Strafbefehl - Verdachtstrafe auf Widerruf

Ihr Strafverteidiger in Würzburg: Strafbefehl - Strafbefehlsverfahren

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Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt?

Und jetzt sollen Sie eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit Bewährung akzeptiert?

Einspruch!

In meiner über 20-jährigen Gerichtserfahrung habe ich festgestellt, dass nach einem Einspruch das Verfahren sich meistens zum Guten wendet. Strafbefehle werden mit der Hoffnung des Richters erlassen die Sache vom Tisch zu haben. Nach einer mündlichen Hauptverhandlung sieht die Sache dann anders aus.

Für die Beratung benötigte ich:

  • Den Strafbefehl nebst
  • gelben Umschlag, eine
  • Vollmacht und die
  • Angaben zur Person.
Beispiel:
Strafbefehl wegen Urkundenfälschung - S. soll Millionenstrafe zahlen

Er soll in seinem Porsche mit einem nicht erlaubten Kennzeichen unterwegs gewesen sein. Nun bekam der umstrittene Unternehmer einen Strafbefehl in stattlicher Höhe.
Michael S., ein Unternehmer aus Coburg, soll 1,65 Millionen Euro wegen Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch zahlen. Er fuhr mit einem Klebekennzeichen an seinem Porsche herum.
Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30.000 Euro.

So die Süddeutsche Zeitung vom 29.8.2015

Klaus W. Spiegel: Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht


Klaus W. Spiegel ist ein erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Würzburg. Als Strafverteidiger übernimmt er Mandate zur Strafverteidigung vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Revision.

Er berät Sie selbstverständlich auch umfassend zu Fragen bei einem zugestellten Strafbefehl.

Der Strafbefehl: Die Erledigung eines Strafverfahrens mittels eines Strafbefehls ist ein vereinfachtes, rein schriftliches Verfahren, welches zur Entlastung der Staatsanwaltschaften, der Gerichte aber auch des Beschuldigten beitragen kann.

Hierbei werden Tagessätze festgesetzt, die Schadenshöhe, die Art der Ausführung und evtle. Vorstrafen berücksichtigen. Die Bandbreite liegt zwischen 5 und höchstens 360 Tagessätzen bei Einzelstrafen.

Anders als bei einer Anklage kommt es bei einem Strafbefehl zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Hauptverhandlung, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben wird.

Dann steht der Strafbefehl einem Strafurteil gleich und die verhängte Strafe wird vollstreckt.

Durch diese Verfahrensweise des Strafbefehls wird eine belastende Hauptverhandlung für den Beschuldigten vermieden, was insbesondere bei sensiblen Vorwürfen aber auch bei im Wirtschaftsleben stehenden oder bekannten Persönlichkeiten eine erhebliche Rolle spielen kann, wenn die Schuldfrage eindeutig ist.

Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?
Wichtige Informationen von Ihrem Srafverteidiger aus Würzburg Klaus W. Spiegel zum Strafbefehl

Im Strafbefehlsverfahren gibt es immer wieder das gleiche Problem:

Betroffene warten zu lange und verschlafen Möglichkeiten, die sie besser genutzt hätten.


Der Strafbefehl ist ein besonderes Verfahren, das der Strafjustiz die Möglichkeit eröffnet vor allem „kleinerer Kriminalität“ zu begegnen. Es gibt nur sehr begrenzte Strafen die festzusetzen sind – am häufigsten ist die Geldstrafe, wohl gefolgt von Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis.

Lesen Sie hierzu § 407 Abs.2 StPO.

Möglich ist der Strafbefehl alleine bei einem Vergehen, also nicht bei einem Verbrechensvorwurf (dazu §12 Abs.1 StGB: „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“).

Auch ein Strafbefehl gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ist unzulässig.

Bei einem Strafbefehl gibt es keine Hauptverhandlung – der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und (wenn die Voraussetzungen gegeben sind, speziell ein hinreichender Tatverdacht vorliegt) vom Richter erlassen.

In der Praxis erhält man dann als Betroffener einen Brief in einem gelben Umschlag, in dem der Tatvorwurf benannt ist und eine Strafe aufgeführt wird.

Dabei ereilt einen ein solcher Brief nicht aus heiterem Himmel: Man ist vorher als Betroffener anzuhören, erlangt also irgendwann vorher Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren.

Gleichwohl ist der Betroffene natürlich nicht schutzlos:

Der Strafbefehl soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen, nicht aber Rechte abschneiden.

