Achtung: Neues Strafrecht ab 1.10.2023

Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 vom 02.08.2023) wird – unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218 vom 18.08.2023) - gesplittet nach 2 verschiedenen Regelungsbereichen - zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Die Überarbeitung des Rechts der Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches (StGB), die vorgesehenen Änderungen in § 5 StGB zur Geltung des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug, die Ergänzung des § 40 StGB sowie die Erweiterung des Strafzumessungsgründe in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB, Erweiterungen im Hinblick auf Auflagen und Weisungen in § 56c Absatz 2 und § 59a Absatz 2 StGB und § 153a Absatz 1 der Strafprozess- ordnung (StPO) sowie die Ergänzungen der vollstreckungsrechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe in den §§ 459e und 463d StPO werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

Die Änderungen des materiellen Rechts der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) und der hiermit in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 11 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG) und des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) werden mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft treten. Die Übergangsvorschrift in Artikel 316 Absatz 1 und 3 des EGStGB wurde hieran angepasst.

Das nunmehr verkündete Gesetz bringt im Wesentlichen folgende Änderungen:

Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in
§ 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Die Dauer der bei ihrer Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird im Ergebnis halbiert.

Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt und frühzeitig über die Möglichkeiten der Zahlungserleichterungen und der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie (gemeinnützige) Arbeit informiert wird. Dabei geht es unter anderem um eine frühzeitige Einbindung der Gerichtshilfe, mit der den Betroffenen zum Beispiel beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung geholfen werden soll.

Änderungen der Regelungen der Länder (in Bayern: der bayerischen Gnadenordnung) betreffend die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie (gemeinnütze) Arbeit werden erforderlich.

“Geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufgenommen.

Die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a der StPO) wird ausdrücklich normiert; bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird zusätzlich die Möglichkeit einer Anweisung geschaffen, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Arbeitsauflage).

ACHTUNG ACHTUNG

Im Maßregelrecht werden die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in mehrfacher Hinsicht enger gefasst.

Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung nach bisheriger Rechtslage zum Halbstrafenzeitpunkt wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der Freiheitsstrafenvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB).

In der StPO wird klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird (§ 463 Abs. 6 S. 3 StPO).

Zu Einzelheiten:

Artikel 1 - Änderungen des Strafgesetzbuchs

Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (§ 5 StGB)
In der Regelung in § 5 StGB zu Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug werden in Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b jeweils nach den Wörtern „wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist“ die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat“ eingefügt.

Hintergrund der Ergänzung der Regelungen um das „aktive Domizilprinzip“ sind Vorgaben zum Strafanwendungsrecht in der sog. Istanbul-Konvention (= Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), die dadurch aktuell geworden sind, dass die Bundesregierung einen früher erklärten Vorbehalt nicht mehr verlängert hat (näher BT-Drs. 20/5913, S. 85 f., 90).

Klarstellung zur Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB)

Die Regelung zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe wird durch Einfügung eines neuen Satzes 3 in § 40 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt, dass das Gericht auch darauf achtet, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“

Mit dieser Einfügung soll die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert werden, die bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminimum bewegt, insbesondere bei Empfängern sozialer Transfernleistungen, ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip der Geldstrafe und ein Absenken des Tagessatzes für geboten hält (näher BT-Drs. 20/7026, S. 17 mit einer selektiven Wiedergabe tätergünstiger Entscheidungen).

Bereits das im Intranet veröffentlichte JMS vom 21. September 2022 (Az. E1 - 4000 - II - 9958/14) zur Bemessung der Tagessatzhöhe und Gewährung von Zahlungserleichterungen, insbesondere bei besonders einkommensschwachen Tätern, hatte explizit darauf hingewiesen, dass die Verhängung und Vollstreckung der Geldstrafe nicht dazu führen darf, dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum an Einkommen zu entziehen.

Änderung Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB)

Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.

Mit dieser Neuregelung wird der zentrale Vorschlag auf bundesrechtlicher Ebene umgesetzt, den die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe in ihrem 2019 vorgelegten Abschlussbericht „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ unterbreitet hatte.

Dieser wurde vom StMJ grundsätzlich auch unterstützt.

