Hilfe Hausdurchsuchung!
!..Anwalt!..Anwalt!...Anwalt!...Anwalt!. Anwalt Klaus W. Spiegel Würzburg
Wenn es morgens um sechs an meiner Tür läutet und ich kann sicher sein, dass es der Milchmann ist, dann weiß ich, dass ich in einer Demokratie lebe" (Winston Churchill)
Deutschland 2025: Die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht der Milchmann ist der läutet, sondern eher die Polizei die Wohnungstüre gewaltsam öffnet, ist Tatsache geworden!
Klaus W. Spiegel Ihr Strafverteidiger für die "erste Stunde" nach einer Verhaftung oder Durchsuchung rät hierzu:
Hausdurchsuchungen sind das tägliche Geschäft der Ermittlungsbehörden in Strafsachen. Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses. Diesen erlässt der örtlich zuständige Ermittlungsrichter nach sorgfältiger Prüfung der Akten- und Rechtslage ggfs. auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin.
Ihr Strafverteidiger rät: Verhalten bei Durchsuchung
- Dulden: Lassen Sie die Beamten in die Räume.
- Anrufen: Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an!
- Schweigen: Sagen Sie nichts. Unterschreiben Sie nichts.
Den Durchsuchungsbeschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung aushändigen und den Betroffenen lesen lassen.
Mitunter sprechen Polizeibeamte für die Zeit der Durchsuchung ein Telefonverbot aus. Zumindest wenn es um die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger geht, ist das klar rechtswidrig.
Als Beschuldigter darf man auch bei einer Hausdurchsuchung zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren.
Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich juristisch auf "Gefahr im Verzug" berufen - und trotzdem ans Werk gehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Unsitte bei Hausdurchsuchungen beendet. Es kam immer wieder vor, dass Staatsanwälte nicht abwarten wollten, bis ein Richter über den von ihnen gestellten Durchsuchungsantrag entscheiden hat. Statt dessen ordneten die Staatsanwälte dann die Durchsuchung doch noch selbst an - wegen "Gefahr in Verzug".
Das Bundesverfassungsgericht weist bei dieser Gelegenheit noch mal darauf hin, dass das
ein hohes Gut ist.Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)
Diese Praxis ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen. Sobald der Staatsanwalt den Durchsuchungsbeschluss - wie vom Gesetz vorgesehen - beantragt hat, endet seine Zuständigkeit. Er kann dann auch nicht mehr die Durchsuchung wegen "Gefahr in Verzug" anordnen, bloß weil sich der Richter (aus seiner Sicht) übermäßig viel Zeit lässt.
Deshalb müsse in der Regel der Richter über eine Durchsuchung entscheiden. Die Anordnung durch den Staatsanwalt wegen "Gefahr in Verzug" müsse die Ausnahme sein. Es sei auch Sache der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für "Gefahr in Verzug" vorlagen.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht rät:
Für eine Hausdurchsuchung durch die Polizei muss ein Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters vorliegen. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen. Erklären Sie sich mit der Durchsuchung nicht einverstanden. Widersprechen Sie auf jeden Fall.
Sie müssen die Polizeibeamten nicht zur Dienststelle begleiten.
Es gilt aber die eiserne Regel:
Aktiver Widerstand gegen eine polizeiliche Handlung ist eine ganz schlechte Idee, und zwar immer.
Es ist immer sinnvoll sich auf sein Schweigerecht zu berufen.
Durchsuchungsbeschluss - Haltbarkeitsdatum abgelaufen?
"gültig“ sind. Das BVerfG geht davon aus, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende richterliche Prüfung schlicht nicht „ewig wirkt“ und damit der Durchsuchungsbeschluss ausser Kraft tritt:
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag […]
Es gibt somit bei Durchsuchungsbeschlüssen ein faktisches Haltbarkeitsdatum.
Abzustellen ist jedoch auf die letzte richterliche Prüfung, also im Fall der erhobenen Beschwerde auf die sodann erfolgte richterliche Prüfung durch das Beschwerdegericht, nicht auf den ursprünglichen Beschluss!
Eine Hausdurchsuchung ist nicht nur ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre, sondern für die meisten Betroffenen auch ein völlig unerwartetes Ereignis. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen, Fehler zu vermeiden und richtig zu handeln.
Rechtsgrundlage und Ablauf einer Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchungen basieren auf einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der unter anderem den Verdacht, den Zweck der Maßnahme und die zu durchsuchenden Räume konkret nennen muss. In Ausnahmefällen, etwa bei Gefahr im Verzug, kann die Polizei auch ohne Beschluss handeln. Die Beamten müssen in jedem Fall die rechtliche Grundlage der Maßnahme darlegen und den Beschluss vorzeigen, falls ein solcher vorliegt.
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und überprüfen Sie den Beschluss sorgfältig und achten Sie darauf, ob alle Angaben (z. B. Adresse und Zweck) korrekt sind.
