Gewalt gegen Lokführer durch Transparent auf Bahngleis
StRR 59/25
(Darstellung des Beschlussinhalts mit Bildausschnitt)
Der Beschluss betrifft die strafrechtliche Bewertung einer Aktion, bei der ein Transparent ueber Bahngleisen angebracht wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision
des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Wuerzburg vom 25.02.2025 als unbegruendet.
Das Berufungsurteil blieb damit bestehen.
Verfahrenshinweis
In dem zugrunde liegenden Verfahren habe ich die Mitangeklagte vertreten. Sie wurde in der Berufungsinstanz freigesprochen.
Gegenstand des BayObLG-Beschlusses war die Revision des anderen Angeklagten.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurde bei laufendem Zugverkehr ein Transparent ueber den Schienen gespannt. Der Lokführer eines herannahenden Zuges konnte den Bereich
hinter dem Transparent nicht überblicken. Da er seinen Zug vor dem Erreichen desHindernisses nicht mehr sicher zum Stehen bringen konnte und eine konkrete Gefahrenlage nicht ausschliessen konnte, leitete er eine Schnellbremsung ein.
Kernaussage des BayObLG
BayObLG 17.09.2025 - 201 StRR 59/25 Seite 1
Das BayObLG bejaht in dieser Konstellation Gewalt im Sinne des Paragraphen 240 Abs. 1 StGB. Entscheidend sei nicht, dass der Täter koerperlich direkt auf das Opfer einwirke.
Ausreichend koenne vielmehr sein, dass die Handlung beim Opfer einen koerperlich empfundenen Zwang auslöse. Bei einem Lokfuehrer, der in einer konkreten Gefaehrdungslage
sofort bremsen und reagieren muss, könne eine solche körperlich vermittelte Zwangswirkung vorliegen.
Warum das Gericht Gewalt annimmt
● Der Lokfuehrer konnte den Raum hinter dem Transparent nicht einsehen.
● Er konnte vor dem Hindernis nicht mehr gefahrlos anhalten.
● Die Situation verlangte eine sofortige koerperliche Reaktion in Form der Schnellbremsung.
● Der Zwang erschöpfte sich nach Auffassung des Gerichts nicht in einer bloss psychischen Einwirkung.
Grundrechte und Verwerflichkeit
Das Gericht setzte sich zudem mit Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit auseinander.
Eine durchgreifende Rechtfertigung verneinte es hier. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Hinweis auf einen angeblichen Gleisbruch als unwahre Tatsachenbehauptung
bewertet wurde.
Das politische Fernziel der Aktion genügte deshalb nicht, um die Tat im Rahmen des Paragraphen 240 Abs. 2 StGB als nicht verwerflich erscheinen zu lassen.
Bedeutung für die strafrechtliche Praxis
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil sie den Gewaltbegriff bei der Nötigung in einer atypischen Fallgestaltung konkretisiert.
Sie zeigt, dass Gerichte stark auf die konkrete Zwangslage des Betroffenen, die objektive Gefahrenlage und die erzwungene Reaktion abstellen. Fuer die Verteidigung kommt es daher besonders darauf an, die Wahrnehmungssituation, Handlungsalternativen und die tatsächliche Intensität des Zwangs
praezise aufzuarbeiten.
Praktische Folgerungen für vergleichbare Verfahren
● Die Abgrenzung zwischen bloss psychischer Einflussnahme und Gewalt nach Paragraph 240 StGB bleibt stark einzelfallabhaengig.
● Entscheidend sind Sichtverhaeltnisse, Zeitdruck, objektive Gefahrenlage und die Frage, ob das Opfer zu einer sofortigen körperlichen Reaktion genötigt war.
● In der Verteidigung sollte genau herausgearbeitet werden, welche Alternativen realistisch bestanden und wie sich die Situation aus Sicht des Betroffenen darstellte.
Einordnung des Ergebnisses
Prozessual lautet der Tenor nicht, dass das BayObLG das Urteil des Landgerichts in der Sache neu bestätigt hätte, sondern dass die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen wurde.
Im Ergebnis blieb das Berufungsurteil des Landgerichts Wuerzburg jedoch bestehen.
Quelle: BayObLG, Beschluss vom 17.09.2025 - 201 StRR 59/25, BeckRS 2025, 34641; veröffentlicht über Bayern.Recht.
Eingestellt am 27.02.2026 von Klaus W. Spiegel
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