Neues von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg

StPO zwischen alt und neu

In der Strafprozessordung gibt es Normen die fast in Vergessenheit geraten sind und Normen die brandneu das Strafverfahren in Zukunft verändern werden.

So schreibt der Berliner Strafverteidiger Kolja Zaborowski in seinem Blog über einen Staatsanwalt der auszog, um Kusshände des Angeklagten zu verbieten und bringt die auch von mir eigentlich noch nie zu Kenntnis genommene Norm des § 149 StPO in Erinnerung die vorsieht, dass

§ 149
[Zulassung von Beiständen]
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) m.W.v. 01.08.2001.

Zum Anderen weißt der Kollege Burhoff in seinem Beitrag darauf hin, dass brandneu die Strafprozessordnung durch den angenommenen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe geändert wird.

Bisher wurde eine Berufung des Angeklagten in Strafsachen ohne Verhandlung zur Sache verworfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen ist, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erscheinen war (§329 Abs.1 StPO).

Der EGMR hatte das moniert.

Künftig muss das Berufungsgericht stets überprüfen, ob die Anwesenheit des Berufungsführers in der Hauptverhandlung erforderlich ist.

Dessen Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist.
Mal sehen, wie das dann die Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte sehen.


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Eingestellt am 25.06.2015 von Klaus W. Spiegel
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