Sollte die Durchsuchung in Ihrer Abwesenheit stattfinden, müssen die Beamten entweder einen neutralen Zeugen (meist Nachbarn) hinzuziehen oder durch ein Protokoll dokumentieren, welche Maßnahmen durchgeführt wurden.
Häufige Irrtümer und Missverständnisse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen
Keine Hausdurchsuchung ohne Ihre Zustimmung?
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Durchsuchung Ihre Zustimmung erfordert. Das ist nicht der Fall, wenn ein richterlicher Beschluss oder ein Ausnahmefall vorliegt.
Räumliche Beschränkung des Durchsuchungsbefehls: Die Polizei darf nur die im Beschluss genannten Räume durchsuchen.
Achtung! Private Zimmer von Mitbewohnern oder Familienangehörigen, die nicht im Beschluss aufgeführt sind, dürfen nicht ohne Weiteres betreten werden.
Elektronische Geräte und private Daten:Auch Smartphones, Computer oder Tablets können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel dienen. Die Durchsicht solcher Geräte unterliegt jedoch strengen rechtlichen Vorgaben.
Wie Sie sich während der Hausdurchsuchung verhalten sollten
Lassen Sie sich nicht von der Situation aus der Fassung bringen. Unüberlegte Aussagen oder impulsives Verhalten können Ihnen später schaden. Verzichten Sie auf jede Form von Widerstand – dies könnte als Straftat gewertet werden.
- Keine Aussage ohne rechtlichen Beistand: Es ist Ihr gutes Recht, zu schweigen und keine Aussage zu machen. Von diesem sollten sie unbedingt Gebrauch machen! Dies gilt sowohl für Fragen zur Sache als auch für vermeintlich harmlose Informationen.
- Widerspruch gegen die Maßnahme: Wenn Sie die Durchsuchung für rechtswidrig halten, widersprechen Sie dieser ausdrücklich, ohne die Beamten zu behindern. Formulieren Sie dies klar, z. B.: „Ich widerspreche der Durchsuchung, werde jedoch keinen Widerstand leisten.“ Ich kann den Widerspruch später überprüfen und begründen.
- Dokumentation und Zeugen: Falls möglich, ziehen Sie eine Vertrauensperson hinzu, die als Zeuge fungieren kann. Notieren Sie sich die Namen der Beamten und deren Dienstnummern. Machen Sie nach Möglichkeit Fotos oder schriftliche Notizen über den Ablauf der Durchsuchung.
Die Polizei ist berechtigt, Gegenstände zu beschlagnahmen, wenn sie als potenzielle Beweismittel dienen. Dazu gehören auch persönliche Dokumente oder elektronische Geräte. Achten Sie darauf, dass Ihnen eine Liste aller beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt wird, und prüfen Sie diese auf Vollständigkeit.
Ich kann die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme später anfechten und die Herausgabe unrechtmäßig einbehaltener Gegenstände beantragen.
Spezielle Szenarien der Hausdurchsuchung
- Familienangehörige und Mitbewohner
Wenn der Durchsuchungsbefehl gegen ein anderes Haushaltsmitglied gerichtet ist, gelten besondere Regeln:
Räume, die eindeutig einer anderen Person zugeordnet sind (z. B. abschließbare Zimmer), dürfen nur durchsucht werden, wenn diese im Beschluss explizit erwähnt werden. - Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer oder Küche können durchsucht werden, sofern sie für alle Haushaltsmitglieder zugänglich sind.
Nach Abschluss der Durchsuchung erhalten Sie ein Durchsuchungsprotokoll, das den Ablauf und die beschlagnahmten Gegenstände dokumentiert. Überprüfen Sie dieses Dokument sorgfältig und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen. Sollten Schäden an Ihrem Eigentum entstanden sein, dokumentieren Sie diese sofort und informieren Sie mich.
Ich werde im nächsten Schritt prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war, und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, wenn die Durchsuchung unverhältnismäßig oder rechtswidrig war.
Vorbereitung auf mögliche Hausdurchsuchungen
In Situationen, in denen eine Durchsuchung wahrscheinlich erscheint (z. B. laufende Ermittlungen), können präventive Maßnahmen sinnvoll sein:
- Lagern Sie sensible Unterlagen oder Geräte außerhalb Ihrer Wohnung, um einen unbefugten Zugriff zu verhindern.
- Halten Sie die Kontaktdaten eines Strafverteidigers bereit, um im Ernstfall schnell rechtlichen Beistand zu erhalten.
Sollten sich die Beamten während der Durchsuchung unangemessen verhalten oder die gesetzlichen Vorgaben überschreiten, können Sie Beschwerde einlegen. Dies kann über eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Behörde erfolgen. Bei schwerwiegenden Vorfällen ist auch eine Strafanzeige oder eine Klage auf Schadensersatz möglich. Ich unterstütze Sie hierbei.
Hinweise wie Sie sich bei einer Festnahme verhalten sollen finden Sie hier.
Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
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