Hauptverhandlung - Was tun?

Wie läuft eine Strafverhandlung ab? Was muss ich als Angeklagter dabei beachten?

“Die Beteiligten in der Strafsache bitte in den Sitzungssaal eintreten!“

Und jetzt?

Fragen über Fragen. Ich stehe Ihnen konsequent als Strafverteidiger bei.

Die Teilnahme an einer Hauptverhandlung als Betroffener ist Stress pur. Fast jeder Angeklagter hat nicht nur ein flaues Gefühl im Magen, wenn er angeklagt ist und seine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht beginnt.



Tausend Fragen schiessen da einem durch den Kopf.



Wie läuft das ab?
Was passiert da?
Was muss ich tun?

Ablauf der Hauptverhandlung in Strafverfahren

Es wird mündlich und in der Regel öffentlich verhandelt.
Die Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, dass grundsätzlich jedermann Zugang zu dem Gerichtssaal hat, soweit dies die räumlichen Kapazitäten zulassen.

Damit soll der Öffentlichkeit ermöglicht werden, jederzeit die Justiz zu kontrollieren und Willkür unmöglich zu machen.

In Strafverfahren gegen Jugendliche oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die Öffentlichkeit von einzelnen Teilen der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden.

Mündlichkeit heißt unter anderem, dass auch die schriftlichen Beweismittel vorgetragen und damit öffentlich gemacht werden.

Es gibt drei verschiedene Gerichte, die in 1. Instanz zuständig sein können:

Das Amtsgericht, das Landgericht und selten das Oberlandesgericht.

Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die mögliche Straferwartung spielt hier die entscheidende Rolle.

Der Einzelrichter - Strafrichter - am Amtsgericht kann Geldstrafe oder bis 2 Jahre Strafhaft verhängen, das Schöffengericht beim Amtsgericht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 4 Jahre und das Landgericht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe über 4 Jahre bis „lebenslang“.

Während der Verhandlung wird ein Protokoll über den Gang der Hauptverhandlung geführt. Vor dem Landgericht wird aber kein Wortprotokoll geführt. Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder der Einlassung des Angeklagten werden NICHT wörtlich protokolliert.

Die Hauptverhandlung läuft dann wie folgt ab:

Beginn der Hauptverhandlung:

Zuerst erfolgt der „Aufruf der Sache“, der Richter eröffnet die Sitzung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten und das Vorliegen der Beweismittel fest. Er gibt die Gerichtsbesetzung bekannt und fragt, ob dagegen Einwände bestehen.

Nur bei Eintritt des Gerichts bei müssen alle Beteiligten aufstehen.

Belehrung von Zeugen und Sachverständigen:

Die Zeugen und die Sachverständigen werden vom Richter über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Zeugen haben eine sogenannte Mitwirkungspflicht, sie müssen also zur Gerichtsverhandlung kommen und aussagen.

Dazu gibt es jedoch Ausnahmen (Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht).

Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal:

Die Zeugen werden dann gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Sie warten vor dem Gerichtssaal, bis sie an der Reihe sind und hereingerufen werden. Der Zweck ist, dass die Zeugen unabhängig voneinander aussagen und sich gegenseitig nicht beeinflussen sollen.

Der Richter stellt fest, dass kein außergerichtlicher „Deal“ stattgefunden hat.

konsequent:strafverteidigung

Vernehmung des Angeklagten zur Person:

Nun wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen, also zu seinem Namen, seinem Alter, seinem Beziehungsstatus und seinem Beruf, befragt. Dann erfolgt die Verlesung des Anklagesatzes (Anklageschrift) durch die Staatsanwaltschaft.

Belehrung des Angeklagten:

Der Angeklagte wird nun darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zum Inhalt der Anklage zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen.

Hier wird die Weiche für den weitern Gang der Hauptverhandlung und auch für eine mögliche Strafe und Strafhöhe gestellt.

Schweigen oder Reden?

Die Strategie muss zu diesem Zeitpunkt feststehen und vorab zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger unter Einbeziehung der Aktenlage intensiv besprochen werden.

Beweisaufnahme:

Der Sachverhalt soll möglichst vollständig erforscht werden. Alle sinnvollen Beweise sind zu erheben. Der Zeugenbeweis (Anhören der Zeugen) und Sachverständige spielen eine große Rolle. Daneben gibt es Urkundenbeweise oder Augenscheinbeweise (z.B. Ansehen von Bildern oder Videos).


Es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, d.h. grundsätzlich ist nur das Beweismittel Urteilsgrundlage, was unmittelbar in der Hauptverhandlung erhoben werden kann. Beispielsweise sollen Zeugen direkt befragt werden, auch wenn sie schon bei der Polizei ausgesagt haben.
Aussagen von Zeugen dürfen nur ausnahmsweise verlesen werden.

Schlussvorträge:

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte erhalten die Möglichkeit, sich abschließend zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit ihren Ausführungen und Anträgen zu äußern. Hierbei spricht zunächst der Staatsanwalt. Dann der Verteidiger zum Ergebnis der Beweisaufnahme für den Angeklagten.

Letztes Wort des Angeklagten:

Dem Angeklagten steht immer das letzte Wort zu, bevor sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht.

Urteilsberatung:

Das Gericht muss entscheiden, ob der Tatvorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme berechtigt ist oder nicht.

Dazu braucht es manchmal wenige Minuten, manchmal sehr lange.

Es berät darüber, wie das Urteil ausfallen soll, also Verurteilung oder Freispruch.
Es gibt verschiedenste Arten von Strafen, die wohl bekannteste ist die Freiheitsstrafe - mit oder ohne Bewährung. Darüber hinaus können jedoch Geldstrafen, Fahrverbote, Berufsverbote festgesetzt werden.

Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung:

Das Urteil wird im Stehen und öffentlich - ausdrücklich ,,Im Namen des Volkes‘‘ - verkündet. Der Verurteilte wird darüber aufgeklärt, dass er bestimmte Rechtsmittel gegen das Urteil erheben kann. Falls ein Freispruch erfolgt, kann der Angeklagte ggf. entschädigt werden (z.B. wenn er in Untersuchungshaft war) und wird darüber unterrichtet.

Mit der Urteilsverkündung ist die Hauptverhandlung geschlossen.

Und der abschließende Rat:

Gehen Sie nie ohne Strafverteidiger zu Ihrer Gerichtsverhandlung. Die Gegenseite ist immer durch einen Staatsanwalt professionell vertreten. Sie operieren sich ja auch nicht selbst.

Better call: Klaus 0170 2211778


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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