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Brief von der Polizei und jetzt?
Der Text klingt sehr förmlich und der Empfänger denkt meistens, dass er dort erscheinen muss.
Der Zeuge weis nicht worum es geht, ob er nicht tatsächlich Beschuldigter ist oder ob ihm Rechte zu Seite stehen, die ihn berechtigen nichts auszusagen.
Mein Rat: Gehen Sie nicht zu einem Vernehmungstermin!
Der Zeuge kann sich eines Beistandes bedienen. Der Beschuldigte eines Strafverteidigers.
Der Beschuldigte weis zu dem Zeitpunkt noch nicht, was ihm genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorhanden sind.
Falsch ist, bei der Polizei anzurufen und zu versuchen "es selbst zu klären".
Vor jeder Einlassung als Beschuldigter muss Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt genommen und der Akteninhalt besprochen werden.
Eine eventuelle Beschuldigtenvernehmung muss vorbereitet werden.
Es besteht die Gefahr einer unbedachten Äusserung mit der die eigene prozessuale Situation erheblich verschlechtert werden kann.
Es ist keinesfalls schädlich, den Termin nicht wahrzunehmen und keine Aussage zu machen. Es ist auf jeden Fall falsch mit dem Polizeibeamten ohne anwaltschaftlichen Beistand ein "klärendes Gespräch" zu suchen.
Die erste Vernehmung des Beschuldigten durch eine Polizeibeamten wird polizeiintern auch als "Festlegungsvernehmung" bezeichnet; in dem Gespräch wird die durch den Beschuldigten gegangene Straftat "festgelegt".
Oft ist das Erstaunen groß, wenn nach dem "klärenden Gespräch" ohne Anwalt völlig überraschend eine Anklage der Staatsanwaltschaft zugestellt wird.
Ich rate Ihnen mit dem Brief einen Strafverteidiger aufzusuchen.
Sie haben auch die Möglichkeit als Beschuldigter einen Anwalt nur für die Akteneinsicht zu beauftragen.
Es fallen dann nach dem RVG in der Regel folgende Gebühren an:
Grundgebühr: 30,00 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Kopiekosten: 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite
Gesetzliche MwSt von derzeit 19%
evtl. Auslagen für die Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. je 12,00 Euro.
Sollten Sie mich später mit Ihrer Verteidigung beauftragen, so werden diese Gebühren angerechnet.
Eingestellt am 01.01.2011 von Klaus W. Spiegel
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