Selbstverständlich kann man problemlos eine Hauptverhandlung über die Sache erreichen – dazu erhebt man Einspruch gegen den Strafbefehl.

Der Einspruch kann bei verhängten Tagessätzen auch nur auf die Höhe der Tagessätzebeschränkt werden – wenn etwa bei jemandem mit 900 Euro monatlichem Nettoeinkommen auf x Tagessätze zu je 70 Euro erkannt wurde, kann dieser durchaus nur gegen die Höhe der Tagessätze Einspruch erheben und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten, so dass die Entscheidung im Beschlusswege ergeht.

Der Fall, dass die Tagessätze zu hoch bemessen sind, ist übrigens eher der Regelfall, denn Ihr Einkommen wird geschätzt, vgl. Par. 40 Abs. 3 StGB.

In Bayern auf 40 € und in anderen Bundesländern auf 30 €. Schon deswegen "rechnet" sich der Einspruch in Bayern.

Der Einspruch ist nun auch die wesentliche Fehlerquelle beim Strafbefehl:

Es gilt die Frist von 2 Wochen (ab Zustellung), die zwingend einzuhalten ist.

Wer also erst 3 Wochen später einen Anwalt fragt, kann – von Sonderfällen abgesehen – sprichwörtlich einpacken.

Daher an dieser Stelle der dringende Hinweis von Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Klaus W. Spiegel:

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie diesen nicht nur prüfen lassen, sondern hierbei zwingend die 2 Wochenfrist beachten!

Strafbefehl - Geldstrafe
Eine Geldstrafensumme ist so hoch, wie sie gemäß Paragraf 40 Strafgesetzbuch ist.

Sie bemisst sich aus einer Anzahl von "Tagessätzen" (5 bis 360), multipliziert mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes (ein Euro bis 30.000 Euro). Die Tagessatzhöhe ist ein Dreißigstel des Monats-Netto-Einkommens des Täters (abzüglich Unterhaltsverpflichtungen, Vorsorgeaufwendungen, Kreditverpflichtungen, und so weiter).

Die Anzahl der Tagessätze bezeichnet die Länge der Zeit, die der Verurteilte, falls er nicht zahlt, "Ersatzfreiheitsstrafe" verbüßen muss. 1)

Wann bin ich vorbestraft?

Wer als Erwachsener rechtskräftig zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist stets vorbestraft.

Allerdings darf sich der Verurteilte trotz der "Vorstrafe" als „unvorbestraft“ bezeichnen, wenn erstmals eine Geldstrafe ausgeurteilt worden ist und diese Geldstrafe bei maximal 90 Tagessätzen liegt, eine Freiheitstrafe bis zu 3 Monate oder eine Jugendstrafe bis zu 2 Jahren mit Bewährung verhängt worden ist.

Das bedeutet im praktisch wichtigsten Fall, dass man bis zu dieser Grenze einen Arbeitgeber „belügen“ darf, wenn der etwa bei einer Bewerbung nach Vorstrafen fragt.

Das Recht, eine Vorstrafe zu verschweigen, bedeutet aber nicht, dass andere über diese Vorstrafe schweigen müssen. Wenn man also weiß, dass jemand vorbestraft ist und das sagt, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung – auch wenn der Betroffene die Vorstrafe abstreiten darf. Allerdings ist das natürlich kein Freibrief, das rumzuposaunen (Persönlichkeitsrechte).

Ähnlich ist die Situation beim Führungszeugnis.

Bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe stehen Vorstrafen nicht drin.

Allerdings gilt das nur für das klassische Führungszeugnis, das man sich beim Amt besorgen kann, um es zum Beispiel einem Arbeitgeber vorzulegen.

Neben dem klassischen Führungszeugnis existiert seit Mai 2010 das sog. erweiterte Führungszeugnis für Bewerbungen bei öffentliche Arbeitgebern in dem auch Verurteilungen aufgenommen werden, die nicht im normalen klassischen Führungszeugnis stehen, u.a. Sexualdelikte.

In den unbeschränkten Registerauskünften aus dem Bundeszentralregister für Behörden, insbesondere für Staatsanwaltschaften und Gerichte, stehen normalerweise alle Vorstrafen drin.

Zum Schluss noch ein Punkt, der immer wieder für Überraschungen sorgt.

Ab der zweiten Vorstrafe stehen alle Strafen, auch die erste, im Führungszeugnis. Und als unvorbestraft darf man sich dann auch nicht mehr bezeichnen, selbst wenn beide Geldstrafen nicht über 90 Tagessätzen lagen.