Eine Einarbeitung dieser Gesetzesänderung in die Module von web.sta rechtszeitig zum Inkrafttreten ist bereits in Vorbereitung.

Ergänzung der Vorschrift zur Strafzumessung (§ 46 StGB)

Der Katalog der Strafzumessungsgründe in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe ergänzt.

Diese Ergänzung soll zunächst der Verdeutlichung und Bekräftigung der bereits jetzt geltenden Rechtslage dienen, wonach (insbesondere) Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt - vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 vom 02.08.2023) wird – unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überar- beitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218 vom 18.08.2023) - gesplittet nach 2 verschiedenen Regelungsbereichen - zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Die Überarbeitung des Rechts der Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbu- ches (StGB), die vorgesehenen Änderungen in § 5 StGB zur Geltung des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug, die Ergän- zung des § 40 StGB sowie die Erweiterung des Strafzumessungsgründe in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB, Erweiterungen im Hinblick auf Auflagen und Weisungen in § 56c Absatz 2 und § 59a Absatz 2 StGB und § 153a Absatz 1 der Strafprozess- ordnung (StPO) sowie die Ergänzungen der vollstreckungsrechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe in den §§ 459e und 463d StPO werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

Die Änderungen des materiellen Rechts der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) und der hiermit in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 11 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG) und des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgeset- zes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) werden mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft treten. Die Übergangsvorschrift in Artikel 316 Absatz 1 und 3 des EGStGB wurde hieran angepasst.

Das nunmehr verkündete Gesetz bringt im Wesentlichen folgende Änderungen:

 Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in
§ 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Die Dauer der bei ihrer Un einbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafewird im Ergebnis halbiert.

Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt und frühzeitig über die Möglich- keiten der Zahlungserleichterungen und der Abwendung der Ersatzfrei- heitsstrafe durch freie (gemeinnützige) Arbeit informiert wird. Dabei geht es unter anderem um eine frühzeitige Einbindung der Gerichtshilfe, mit der den Betroffenen zum Beispiel beim Abschluss einer Ratenzahlungsverein- barung geholfen werden soll.
Änderungen der Regelungen der Länder (in Bayern: der bayerischen Gna- denordnung) betreffend die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie (gemeinnütze) Arbeit werden erforderlich.

 „Geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Um- stände aufgenommen.

 Die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Wei- sungen (§ 153a der StPO) wird ausdrücklich normiert; bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird zusätzlich die Möglichkeit einer Anweisung geschaf- fen, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Arbeitsauflage).

 Im Maßregelrecht werden die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in mehrfacher Hinsicht enger gefasst. Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung nach bisheriger Rechtslage zum Halbstrafenzeitpunkt wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der Freiheitsstrafenvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt an- gepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB). In der StPO wird klarstellend die sofor- tige Vollziehbarkeit von Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird (§ 463 Abs. 6 S. 3 StPO).

Zu Einzelheiten:

Artikel 1 - Änderungen des Strafgesetzbuchs
Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (§ 5 StGB)
In der Regelung in § 5 StGB zu Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug werden in Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Num- mer 9a Buchstabe a und b jeweils nach den Wörtern „wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist“ die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat“ eingefügt. Hintergrund der Ergänzung der Regelungen um das „aktive Domi- zilprinzip“ sind Vorgaben zum Strafanwendungsrecht in der sog. Istanbul-Kon- vention (= Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), die dadurch aktuell gewor- den sind, dass die Bundesregierung einen früher erklärten Vorbehalt nicht mehr verlängert hat (näher BT-Drs. 20/5913, S. 85 f., 90).
Klarstellung zur Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB)
Die Regelung zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe wird durch Einfügung eines neuen Satzes 3 in § 40 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt, dass das Gericht auch darauf achtet, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“
Mit dieser Einfügung soll die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert wer- den, die bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminimum be- wegt, insbesondere bei Empfängern sozialer Transfernleistungen, ein Abwei- chen vom Nettoeinkommensprinzip der Geldstrafe und ein Absenken des Ta- gessatzes für geboten hält (näher BT-Drs. 20/7026, S. 17 mit einer selektiven Wiedergabe tätergünstiger Entscheidungen). Bereits das im Intranet veröffent- lichte JMS vom 21. September 2022 (Az. E1 - 4000 - II - 9958/14) zur Bemes- sung der Tagessatzhöhe und Gewährung von Zahlungserleichterungen, ins- besondere bei besonders einkommensschwachen Tätern, hatte explizit darauf hingewiesen, dass die Verhängung und Vollstreckung der Geldstrafe nicht dazu führen darf, dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum an Einkommen zu entziehen.

