Rechtsbehelfe und Rechtsmittel - Einstellung des Verfahrens

Ein Strafverfahren fängt vorne (mit einem Tatverdacht, § 152 StPO) an und hört hinten (mit einem Urteil, § 260 StPO) auf.

Dazwischen gibt es noch ein paar Checks-and-Balance-Stufen:

Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (§ 170 StPO);
Entscheidung des Gerichts, ob eine erhobene Anklage überhaupt zuzulassen sei (§ 203 StPO).

Und im Nachgang zum Urteil gibt es natürlich noch mehr oder weniger viele Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.

Diese beiden Begriffe verhalten sich zueinander wie »Pkw« und »Kfz«: Rechtsbehelf ist der Oberbegriff; damit sind alle gesetzlichen Möglichkeiten gemeint, die Überprüfung einer obrigkeitlichen Entscheidung zu erzwingen.

Rechtsmittel sind ein Teil davon, haben allerdings spezielle gesetzliche Kennzeichen.

Der erste ist der sogenannte Devolutiveffekt. Das bedeutet:

Über ein Rechtsmittel entscheidet nicht das Gericht, das die erste Entscheidung getroffen hat, sondern eine höhere Instanz.

Der zweite ist der sogenannte Suspensiveffekt:

Bevor nicht das letzte Rechtsmittel erledigt (oder die Frist zu seiner Einlegung verstrichen) ist, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Das ist gerade der Sinn des Begriffs Rechtskraft.

Daraus folgt:

Rechtsbehelfe im weiteren Sinn (Gegenvorstellung, Einspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde) kann man immer einlegen, Rechtsmittel nur beschränkt.

So viel zum Allgemeinen auf der Basis des sogenannten Legalitätsprinzips (siehe §§ 152, 160 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG).

Da die Welt groß, die Justiz aber klein und schwach, die Rechtsbewahrung anstrengend, die Bürger aber finanzierungsunwillig sind, hat man sich schon vor vielen Jahrzehnten das »Opportunitätsprinzip« ausgedacht.

Es bedeutet dem Namen nach, dass es mit der Legalität im Einzelfall (!) doch nicht ganz so streng zugehen muss, wenn gute Gründe dafür sprechen.

In amerikanischen Spielfilmen ist dies der Moment, in dem der erwischte Autofahrer mit seinem Führerschein eine 20-Dollar-Note aus dem Fenster reicht und der Cop entweder »Fahren Sie weiter« sagt oder schießt.

In Deutschland ist das – wie übrigens auch im realen Spielfilm-Land – etwas anders, nämlich gesetzlich geregelt. Bitte lesen (!) Sie hierzu die folgende Vorschrift der Strafprozessordnung:

§ 153a

1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. (…)

2.

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

(…)

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen (…).

Die Vorschrift ist noch ein bisschen länger; darauf es aber hier nicht an.
Wer sich interessiert, möge bitte die §§ 153 und 153a StPO im Internet nachlesen.

Die Vorschriften sind leicht verständlich.

Viele Hunderttausend Bürger jährlich nehmen die Segnungen der »Opportunität« in Anspruch, weil sich selbstverständlich gerade in ihrem eigenen Einzelfall eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip aufdrängt.

Noch Fragen? Ich bin bereit.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

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Tel: 0931 50816




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