Hilfe Hausdurchsuchung!

!..Anwalt!..Anwalt!...Anwalt!...Anwalt!. Anwalt Klaus W. Spiegel Würzburg


Wenn die "Herren des Morgengrauen" kommen



... und das noch vor dem ersten Kaffee.

Klaus W. Spiegel Ihr Strafverteidiger für die "erste Stunde" nach einer Verhaftung oder Durchsuchung rät hierzu:

Hausdurchsuchungen sind das tägliche Geschäft der Ermittlungsbehörden in Strafsachen. Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses. Diesen erlässt der örtlich zuständige Ermittlungsrichter nach sorgfältiger Prüfung der Akten- und Rechtslage ggfs. auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin.

Ihr Strafverteidiger rät: Verhalten bei Durchsuchung

  • Dulden: Lassen Sie die Beamten in die Räume.
  • Anrufen: Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an!
  • Schweigen: Sagen Sie nichts. Unterschreiben Sie nichts.

Den Durchsuchungsbeschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung aushändigen und den Betroffenen lesen lassen.

Sie müssen nur Ihre Personalien angeben.

Mitunter sprechen Polizeibeamte für die Zeit der Durchsuchung ein Telefonverbot aus. Zumindest wenn es um die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger geht, ist das klar rechtswidrig.

Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)

Als Beschuldigter darf man auch bei einer Hausdurchsuchung zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren.

Machen Sie keine Spontanäusserung zur Sache.

Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich juristisch auf "Gefahr im Verzug" berufen - und trotzdem ans Werk gehen.

Art.13 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Unsitte bei Hausdurchsuchungen beendet. Es kam immer wieder vor, dass Staatsanwälte nicht abwarten wollten, bis ein Richter über den von ihnen gestellten Durchsuchungsantrag entscheiden hat. Statt dessen ordneten die Staatsanwälte dann die Durchsuchung doch noch selbst an - wegen "Gefahr in Verzug".
Diese Praxis ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen. Sobald der Staatsanwalt den Durchsuchungsbeschluss - wie vom Gesetz vorgesehen - beantragt hat, endet seine Zuständigkeit. Er kann dann auch nicht mehr die Durchsuchung wegen "Gefahr in Verzug" anordnen, bloß weil sich der Richter (aus seiner Sicht) übermäßig viel Zeit lässt.

Das Bundesverfassungsgericht weist bei dieser Gelegenheit noch mal darauf hin, dass das

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

ein hohes Gut ist.
Deshalb müsse in der Regel der Richter über eine Durchsuchung entscheiden. Die Anordnung durch den Staatsanwalt wegen "Gefahr in Verzug" müsse die Ausnahme sein. Es sei auch Sache der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für "Gefahr in Verzug" vorlagen.

Ihr Fachanwalt für Strafrecht rät:

Für eine Hausdurchsuchung durch die Polizei muss ein Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters vorliegen. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen. Erklären Sie sich mit der Durchsuchung nicht einverstanden. Widersprechen Sie auf jeden Fall.

Sie müssen die Polizeibeamten nicht zur Dienststelle begleiten.

Es gilt aber die eiserne Regel:

Aktiver Widerstand gegen eine polizeiliche Handlung ist eine ganz schlechte Idee, und zwar immer.
Es ist immer sinnvoll sich auf sein Schweigerecht zu berufen.

Durchsuchungsbeschluss - Haltbarkeitsdatum abgelaufen?

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1954/11) hat klar gestellt, dass Durchsuchungsbeschlüsse lediglich

6 Monate

"gültig“ sind. Das BVerfG geht davon aus, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende richterliche Prüfung schlicht nicht „ewig wirkt“ und damit der Durchsuchungsbeschluss ausser Kraft tritt:

Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag […]

Es gibt somit bei Durchsuchungsbeschlüssen ein faktisches Haltbarkeitsdatum.

Abzustellen ist jedoch auf die letzte richterliche Prüfung, also im Fall der erhobenen Beschwerde auf die sodann erfolgte richterliche Prüfung durch das Beschwerdegericht, nicht auf den ursprünglichen Beschluss!

Rufen Sie mich an!

Hinweise wie Sie sich bei einer Festnahme verhalten sollen finden Sie hier.

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

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Tel: 0931 50816




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