Änderung Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB)

Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.
Mit dieser Neuregelung wird der zentrale Vorschlag auf bundesrechtlicher Ebene umgesetzt, den die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe in ihrem 2019 vorge- legten Abschlussbericht „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ unterbreitet hatte. Dieser wurde vom StMJ grundsätzlich auch unterstützt.

Eine Einarbeitung dieser Gesetzesänderung in die Module von web.sta rechtszeitig zum Inkrafttreten ist bereits in Vorbereitung.

Ergänzung der Vorschrift zur Strafzumessung (§ 46 StGB)

Der Katalog der Strafzumessungsgründe in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Be- weggründe ergänzt. Diese Ergänzung soll zunächst der Verdeutlichung und Bekräftigung der bereits jetzt geltenden Rechtslage dienen, wonach (insbe- sondere) Hass gegen Frauen und LSBTI-Personen als Tatmotiv unter die For- mulierung der „sonst menschenverachtenden“ Beweggründe fällt und so bei der Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 41, 64).
Zum anderen soll der Begriff „geschlechtsspezifisch“ nicht nur Beweg- gründe erfassen, die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts, einschließlich einer nicht-binären Geschlechtsidentität beruhen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist. Damit verbunden soll auch der Hinweis an die Rechtspraxis sein, eine entspre- chende Motivationslage namentlich bei Straftaten zu Lasten von Frauen, ins- besondere in Fällen von Partnerschaftsgewalt, Trennungstötungen, Sexualde- likten in Intimbeziehungen und sexualbezogener Herabwürdigung, stärker zu
berücksichtigen. Dem Gesetzgeber stehen dabei vor allem Fälle vor Augen, in denen der Täter aus einer häufig patriarchal geprägten Einstellung eine domi- nante Haltung gegenüber der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder auch einer Familienangehörigen (z. B. der bereits erwachsenen Tochter) entwickelt, die die Beziehung in ein Macht- und Unterwerfungsverhältnis überführt und damit den anderen nicht mehr als Gleichen und auch in Konflikten in seiner Würde zu respektierenden Partner ansieht (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 64). Die aus- drückliche Einordnung von „geschlechtsspezifischen“ Beweggründen in § 46 StGB als „menschenverachtend“ unter Einschluss der Fälle, in denen die Tat handlungsleitend durch Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertig- keit motiviert war, soll auch auf die Auslegung der Motivgeneralklausel des § 211 StGB ausstrahlen können (BT-Drs. 20/5913, S. 65). Ferner sollen die „ge- schlechtsspezifischen“ Beweggründe auch solche Motive erfassen, die sich gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität oder die (sonstige) nicht- binäre Geschlechtsidentität des Opfers richten (BT- Drs. 20/5913, S. 66).
Das Merkmal der „sexuellen Orientierung“ stellt auf die Beziehungsebene ab und erfasst alle Formen der Präferenz bei der Wahl eines Sexualpartners und damit – im Hinblick auf mögliche Hassmotive – namentlich auf Beweg- gründe, die sich gegen die Homo-, Bi-, Pan- oder auch Asexualität des Opfers richten (BT-Drs. 20/5913, S. 66). Der Begriff ist als Synonym zu dem Begriff der sexuellen „Ausrichtung“ zu verstehen. Die ausdrückliche Einfügung des Merkmals in das Gesetz soll einer gesellschaftlichen Entwicklung entgegen- wirken, nach der gerade lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und interge- schlechtliche Personen sowie andere queere Menschen (LSBTI) unverhältnis- mäßig stark von Hassdelikten, Hetze und Gewalt betroffen sind (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 18).
Die Motivforschung vor allem mit Blick auf „geschlechtsspezifische“ Beweg- gründe dürfte die Praxis vor erhebliche Herausforderungen stellen (krit. daher BT-Drs. 20/7026, S. 15; Kudlich/Göken, ZRP 2022, 177, 179). Die Anwendung des Gesetzes erfordert hier eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Beweggründen des Täters.