 

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?
Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt?
  • Sie möchten wissen, was ein Strafbefehl ist und welche Folgen er hat?
  • Sie überlegen, ob Einspruch erhoben werden soll, ob er Sinn macht?
  • Ob die Strafe richtig berechnet und schuldangemessen ist?
  • Wie man Einspruch erhebt?
  • Ob Sie vorbestraft sind?
Diese und viele weitere Fragen werden im Zusammenhang mit dem Strafbefehl immer wieder gestellt.

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel beantwortet sie: klar, verständlich und zuverlässig – vom Fachanwalt für Strafrecht.

Einspruch gegen den Strafbefehl erheben?

Die Entscheidung, ob gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben werden soll oder nicht, sollte man sich nicht zu einfach machen.

Ein unüberlegter Einspruch kann die Sache verschlechtern – die Strafe nach einem Einspruch kann höher ausfallen als die im Strafbefehl im schriftlichen Verfahren ausgeurteilte Sanktion.

Auf der anderen Seite kann das vorschnelle Akzeptieren eines Strafbefehls dazu führen,

  • dass man entweder zu Unrecht bestraft wird,
  • dass eine zu hohe Strafe akzeptiert wird oder
  • dass eine Strafe akzeptiert wird, obwohl wegen des Vorwurfs auch eine Einstellung in Betracht gekommen wäre.
Tatsächlich sind Strafbefehle häufig fehlerhaft und können mit guten Gründen angegriffen werden, so dass die Strafe am Ende niedriger ausfällt.

Und häufig lässt sich auch erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Der Vorteil der Einstellung: Sie gelten weiterhin als „nicht bestraft“, es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister und damit auch nicht im Führungszeugnis.

Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht weist darauf hin:

  • Erscheint der Beschuldigte im Rahmen des dann anberaumten Einspruchstermins nicht, kann in der Regel der Einspruch ohne weitere Verhandlung verworfen werden, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war und er auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden ist.
  • Das Gericht ist im Rahmen des Hauptverhandlungstermins nicht an die im Strafbefehl genannte Höhe der Strafe gebunden und kann über diese hinausgehen.
Dies gilt es bei Erhebung eines Einspruchs stets zu beachten, der damit stets mit einem gewissen Risiko verbunden ist.

Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger und noch besser bei einem Fachanwalt für Strafrecht, bevor Sie Einspruch gegen den Strafbefehl erheben. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, was das Ziel Ihres Einspruchs ist und wie sich dieses Ziel erreichen lässt.

Die Frage, ob Einspruch erhoben werden soll oder nicht, ist schwierig.

Lassen Sie sich nach Möglichkeit von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten.

Ist eine Selbstverteidigung möglich oder sinnvoll?

Eine Selbstverteidigung ist in den Fällen, die nicht unter die notwendige Verteidigung fallen, immer möglich.

Ratsam ist sie jedoch nahezu nie.

Die persönliche Erstberatung durch den Fachanwalt für Strafrecht Klaus W. Spiegel kostet Sie 250 € zzgl. MwSt.

Ich erhebe für Sie fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl und berate Sie in Ihrer Strafsache, nachdem ich Akteneinsicht genommen habe.

Ich vertrete Sie schon konsequent außerhalb der Hauptverhandlung.

Alles inclusive im gerichtlichen Verfahren:

499,80 € (420,00 € netto zzgl. 79,80 Ust. 19 %).

Das Erstberatungshonorar wird selbstverständlich angerechnet.



Ersatzfreiheitsstrafe droht

Exakte Zahlen, wie viele Personen im Jahr Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, existieren leider nicht, da die Rechtspflegestatistiken des Statistischen Bundesamtes und auch die Statistiken der Länder nur Zahlen zu bestimmten Stichtagen aufweisen. Nach der Statistik betreffend den Stichtag 31. August 2016 des Statistischen Bundesamtes befanden sich bei insgesamt 53.466 zur Vollstreckung einer Strafe und sonstiger Freiheitsentziehung – mit Ausnahme Untersuchungshaft – in Haft befindlichen Personen 4.809 Personen zur Vollstreckung einer Ersatzfrei- heitsstrafe, somit knapp 9 %. Dies ist auch der durchschnittliche Wert der letzten Jahre.

Ein Haftplatz verursacht Kosten für die Staatskasse von über € 130 pro Tag.



Strafbefehl  - Verdachtstrafe auf Widerruf - FAE49A76-1C27-47A9-88EE-6D0FB7845E44



Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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