Vorladung Polizei: Muss ich hin?
Das Wichtigste in 20 Sekunden
- Eine polizeiliche Vorladung muss man als Beschuldigter oft nicht wahrnehmen – aber ignorieren ohne Strategie ist riskant.
- Erst Akteneinsicht, dann Entscheidung: Aussage / Schweigen / schriftliche Einlassung.
• Vorladung fotografieren / PDF sichern
• Nichts telefonisch erklären
• Keine Chatverläufe löschen
• Namen der Beamten/ Dienststelle notieren
• Verteidiger kontaktieren → Akteneinsicht anfordern
Häufige Fehler
• „Ich erkläre das kurz, dann ist es erledigt.“
• Spontan das Handy zeigen / entsperren
• Mit Zeugen/Chatgruppen darüber diskutieren
FAQ
- Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung bekomme?
Als Beschuldigter besteht meist keine Pflicht, zur Polizei zu erscheinen. Ob man hingeht, hängt von Aktenlage und Strategie ab.
- Was passiert, wenn ich nicht hingehe?
Meist: weiterer Ermittlungsfortgang (ggf. schriftliche Nachfrage, später Staatsanwaltschaft). Schlimm ist selten das Fernbleiben – problematisch sind unbedachte Aussagen.
- Soll ich bei der Polizei aussagen oder schweigen?
Ohne Akteneinsicht ist eine Aussage häufig ein Risiko. Schweigen ist ein legitimes Verteidigungsrecht.
- Kann ich schriftlich Stellung nehmen?
Ja – oft sinnvoller als ein Verhör, weil man kontrollierter formuliert. Aber erst nach Akteneinsicht.
- Wie schnell bekomme ich Akteneinsicht?
Über den Verteidiger häufig schneller/gezielter. Die Dauer hängt vom Verfahrensstand ab.
- Was darf ich zur Vorladung mitbringen?
Identitätsnachweis. Sonst: keine Unterlagen/Beweise “freiwillig” abgeben, bevor die Strategie steht.
Hierzu Ihr Strafverteidiger aus Würzburg - Klaus W. Spiegel:
Wenn eine polizeiliche Vorladung zu einer
Beschuldigtenvernehmung
oder eine offiziellen „Einladung“ zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung – DNA, Fingerabdrücke, Fotos, Körpermessung – in ihrem Briefkasten liegt, meinen die meisten wegen der Formulierung im polizeilichen Schreiben, dieser Einladung Folge leisten zu müssen - schon um sich zu rechtfertigen und die Angelegenheit selbst aufzuklären.
Das kann ein schwerwiegender Fehler sein.
Ein sizilianisches Sprichwort lautet: „Cu è surdu, orbu e taci, campa cent’ anni ’mpaci“ - „Wer taub, blind und stumm ist, lebt hundert Jahre in Frieden.“
In diesem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, der dann - nachdem er den Vernehmungstermin abgesagt hat - zunächst bei dem zuständigen Staatsanwalt Akteneinsicht beantragt.
Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)
Denn nur durch die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte lässt sich feststellen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird. Welche Tatsachen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt sind. Hieraus kann der erfahrene Strafverteidiger Erfolg versprechende Verteidigungsansätze erkennen, um bereits den Gang des Ermittlungsverfahren zu Ihren Gunsten zu lenken.
Wagen Sie unbedarft den Schritt zur polizeilichen Vernehmung, so machen Sie dort möglicherweise Angaben, die Sie - anwaltlich beraten in Kenntnis der tatsächlichen Ermittlungslage - unter Gebrauch Ihres Schweigerechtes - nicht offen gelegt hätten, an die Sie dann aber im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gebunden sind.
Die erste polizeiliche Vernehmung ist die Festlegungsvernehmung -
da wird Ihre Straftat festgelegt.
Ihr Strafverteidiger aus Würzburg Klaus W. Spiegel:
Polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung muss nicht Folge geleistet werden. Anders ist das bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts - auch hier können Sie schweigen.
Ist eine Selbstverteidigung möglich oder sinnvoll?
Eine Selbstverteidigung ist in den Fällen, die nicht unter die notwendige Verteidigung fallen, immer möglich.
Ratsam ist sie jedoch nahezu nie.
Allein der Umstand, dass selbst rechtskundige Beschuldigte in den Fällen der notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger bestellt bekommen, obwohl diese sich allein vom Rechtsverständnis her durchaus oftmals selbst verteidigen könnten, zeigt, dass der Gesetzgeber aufgrund der Erfahrung mit Strafverfahren zu dem Entschluss gekommen ist, dass eine Verteidigung durch einen Strafverteidiger immer sinnvoll ist.
Dies gilt bei kleineren Vergehen ebenso wie bei schweren Verbrechen.
Strafverfahren zeichnen sich durch eine unendliche Bandbreite von Einzelfällen, Ausnahmen, feinsten Ausdifferenzierungen bei den Tatbestandsmerkmalen und prozessualen Kniffen aus, die nur ein kompetenter Rechtsanwalt ausreichend beherrscht.
Die Verteidigung ist daher immer Aufgabe des Strafverteidigers.
Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Ich berate Sie gern.
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