Auflagen und Weisungen (§§ 56c, 59a StGB, § 153a StPO) a) Bewährungsweisungen (§ 56c StGB)

Der Katalog der Weisungen in § 56c Absatz 2 StGB wird in einer neuen Nummer 6 ausdrücklich um die Weisung ergänzt, „sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)“. Eine solche Weisung kommt vornehmlich bei Gewalt- und Sexualstraftaten in Betracht. Die Gesetzesbegründung weist insoweit insbesondere auf Folgendes hin (BT-Drs. 20/5913, S. 22):
„Gerade die signifikante Risikominimierung bei bislang unbehandel- ten Straftätern spricht dafür, Therapieweisungen nicht nur bei der Nachsorge von entlassenen Straftätern zu prüfen und ggf. anzuord- nen, sondern verstärkt auch zu Beginn von möglichen Deliktskarrie- ren, wenn eine entsprechende Straftat noch vergleichsweise milde geahndet wird. Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer ausset- zungsfähigen Freiheitsstrafe eine Therapieweisung auch die Ver- hängung einer unbedingten Freiheitsstrafe vermeiden kann, zumal, wie erwähnt, ambulante Therapien sogar als effektiver als im Voll- zug durchgeführte angesehen werden (...). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Möglichkeit und Bedeutung von ambulanten Therapieweisungen im Gesetz noch deutlicher hervorzuheben und so dazu beizutragen, dass die Gerichte seltener als bisher die Ertei- lung einer solchen Weisung beziehungsweise deren Prüfung unter- lassen.“

Die Aufnahme dieser Weisung in den Katalog des § 56c Abs. 2 StGB soll zudem verdeutlichen, dass deren Erteilung – entsprechend der bereits bis- lang geltenden Rechtslage – grundsätzlich nicht von der Einwilligung der verurteilten Person abhängt (näher BT-Drs. 20/5913, S. 41 ff.; zur Formu- lierung und Legaldefinition siehe im Übrigen bereits § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB und § 246a Abs. 2 StPO).
Vor der Anordnung von Weisungen zu psychiatrischer, psycho- und sozial- therapeutischer Betreuung und Behandlung kann es sich ggf. anbieten,
sich insoweit sachverständig beraten zu lassen und zusätzlich abzuklären, ob es für den Angeklagten erreichbare und verfügbare Angebote diesbe- züglich gibt.
b) Weisungen und Auflagen bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB)
Die Möglichkeit der Therapieweisung wurde auch für die Verwarnung mit Strafvorbehalt in § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB (n.F.) ausdrücklich im Gesetz verankert. Zudem wurde die im Jahr 1994 abgeschaffte Möglichkeit wieder eingeführt, den Verwarnten anzuweisen, „sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“ (§ 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB - Auflage), was insbesondere die Erbringung gemeinnütziger, also der Allgemeinheit zu- gutekommender Arbeit bei einer Gemeinde oder einer nicht-gewerblichen Institution erfassen soll. Zugleich wurde der Katalog der in § 59a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Weisungen geöffnet (siehe § 59a Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.). Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, an Stelle oder zusätzlich zu einer Therapieweisung gegenüber der betroffenen Person eine Vorstellungsweisung oder andere niedrigschwelligere Weisun- gen auszusprechen (BT-Drs. 20/5913, S. 68).
Die praktische Relevanz der Änderungen dürfte mit Blick auf den für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommenden Täterkreis und die Möglichkeit, ressourcenschonend nach § 153a StPO zu verfahren, be- schränkt bleiben.

c) Neue Auflagemöglichkeiten bei § 153a StPO
Die vorgenannten Therapieweisungen (oder niedrigschwelligere Vorstel- lungsweisungen) können – wie schon nach bisherigem Recht – auch Ge- genstand einer Auflage für eine Einstellung nach § 153a StPO sein. Laut Gesetzesbegründung soll es v.a. um ambulante Therapien gehen, statio- näre Therapien sind aber nicht ausgeschlossen. Wie schon bisher soll vor Erteilung einer solchen Weisung ein Sachverständiger angehört werden
(§ 153a Abs. 1 S. 8 i.V.m. § 246a Abs. 2 StPO), dies ist aber nicht zwin- gend. Die Frist für die Erfüllung der Therapieweisung wird auf ein Jahr ver- längert, wobei es ausreichen soll, wenn innerhalb dieser Frist mit der Therapie begonnen wird. Ein Abschluss der Therapie binnen eines Jahres ist nicht erforderlich.

