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Weihnachtslust-Weihnachtsfrust
Gefährlich wird es erst, wenn Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer eines Fahrzeugs zusammen treffen.
Quasi als Warnung für die bevor stehenden Feiertage hat das OLG Bamberg und dort der für ganz Bayern in Bußgeldangelegenheiten zuständige Vorsitzende Richter Dr. Gieg den Beschluss vom 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 über Burhoff online veröffentlichen lassen.
Es geht das Führen eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24 a I mit III StVG.
Es erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße mit 500 Euro, weiter wurde ein Fahrverbot mit einem Monat angeordnet nach Maßgabe des § 25 IIa StVG.
Das AG München hat Gnade walten lassen und nach Einspruch eine Geldbuße mit 1000 Euro verhängt und das Fahrverbot wegfallen lassen.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde erhoben und das OLG Bamberg hat das Urteil aufgehoben und im Leitsatz festgestellt:
1. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 I 2 StVG kommt unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbots nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderen Umständen das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung es Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.
2. Eine Ausnahme von einem nach §§ 24 a I und III, 25 I 2 StVG i.V. m. § 4 III BKatV verwirkten Regelfahrverbot kann nicht damit begründet werden, dass die in § 24 a I StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden.
Eingestellt am 06.12.2012 von Klaus W. Spiegel
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