Strafverteidiger Klaus W. Spiegel | Strafrecht Würzburg
Optimale Hilfe im Strafrecht in und aus Würzburg - 24 Jahre Fachanwalt für Strafrecht
Kämpferischer Strafverteidiger der keinem Staatsanwalt oder Richter etwas schenkt.
“Strafverteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die den Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.
Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“
(Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers).
Strafverteidigung in WÜRZBURG und bundesweit.
Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen.
Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen!
Die regionale Strafrechtskanzlei Klaus W. Spiegel übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht Ihre Verteidigung in Strafverfahren in und um Würzburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.
Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.
Oberste Priorität hat für mich, meinen Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für mich aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
Bei Verhaftung, Hausdurchsuchung, Vorladung und Anhörung durch die Polizei gibt es nur zwei wichtige Ratschläge:
Sagen Sie nur Ihren Namen und Ihre Adresse und
telefonieren Sie sofort mit einem Strafverteidiger.
Mehr müssen Sie sich eigentlich nicht merken außer meiner 24/7/365 -Tel.-(WhatsApp-Nummer):
.... Anwalt! Anwalt! Anwalt! Anwalt! Anwalt! Anwalt! ....
Die Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht liegt dabei in der „Natur der Sache“.
- eine Freispruch-Verteidigung,
- eine "Strafmaßverteidigung",
- eine auf Kooperation und Absprache abzielende, aber auch
- eine auf Kollision setzende.
Der Beschuldigte im Strafverfahren darf niemals bloßes Objekt des Verfahrens oder einer generalpräventiven Demonstration von Rechtsprinzipien sein. Er hat wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Menschenwürde Anspruch auf rechtliches Gehör und muss nicht nur dulden, dass "über ihn gerichtet" wird. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren ist als Subjekt mit eigenen Rechten zu behandeln; er hat also auch den Anspruch auf Fürsorge durch den (anklagenden) Staat mit
- Recht auf Pflichtverteidigung,
- Schweigerecht,
- Fragerecht und
- Beweisantragsrecht.
Zu jedem Täter gehört auch ein Opfer. Auch das Opfer ist in einem Strafverfahren selbstbestimmtes Subjekt und nicht bloß passiv Beteiligter. Es darf seine Interessen eigenverantwortlich wahrnehmen, Beweisanträge stellen und auf eine umfassende Beweisaufnahme hinwirken – denn wer wollte nicht die ganze Wahrheit erfahren, wenn er Opfer einer Straftat wurde?
Der Anwalt für Strafrecht hat die Würde des betroffenen Mandanten zu wahren und willkürliches Handeln der öffentlichen Gewalt zu verhindern:
Fischer im Recht / Strafprozessrecht III, Beweis und Überzeugung, Eine Kolumne von Thomas Fischer/ZEIT ONLINE vom 22.9.2015.
Die Inhaftnahme eines Mandanten im Ermittlungsverfahren hat die Ausnahme und nicht, wie zunehmend praktiziert, die Regel zu sein. Ebenso die Vermeidung einer belastenden und möglicherweise existenzvernichtenden Gerichtsverhandlung.
so der Strafverteidiger Hanns W. Feigen.
Moderne Strafverteidigung muss all dies als ihr primäres Ziel sehen und vor allem Haft verhindern.
Der Rechtsanwalt für Strafrecht muss im Ermittlungsverfahren stets kampfbereit sein und Phantasie in der Vorbereitung der Hauptverhandlung aufweisen.
Achtung, aber keine falsch verstandene Ehrfurcht vor den Ermittlungsbehörden und den Gerichten ist die Grundlage für die konsequente Strafverteidigung.
Ich verstehe es seit über 20 Jahren als meinen Beruf und meine Berufung, dem Mandanten beim Ringen um die Unschuldsvermutung als Berater und Beistand im Strafrecht und Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht zur Seite zu stehen und im Strafverfahren begründete Zweifel an der Schuld meines Mandanten aufzubringen. Ich verteidige meinen Klienten auf die Art, wie er es möchte. Jedermann ist unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist.
In aller Regel ist es ratsam, sich zunächst nicht zu den Vorwürfen zu äußern und erst einmal Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen. Zu groß ist das Risiko, dass man sich als unerfahrener Bürger gegenüber den geschulten Ermittlungsbeamten Fragen ausgesetzt sieht, deren Hintergrund und Bedeutung man selbst nicht einschätzen und würdigen kann.
Verteidigungsziel und Strategie
Egal, um welches Gebiet des Strafrechtes es sich handelt, es gibt immer Eckpunkte die von den Staatsanwaltschaften und von den Strafgerichten beachtet werden müssen.
Ich kann als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht durch Gespräche mit Ihnen nach Akteneinsicht und dem gründlichen Studium der Ermittlungsakte gut abschätzen, welche Vorgehensweise mit dem Ziel eines optimalen Ausgangs des Strafverfahrens am günstigsten ist:
Es gibt kaum noch Fälle, in denen ein Anwalt seinem Mandanten die Ermittlungsakte vorenthalten kann.
Als Rechtsanwalt in Strafsachen übernehme ich Mandate zur Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und in der Rechtsmittelinstanz bis hin zur Revision.
Nach der Rechtskraft bietet meine Anwaltskanzlei für Strafrecht Rat und Unterstützung auf dem Gebiet der Strafvollstreckung, dem Strafvollzug und dem Vollzug einer Maßregel.