Änderungen im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 64, 67 StGB)

Ein zentraler, praktisch besonders bedeutsamer Punkt des Gesetzes sind die Änderungen im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Das Gesetz verfolgt hier vor allem das Ziel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen. Damit soll zugleich der seit vielen Jahren zu beobachtende Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen möglichst gebremst, zumindest abgemildert werden.

Erreicht werden soll dies durch eine stärkere Beschränkung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 64 StGB, die Beseitigung sachwidriger Anreize für Täter, die Unterbringung in einer solchen Anstalt zusätzlich zu ihrer – insbesondere hohen – Begleitstrafe anzustreben, und eine Klarstellung der sofortigen Vollziehbarkeit für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 StGB, um eine zeitnahe (Rück-)Überstellung von Personen in den Strafvollzug zu er- möglichen, bei denen die Behandlung erfolglos war.

Die Änderungen sind in BT-Drs. 20/5913, S. 44 ff., 69 ff., detailliert dargestellt und begründet. Es bietet sich daher an, bei Bedarf auf die Ausführungen dort zurückzugreifen.

Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 64 StGB
Die Anordnungsvoraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden in dreifacher Hinsicht enger gezogen:

 Die Anordnungsvoraussetzung „Hang“ wird vom Bestehen einer Substanzkonsumstörung abhängig gemacht, deren
Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwie- genden Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Soziallebens des Angeklagten manifestiert haben muss (siehe § 64 Satz 1 Halb- satz 2 StGB-neu).

Diese Änderung soll die bislang weit ausgelegte Anordnungsvoraussetzung stärker auf Fälle beschränken, in denen die angeklagte Person tatsächlich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt bedarf.

Das neue gesetzliche Merkmal „Substanzkonsumstörung“, das für das Vorliegen eines Hangs konstitutiv ist, begrenzt ihn auf bestimmte medizinisch definierte Kategorien schwererer – und deshalb behandlungsbedürftiger – Formen des übermäßigen Konsums berauschender Mittel, nämlich substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen und schwere Formen des „Schädlichen Gebrauchs“ (näher BT-Drs. 20/5913, S. 69 mit S. 44 f.).

Um eine Unterbringung rechtfertigen zu können, muss die Substanzkonsumstörung überdies zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt haben.

Angesichts dieser An-forderungen wird z.B. die häufig vorkommende Einweisung von Drogendealern, bei denen der Betäubungsmittelkonsum zwar Teil des Lebensstils ist, aber nicht den Schweregrad erreicht, der tatsächlich eine Behandlung und Unterbringung erfordert, regelmäßig nicht in Betracht kommen.

Die störungsbedingte Beeinträchtigung bedarf selbständiger Feststellung im Urteil.

Mit diesem Erfordernis werden zugleich äußere, überprüfbare Veränderungen in der Lebensführung des Angeklagten maßgeblich für die Unterbringungsanordnung (BT-Drs. 20/5913, S. 69).

Für die Tatgerichte kann dies die Notwendigkeit begründen, weitergehende Feststellungen als bisher zu treffen und zu dokumentieren.

 Das Kausalitätserfordernis (symptomatischer Zusammenhang) zwischen Hang und Anlasstat wird geschärft, indem die Anlasstat künftig überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein muss.

„Überwiegend“ ursächlich ist der „Hang“ für die „Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (so BT-Drs. 20/5913, S. 69).

Diese Einschränkung ist eine Reaktion auf die weite Auslegung des Kausalitätserfordernisses durch den BGH und die Klagen aus der fo- rensischen Praxis, dass den Entziehungsanstalten in nicht unerhebli- chem Umfang Patientinnen und Patienten zugewiesen würden, bei denen keine schwere Suchtmittelkonsumstörung vorliege, sondern eher ein missbräuchlicher Drogenkonsum als Teil eines delinquenten Lebenswandels.

