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Vorlage falscher Impfausweis bis 23.11.2021 straflos
„ 2. Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften als § 267 StGB, insbesondere nach § 277 StGB a. F. kommt nicht in Betracht, weil eine Apotheke keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. dazu ausführlich LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2022, 634 KLs 8/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 135-149 zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Auch die Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 3 Nr. 1 IfSG sind nicht erfüllt, weil die Verfälschung des Impfausweises nicht durch eine "berechtigte Person" erfolgt ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022, 1 Ws 732-733/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 22f.). Schließlich liegt auch eine Strafbarkeit nach der aktuellen Fassung der §§ 277 StGB nicht vor, weil diese Vorschriften erst am 24. November 2021 in Kraft getreten sind (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 277 Rdn. 1).“
Eingestellt am 29.06.2022 von Klaus W. Spiegel
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