Ihr Strafverteidiger aus Würzburg Klaus W. Spiegel:

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Vorladung - Durchsuchung - Verhaftung - Anklage - Berufung - Revision - Optimale Strafverteidigung

Als unabhängiger Berater und Vertreter soll der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten schützen, sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte sowie Behörden bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung sichern.
(§ 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).

"Strafverteidiger dürfen grundsätzlich alles, was verfahrensrechtlich erlaubt ist, mit dem anwaltlichen Berufsrecht in Einklang ist und in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise ihren Mandanten nützt.“ Das, so sagt Marc Zastrow, Referent bei der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt, seien die „Leitplanken“, zwischen denen sich die Arbeit bewege.

Auch bei der Strafverteidigung in allgemeinen Strafverfahren (z. B. Körperverletzungsdelikte, Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, Freiheitsberaubung, falsche Verdächtigung, uneidliche Falschaussage, Meineid, Urkundenfälschung etc.) ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der auf Strafverteidigungen spezialisiert ist.

Eine gezielte Verteidigung hat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen.

»Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln:
durch Nachdenken ist der edelste,
durch Nachahmen der einfachste,
durch Erfahrung der bitterste.«
(Konfuzius, Philosoph)

Sie können sich schmerzhafte Erfahrung sparen. Es gibt einen Sachverhalt, der muss bewältigt werden. Es ist die Aufgabe des Strafverteidigers, dem Mandanten die Informationen zu geben, damit er die Lage richtig einschätzen kann.

Er ist de facto nicht länger handelndes Subjekt, sondern den Fähigkeiten seiner Verteidigung, der Fairness der Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts unterworfen.

  • Wie akribisch betreibt das Gericht die Wahrheitssuche?
  • Wie engagiert kämpft die Verteidigung?
  • Welchen Einfluss hat die Nebenklage?
  • Wie überzeugend sind die Sachverständigen?

Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Klaus W. Spiegel steht mit seiner Erfahrung Ihnen in allen Stadien eines Strafverfahrens bei.

Erwarten Sie Rat und Hilfe in folgenden Situationen:

  • Zeitnahe Akteneinsicht in die Strafakte
  • Beistand im Zusammenhang mit der Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Geschäftsraumes.
  • Beistand und Verteidigung bei einer Verhaftung.
  • Verteidigung im Haftverfahren bei und nach dem Erlass eines Haftbefehls.
  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung und gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz bis hin zur Revision .
Wenn Sie sonst noch Wünsche haben, finden Sie auch dafür stets ein offenes Ohr.

Das Team der Kanzlei lässt Sie im Rahmen Ihrer Strafverteidigung in keinem Fall im Regen stehen!

Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Klaus W. Spiegel weist darauf hin:

In den Gesetzen unseres Staates kommt der
(Tat-) Verdacht unter verschiedenen Namen vor:

Er heißt dort einmal "zureichend" (Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung), einmal "dringend" (Paragraf 112 Abs. 1 StPO), einmal "hinreichend" (Paragraf 203 StPO).

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein "Anfangsverdacht" ausreichend. Das bedeutet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Person einen Straftatbestand verwirklicht hat. Bis zur Entscheidung, ob sie gegeben ist, heißt das Geschehen "Vorprüfungsverfahren".

Wird der Anfangsverdacht bejaht, ist ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Paragraf 152 Abs. 2 StPO). Es dient der Prüfung, ob "hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" besteht (Paragraf 170 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft.

Eine Durchsuchung soll einen gegebenen Tatverdacht belegen, nicht erst die Tatsachen herbeischaffen, um ihn zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2014 - 2 BvR 974/12).

Die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter setzt einen "dringenden Tatverdacht" voraus (Paragraf 112 Abs. 1 StPO), das ist deutlich mehr als ein bloßer "Anfangsverdacht".

Dringender Tatverdacht
Der Erlass eines Haftbefehls setzt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 112, Rn.5). Der dringende Tatverdacht muss stärker sein als der hinreichende, von dessen Vorliegen nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängt. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung muss der dringende Tatverdacht stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden. Maßgebend ist vor der Hauptverhandlung das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8).

Beschl. OLG Bamberg v. 27.11.2013, 1 Ws 770/2013

Neben dringendem Tatverdacht ist auch ein sogenannter "Haftgrund" Voraussetzung: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, und bei bestimmten Delikten Wiederholungsgefahr. Bei Verdacht eines Tötungsdelikts kann U-Haft auch ohne einen solchen Haftgrund angeordnet werden, allein wegen der Schwere des Vorwurfs.

Die Analyse von Fallakten durch den Tübinger Kriminologen Jörg Kinzig deutet darauf hin, dass manche Menschen schneller in der U-Haft landen als andere. Von den untersuchten U-Häftlingen hatten zwei Drittel Migrationshintergrund, drei Viertel waren vorbestraft, die Hälfte arbeitslos, fast ein Viertel ohne festen Wohnsitz.

Wie dringend der Verdacht tatsächlich ist, spielt danach oft eine Nebenrolle.

Hinreichender Tatverdacht
Wenn von der Staatsanwaltschaft eine Anklage erhoben wird, muss das zuständige Gericht in einem sogenannten "Zwischenverfahren" zunächst darüber entscheiden, ob die Anklage "zugelassen" und das Hauptverfahren eröffnet wird. Voraussetzung dafür ist das Bejahen eines "hinreichenden Tatverdachts". Das bedeutet: Nach der Aktenlage muss damit zu rechnen sein, dass das Hauptverfahren zu einer Verurteilung führen wird.

Bei dem Begriffspaar "hinreichender Tatverdacht" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Handhabung zwar ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird, jedoch enthebt das nicht der Feststellung beweisrechtlich relevanter Ermittlungsergebnisse. Vielmehr muss die Prognose, eine Verurteilung des Angeschuldigten sei mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, auf zumindest tragfähig erwiesenen Beweisergebnissen gestützt sein. (Eisenberg, Anklageerhebung ohne genügenden Anlass,StraFO, 3/17, Seite 89 ff)

Angeklagte mit Anwalt | Bild: BR/Norbert Steiche
Angeklagte mit Anwalt | Bild: BR/Norbert Steiche
Ermittlungsverfahren wegen ...... - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung habe ich daher unter der Rufnummer 0170 - 2211778 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

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Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


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