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Kräutermischungen sind strafbar
Grundsatzurteil des OLG Nürnberg
OLG Nürnberg bejaht die Anwendung des Arzneimittelgesetzes
Rote Karte für JWH-210 und JWH-081
Berauschende Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reiniger, Badesalz oder Legal Ecstasies fallen unter das Arzneimittelgesetz, ihr Verkauf ist strafbar.
Die Produkte werden meist im Internet oder in Head Shops unter den Namen Explosion oder Poppers angeboten. Sie enthalten häufig Rauschmittel, Stimulantien oder ähnliche chemische Wirkstoffe, die auf den Verpackungen nicht ausgewiesen werden. Legal Highs werden zu Rauschzwecken konsumiert. Die Zahl neu entdeckter Substanzen auf dem europäischen Drogenmarkt wächst seit Jahren. Einige der als Legal Highs vermarkteten Stoffe wie BZP, Mephedron oder Methylendioxypyrovaleron sowie die synthetischen Cannabinoide JWH-018, JWH-019 und JWH-073 wurden mittlerweile in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt.
Das OLG Nürnberg behandelte den Fall in einem Revisionsverfahren über ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth.
Mit Urteil vom 17.1.2012 hatte das Amtsgericht – Schöffengericht – Erlangen den Angeklagten des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das LG Nürnberg-Fürth hat die hiergegen erhobene Berufung des Angeklagten, als auch die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der STA als unbegründet verworfen.
Auf die mit der Sachrüge erhobene Revision des Angeklagten hat das OLG Nürnberg die Feststellung des LG Nürnberg-Fürth teilweise aufgehoben und an eine andere Kammer des LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Das OLG Nürnberg hat im Revisionsverfahren geklärt, dass Wirkstoffe, die nicht dazu gedacht sind, Menschen zu heilen, unter das Arzneimittelgesetz fallen können.
Es hat festgestellt, dass es sich bei JWH-081 und JWH-210 um synthetische Cannabinoide handelt und deren Wirkungsweise ähnlich wie THC ist. Allerdings zeigen die synthetischen Cannabinode JWH-081 und JWH-210 für die Canabinoidrezeptoren eine deutlich höhere Affinität und führen zu einer stärkeren Wirkung im Vergleich zum normalen THC.
Es handelt sich insoweit um bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG.
Damit unterfällt das Handeltreiben und die Abgabe solcher Substanzen als Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr.1 AMG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Nur der Erwerb von „Legal Highs“ zum Eigenkonsum bleibt nach dem AMG straflos, da der unerlaubte Besitz/Erwerb von Arzneimitteln nicht strafbar ist. Erst wenn Gesetzgeber den synthetischen Zusatz dem BtMG unterstellt, ist auch der Erwerb zu Eigenkonsumzwecken strafbar.
Eingestellt am 03.01.2013 von Klaus W. Spiegel
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