Gerade in Fällen, in denen Straftaten begangen werden, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finanzieren, insbesondere beim Großdealer, der selbst auch die gehandelte Droge oder ein anderes Suchtmittel konsumiert, und solchen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war, wird eine vorrangige Ursächlichkeit des Hanges zukünftig abzulehnen sein (BT-Drs. 20/5913, S. 47).

Demgegenüber liegt eine überwiegende Kausalität regelmäßig vor, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation im „Drogenhunger“ oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (BT- Drs. 20/5913, S. 47).

Zu beachten ist im Übrigen, dass der Gesetzgeber die bisherige Alternative, dass die rechtswidrige (Anlass-)Tat im Rausch begangen war, gestrichen hat.

Diese Alternative sei lediglich ein Unterfall davon, dass die Tat auf den „Hang“ zurückgehen müsse und daher überflüssig (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 46).

Die Streichung kann man durchaus ambivalent beurteilen, da damit ein wichtiger Beispielfall der auf den Hang zurückgehenden Tat nicht mehr ausdrücklich im Gesetz auftaucht (und bei dem der Gesetzgeber bisher stets von dem Vorliegen des symptomatischen Zusammenhangs ausgegangen ist).

 Die Anordnung der Unterbringung wird durch die Änderung von § 64 Satz 2 StGB auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen das Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu er- warten ist. In Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Strafgesetzbuch, etwa in § 63 Satz 1 StGB, ist für eine solche Erwartung eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich, die durch Tatsachen belegt sein muss (BT-Drs. 20/5913, S. 48, 70).

Mit dieser Änderung soll im Lichte der insgesamt großzügigen Ausle- gung des bisherigen Merkmals der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht eine restriktivere Anordnungspraxis Platz greifen, die es gewährleisten soll, die vorhandenen und neu geschaffenen Kapazitäten des Maßregelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen (so BT-Drs. 20/5913, S. 48).

Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollen „moderat angehoben“ werden (BT-Drs. 20/5913, S. 70).

Die Anhebung der Anforderungen an eine günstige Behandlungs- prognose soll dazu führen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamt- würdigung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt häufiger als bisher ausscheiden wird (näher BT-Drs. 20/5913, S. 70 bis 72):

o DaskannetwaFällebetreffen,indenenderAngeklagteeine Behandlung nachdrücklich ablehnt und nicht zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich im Maßregelvollzug nach einer gewis- sen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken wird.

o AndererseitskannauchauseinerausdrücklicherklärtenThera- piebereitschaft noch nicht ohne Weiteres auf die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung erfolgreicher Behandlung geschlossen werden. Das gilt insbesondere, wenn zugleich gewichtige ungünstige Umstände vorliegen.

o ZunennensindfernerdieFällemangelnderSprachkenntnisse oder unzureichender Sprachkompetenzen (beachte insoweit aber auch BT-Drs. 20/7026, S. 19, wonach in Einzelfällen die günstige Behandlungsprognose nicht allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse abzulehnen sein wird, wenn ausnahmsweise eine qualifizierte Teilnahme an der Therapie über Sprachmittler oder auch fremdsprachige Therapeuten sichergestellt werden kann; zu weiteren Einschränkungen s. BT-Drs. 20/5913, S. 71 f.).

b) Änderungen Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB

Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung - nach bisheriger Rechtslage zum Halbstrafenzeitpunkt - wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der Freiheitsstrafenvollstreckung maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB).

c) Änderung der StPO mit Bezug zu § 64 StGB

Auf die im Zusammenhang mit den Änderungen im Recht der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt vorgenommene Änderung in § 463 Abs. 6 S. 3 StPO (siehe dazu näher unter II. 2.) wird an dieser Stelle hingewiesen.

Artikel 2 - Änderungen in der Strafprozessordnung
Änderungen bei der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, § 459e StPO

a) Künftig ist der Verurteilte bereits vor der Anordnung der Vollstre- ckung von Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihm ge- mäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsge- setzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.

Besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deut- schen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in ei- ner ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.

