis ist im BTM-Strafrecht nur aufgrund gezielter Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Mandanten möglich - markiger Verteidigerworte im Sitzungssaal bedarf es dann nicht mehr, obwohl die Mandanten das meinen.
Eingestellt am 22.11.2015 von Klaus W. Spiegel , letzte Änderung: 22.11.2015
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