Mohnstroh - Nicht geringe Menge getrockneter Schlafmohnkapseln

Opium spielte in der Antike und im Mittelalter als Bestandteil von Theriak - ein Universalheilmittel gegen alle möglichen Krankheiten und Gebrechen - und von Schlafschwämmen eine wichtige Rolle.

Opiumtinktur, besser bekannt als Laudanum, fand in der Medizin bis in das frühe 19. Jahrhundert breite Verwendung.

In neuerer Zeit werden die potentesten Schmerzmittel nicht mehr aus dem Morphin, sondern aus dessen Dimethylderivat Thebain gewonnen. Beispiel hierfür ist Buprenorphin.

Die große Bedeutung von Papaver somniferum wurde schon von Thomas Sydenham (1624–1689), dem „englischen Hippokrates“, hervorgehoben:

“Among the remedies which it has pleased Almighty God to give to man to relieve his sufferings, none is so universal and so efficacious as opium.”

„Unter all den Mitteln, welche dem Allmächtigen beliebt hat, dem Menschen zur Linderung seiner Leiden zu geben, ist keines so umfassend anwendbar und so wirksam wie Opium.“

Daran hat sich auch heute, fast vier Jahrhunderte später, nichts geändert.

Neben seiner schmerzstillenden Wirkung ist Opium appetithemmend und wirkt gegen Durchfall. Weiterhin wirkt es beruhigend und schlaffördernd. Besonders in Asien wird Opium als Rauschmittel verwendet.

Getrocknete Schlafmohnkapseln sind nicht für den Import nach Deutschland geeignet - Kein Opium für das deutsche Volk

In anderen EU-Staaten, beispielsweise Österreich, straflos zu kaufen, in Deutschland als Betäubungsmittel verboten - der Besitz von getrockneten Schlafmohnkapseln. Gerne wurden sie früher als Weihnachtsdekoration verwendet.

Zwei indische Mitbürger haben nach einer seit Tausend Jahren üblichen Tradition Schlafmohnkapseln geraspelt und dann aus "ayuverdischen" Gründen mit heißem Wasser morgens konsumiert. Das wurde von ihren Familien nicht gerne gesehen. Es kam zu einer Mitteilung an die Polizei.

Was dann folgte war klar: Durchsuchung, Verhaftung und Urteil.

Das Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth hat der 1. Strafsenat beim Bundesgerichtshof nun auf meine Revision hin im Rechtsfolgenausspruch aufhoben. Das Landgericht hat die "nicht geringe Menge" falsch bestimmt.

Die „nicht geringe Menge“ spielt bei "Gedächtnisbereinigern" eine große Rolle. Denn bei einer nicht geringen Menge fangen meist die wirklich happigen Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht an.

So war es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof sich auch mit der Frage beschäftigen musste, wann bei getrockneten Schlafmohnkapseln eine nicht geringe Menge vorliegt.

Schlafmohn wird in einigen Ländern legal produziert und verkauft, zum Beispiel in Österreich und der Schweiz. Aus Österreich bezog auch der Mandant in dem Strafverfahren seine Schlafmohnkapseln. 48 Kilogramm waren es insgesamt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu knapp sechs Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei setzte das Landgericht den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf 6 Gramm Morhpinhydrochlorid fest. Das entspricht ungefähr den 4,5 Gramm Wirkstoff, die der Bundesgerichtshof für intravenös injizierte Morphinzubereitungen als nicht geringe Menge ansieht.

Der Bundesgerichtshof bemängelt nun in seiner Entscheidung auf meinen Revisionsvortag hin an dem angegriffenen Urteil, dass es zu wenig Rücksicht auf die Verabreichungsform und Gefährlichkeit nimmt. Immerhin hatten die Schlafmohnkapseln nur einen Wirkstoffanteil von maximal 1,55 %. Zutreffend, so das Gericht unter Berufung auf Experten, sei die nicht geringe Menge bei getrockneten Schlafmohnkapseln auf 70 Gramm Wirkstoff festzusetzen. Dieser Wert wird also künftig gelten. Mein Mandant kann in der Neuverhandlung seines Falles mit einer deutlich geringeren Strafe rechnen (Aktenzeichen 1 StR 492/15).

Das Urteil hat der Bundesgerichtshof nun auf meine Revision hin im Rechtsfolgenausspruch aufhoben.

Pressemitteilung des BGH Nr. 199/2016

Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen
Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest
Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein.15 Kilogramm hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten U. erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte G. konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte U. nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt somit insgesamt etwa 507 Gramm Morphinbase.

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und rechtsfehlerhaft auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen der Angeklagten diese Grenzwertfestsetzung beanstandet, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen setzt der Senat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 1987 (1 StR 612/87) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt hat.

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat es den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben.

Bei dem Angeklagten U. führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanz:

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 KLs 352 Js 21096/14

Karlsruhe, den 8. November 2016

Das Landgericht wird sich im Rahmen der Neuverhandlung auch mit der Frage der Strafrahmenverschiebung wegen eines sog. vermeidbaren Verbotsirrtum beschäftigen müssen.

Der Mandant hat nach der Durchsuchung und Beschlagnahme seiner Schlafmohnkapseln in seiner Abwesenheit deren Diebstahl angezeigt.

...und hier noch der Reiseführer zu den legalen "Gedächtnisbereinigern" http://www.bierfest-franken.de/brauereien in Franken.



Eingestellt am 10.11.2016 von Klaus W. Spiegel
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