Mit der Mandatserteilung haben Sie nur einen Ansprechpartner der persönlich und absolut engagiert als Ihr einseitiger Fürsprecher Ihr Anliegen betreut. Ich erarbeite mit Ihnen eine Verfahrensstrategie. Sie können sich, im Gegensatz zu einer Strafrechtskanzlei mit mehreren Anwälten, auf Konstanz im Mandatsverhältnis verlassen. Ich bearbeite Ihr Anliegen individuell, höchstpersönlich, effizient und nehme mir die Zeit Ihnen zu zuhören.
Strafanzeige, Ermittlungsverfahren, Anklage, Hauptverhandlung, Berufung oder Revision
Völlig gleichgültig, in welchem Verfahrensstand Sie meine Hilfe als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch nehmen: Sie werden stets kompetent und vertrauensvoll von mir vertreten. Gute Strafverteidigung ist deutlich mehr als reine Verurteilungsbegleitung.
“Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen.
Das schaffen Sie nicht mit Freundlichkeit.“
(Johann Schwenn)
Pauschalhonorar für die Erstberatung
Es mag Anwälte geben, die ganz ohne Vorschuss arbeiten. Strafverteidiger tun das nicht!
Als Ihr regionaler Strafverteidiger biete ich Ihnen an, zu einem
Pauschalhonorar von 250€ zzgl. MwSt.
Ihre Akte anzufordern, nach Akteneinsicht eine Ersteinschätzung abzugeben und auch gegen einen Ihnen zugestellten Strafbefehl fristwahrend Einspruch zu erheben.
Ich werde Ihre Verfahrensakte einsehen und mit Ihnen persönlich die Frage besprechen, ob es aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, sich zu verteidigen oder einen Strafbefehl zu akzeptieren.
Eine ernsthafte Verteidigung ohne vorherige Akteneinsicht ist nicht möglich. Es wäre reines Stochern im Nebel. Nur mit Aktenkenntnis kann der Verteidiger kompetent und als ernstzunehmender "Gegner" im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" der Staatsanwaltschaft gegenübertreten mit dem Ziel das Ermittlungsverfahren zeitnah zu beenden.
Ein Gramm Information wiegt mehr als tausend Meinungen.
Sollte das Mandat dann weitergeführt werden, wird der gezahlte Betrag auf das weitere Honorar angerechnet.
„Nur mal schnell `ne Frage“
Wenn Sie „nur mal schnell eine allgemeine strafrechtliche Frage“ haben, dürfen Sie sich gerne an mich wenden. Wenn ich Ihre Frage ohne weiteres beantworten kann, kostet Sie der Anruf in der Regel nichts. Wenn Sie darüber hinaus eine ausführliche Erstberatung, die auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten ist, wünschen, erhalten Sie diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in meiner Kanzlei. Hierbei nehme ich mir die Zeit, alle Ihre Fragen zu einer konsequenten Strafverteidigung zu beantworten.
Pflichtverteidiger, aber kein Geständnisbegleiter
In Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bei. Wenn der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger benennt, wählt das Gericht selbst einen aus. Das Verfahren ist bedenklich.
"Sich einen Pflichtverteidiger vom Gericht aussuchen zu lassen, ist so, wie beim Fußball den Gegner bestimmen zu lassen, wer für deine Mannschaft im Tor steht"
Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, werde ich selbstverständlich auf dieser Basis als versierter Strafverteidiger für Sie tätig. Zur Pflichtverteidigung finden Sie hier allgemeine Informationen.
Sollte Ihnen kein Pflichtverteidiger zustehen, Sie aber auf Grund niedriger Einkommensverhältnisse bedürftig sein, biete ich regelmäßig die Abrechnung meiner Tätigkeit auf Basis der ganz niedrigen Gebühren eines Pflichtverteidigers an.
Führerscheinentzug als Nebenstrafe
Ja, es droht ab dem 24.8.2017 neben der Strafe ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten. Andererseits kann die Hauptstrafe gemildert werden, wodurch sich bei Freiheitsstrafen der Haftvollzug vermeiden lässt.
Bisher war es für ein Fahrverbot notwendig, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand. Das fällt jetzt komplett weg. Noch dazu wird die Höchstfrist des Fahrverbots verdoppelt. Nämlich von drei auf sechs Monate.
Somit läuft also jeder Angeklagte mit Führerschein Gefahr, dass ihm ein Richter aus erzieherischen Gründen heraus noch ein Fahrverbot aufbrummt, vor allem wenn er das Gefühl hat, dass der Angeklagte seine Geldstrafe aus der Portokasse zahlen kann.
Oder um es mit den Worten des Justizministers zu sagen, ab sofort (Bundestag gibt Strafermittlern neue Instrumente in die Hand) gilt:
Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.
Das Gesetz soll das Strafrecht effektiv und praxistauglich ausgestalten. Wenn ein Gesetz schon "effektiv und praxistauglich" sein soll, geht es in der Regel zu Lasten des Angeklagten und des Verteidigers verbunden mit dem Abbau von Angeklagtenrechte.
Und was trifft den mobilen Bundesbürger härter als der temporäre Verzicht auf sein Auto? Auf das er womöglich auch beruflich angewiesen ist. Nun ja, aber wenn dieses Risiko jetzt ganz handfest vorhanden ist, sollten die Betroffenen sich nicht mehr ohne Rechtsbeistand in eine Hauptverhandlung trauen.
Denn ab sofort steht in der Praxis wirklich was auf dem Spiel.
Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten die neuen Regeln automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren.
Vgl. Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (im BGBl. verkündet worden hier BGBl I. S. 3202.)
Nehmen Sie unverbindlich mit mir eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Anwaltskanzlei für Strafrecht in Würzburg:
- Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht,
- Strafverteidigung und
- Opfer- und Nebenklagevertretung.
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