Zeugenaussage - was tun?

Ihr Strafverteidiger in Würzburg

Kennen Sie Ihre Rechte als Zeuge bei der Polizei?

Wenn Sie in so einer Situation nicht aussagen wollen, müssen Sie ein wichtiges „Schlupfloch“ des neuen Gesetzes kennen. Die Polizei darf eine Aussage von Ihnen als Zeuge nur verlangen, wenn sie „im Auftrag der Staatsanwaltsschaft“ handelt.

Hierauf sollten Sie die Beamten hinweisen und sich erkundigen, inwieweit der zuständige Staatsanwalt hierzu wirklich einen Einzelauftrag erteilt hat. Bei einem ganz frischen Geschehen, etwa einem Drogenfund, ist so ein Auftrag eher unwahrscheinlich.

Juristisch noch nicht geklärt ist, ob die Staatsanwaltschaft für jede Zeugenvernehmung einen konkreten Auftrag erteilen muss oder ob sie der Polizei auch eine Art Generalermächtigung erteilen darf.

Bejaht man Letzteres, gäbe es faktisch gar keine Kontrolle durch die das Ermittlungsverfahren beherrschende Staatsanwaltschaft mehr. Das wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich.


Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht aus Würzburg Klaus W. Spiegel erklärt Ihnen bei einer Zeugenaussage Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge.

Für viele Zeugen kommt es mit dem Erhalt des Ladungsschreibens erstmals zu einem Kontakt mit der Justiz. Sie empfinden die bevorstehende Aussage als Belastung, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommen und Angst davor haben etwas falsch zu machen.

Hier hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Wollen Sie gegen den besten Freund aussagen?

Es gibt genug Konstellationen, in denen ein Zeuge nicht aussagen will.

Nehmen wir mal an, Ihr Nachbar oder Ihr bester Freund wird einer Straftat verdächtigt.

Wollen Sie zwischen Tür und Angel der Polizei wirklich gleich alles erzählen?

Kooperation ist mittlerweile Pflicht. Sie müssen als Zeuge zur Polizei gehen und müssen aussagen. Ansonsten steht ein Ordnungsgeld im Raum. Wenn Sie nicht selbst über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht oder über Ihr Recht zu Schweigen diskutieren wollen - konsultieren Sie einen Strafverteidiger und kommunizieren Sie mit der Polizei nur mit dem Wort: Anwalt

Zeuge oder Beschuldigter?

Polizisten wissen oft nicht, ob sie einen Zeugen oder den Täter vor sich haben und provozieren daher Spontanäusserungen des Befragten. Erst nach dieser Äußerung können sie einschätzen mit wem sie gerade reden und belehren erst dann dementsprechend.
Die getätigte Spontanäusserung ist dann aber gegen Sie verwertbar.

Beachten Sie die neue Gesetzeslage ab dem 22.6.2017

ERSCHEINEN VOR DER POLIZEI IST ZEUGENPFLICHT

"(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt....."

So das Gesetz (§163 Abs.3 StPO)

Die große Frage in der Praxis wird sein, wie konkret der Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft sein muss. Muss diese erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, mit einem Js-Aktenzeichen?

Das Gesetz bleibt hier vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen und wohl schriftlichen „Auftrag“ gibt, in allen seinen Ermittlungsverfahren die Zeugen zu laden und in polizeilicher Regie zu vernehmen.

In Zukunft werde ich deshalb mich für den Zeugen als Vertreter melden und schriftlich darauf hinweisen, dass ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht - § 55 StPO zusteht und bitten von einer Ladung abzusehen. Die Polizei wird in vielen Fällen auf das Erscheinen bestehen. Der Zeuge wäre dann schlecht beraten, ohne Rechtsbeistand zum Termin zu gehen und deshalb:

Strafverteidiger als Zeugenbeistand

Jeder Zeuge kann sich im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens (Verfahren nach Anklageerhebung) eines Zeugenbeistandes in Form eines von ihm beauftragen Rechtsanwaltes bedienen.

Der Staatsanwalt entscheidet über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen... .

Die Zurückweisung des Anspruchs auf einen Zeugenbeistand in der Hauptverhandlung kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamem Rechtspflege erforderlich ist.

Der Zeugenbeistand ist insbesonders dann sinnvoll, wenn der Zeuge andernfalls Gefahr liefe, sich durch seine Aussage selbst zu belasten. Auch dann, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen könnte (Ehefrau oder naher Verwandter des Beschuldigten) ist es sinnvoll, sich von einem Strafverteidiger als Zeugenbeistand beraten zu lassen.

Wichtig ist die Rechte des Zeugen zu wahren und zu verhindern, dass der Zeuge „zum bloßen Objekt eines Verfahrens“ gemacht wird.

Zeuge ist nicht gleich Zeuge - Geschädigte haben weitergehende Rechte

Ist ein Zeuge zugleich Geschädigter einer Straftat, dann stehen ihm weitergehende Rechte zu.

Neben dem Strafantrag und der Strafanzeige steht ihm, um zu prüfen, ob er Schmerzensgeldansprüche oder Schadensersatzansprüche hat, das Recht auf Akteneinsicht in die Strafakte über einen Rechtsanwalt zu.

Er kann sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen um eine schuldangemessene Bestrafung des Täters zu erreichen und ein Adhäsionsverfahren zur Titulierung seiner zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter durchführen.

Ich berate Sie gern auch zu Ihren Rechten als Opfer einer Straftat.

Nehmen Sie unverbindlich mit mir eMail Kontakt auf. Durch den eMail Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe.


Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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