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Bereinigung der Strafe wegen Cannabisverurteilung
»Im Hinblick auf vor dem … [Inkrafttreten] dieses Gesetzes verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsum-Cannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.«
Und der genannte Art. 313 EGStGB lautet in Abs. 1 A. 1 und Abs. 4:
(1) »Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.«
Bitte überlegen Sie sich, einmal kurz die Logik und das Anliegen dieser Regelung: Wenn der Gesetzgeber ein Verhalten, das bis zum Tag X strafbar war, vom Tag X+1 an für straffrei erklärt, wäre es aus materiellen (inhaltlichen) Gründen wohl ein wenig ungerecht, Strafen zu vollstrecken, die wegen Verstoßes gegen ein zum Zeitpunkt der Vollstreckung gar nicht mehr strafbares Verhalten verhängt wurden.
In all diesen Fällen muss die Staatsanwaltschaft, wenn »Art. 313 EGStGB entsprechend gilt« (siehe Art. 13 CannabisG) die Strafakte neu aufdröseln, die möglichen Anwendungsfälle heraussuchen und entsprechende Anträge bei den Gerichten mit dem Antrag auf Erlass der Strafe stellen.
Ich helfe Ihnen dabei.
Eingestellt am 22.03.2024 von Klaus W. Spiegel
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