Die Anpassung von Schreibwerk in web.sta sowie bei der Landes- justizkasse und die Bereitstellung von Mustern sowie Übersetzun- gen sind bereits in der Prüfung. Hierzu wird gesondert vor Inkraft- treten der Vorschriften informiert werden.

b) Der neu eingefügte § 459e Abs. 2 a StPO sieht die Möglichkeit vor, freie Träger (auf Grundlage entsprechender Rahmenvereinbarun- gen) auch ohne vorheriges Einverständnis des Verurteilten unter Übermittlung der erforderlichen Daten mit der von der Norm ge- nannten Zielsetzung zu beauftragen.

Damit sollen Formen der aufsuchenden Sozialarbeit durch freie Träger ermöglicht werden, die bisher an datenschutzrechtlichen Hürden scheiterten.
In Bayern werden zunächst die Haftvermeidungsprogramme „Schwitzen statt Sitzen und Geldverwaltung“ unverändert fortge- führt.

Sofortige Vollziehbarkeit § 463 Abs. 6 S. 3 StPO

Klarstellend wird die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt für erledigt wird, wenn die Voraussetzungen des – durch das Gesetz ebenfalls modifizierten - § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Die Klarstellung entsprang dem Wunsch anderer Bundesländer aufgrund divergierender Rechtsprechung auf Länderebene. Aufgrund der bayeri- schen Rechtsprechung, deren Gesetzesauslegung soweit hier bekannt mit der nun erfolgten Klarstellung des Bundesgesetzgebers im Einklang steht, ergeben sich für die bayerische Praxis keine Änderungen. Damit bleibt die frühzeitige Verlegungsmöglichkeit aus der Maßregeleinrichtung in den Justizvollzug im Falle der genannten Erledigungsentscheidungen sicher- gestellt.

Gerichtshilfe § 463d StPO

§ 463d S. 2 StPO neu - betreffend die Einbindung der Gerichtshilfe vor Wi- derruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes sowie vor Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - wurde kurz vor Beschlussfassung des Bundestags in 3. Lesung aufgrund der Be- schlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags überra- schend abweichend vom Regierungsentwurf hin zu einer Soll-Vorschrift verschärft.
Die Beschlussempfehlung führt hierzu aus: „Darüber hinaus soll durch die neue Formulierung des § 463d Satz 2 Nummer 1 und 2 StPO klargestellt werden, dass in den genannten Fällen eine Einbindung der Gerichtshilfe im Regelfall zu erfolgen hat.“

Für die bayerische Praxis ergibt sich für die Umsetzung die Schwierigkeit, dass die personelle Ausstattung der Gerichtshilfestellen bislang nicht für die flächendeckende Einbindung durch alle Gerichte und Vollstreckungs- behörden und in der Mehrzahl der in § 463d S. 2 StPO genannten Verfah- ren ausgelegt ist. In der überraschend vorgenommenen Änderung am Re- gierungsentwurf ist zwar ein Appell des Bundesgesetzgebers an die Lan- desjustizverwaltungen zur flächendeckenden und quantitativ ausreichen- den Ausstattung der Gerichtshilfe zu sehen. Ein geeignetes Zeitfenster, diesem Appell durch entsprechenden Personalaufbau nachkommen zu können, wurde jedoch nicht vorgesehen. Für den Personalaufbau erforder- liche neue Stellen wurden bei den Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2024/2025 berücksichtigt. Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers bleibt zunächst abzuwarten. Neue Stellen könnten sich erst mit entspre- chender zeitlicher Verzögerungen nach Beschluss durch den Haushaltsge- setzgeber auswirken.
Es wird daher im Einzelfall im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung und unter Priorisierung in engem Austausch mit den Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern der Gerichtshilfe zu prüfen sein, ob unter Berück- sichtigung der tatsächlich verfügbaren Kapazitäten der Gerichtshilfe eine Einbindung in zeitlich vertretbarer Frist realisierbar ist und in welcher Form diese erfolgen kann.
Dabei kann nach diesseitigem Verständnis auch in der Entscheidung Berücksichtigung finden, ob im Rahmen der bayerischen Haftvermeidungs- programme „Schwitzen statt Sitzen“ und „Geldverwaltung“ bereits eine Ein- bindung der mit entsprechendem sozialpädagogischem Fachpersonal aus- gestatteten Vermittlungsstelle der freien Träger bereits erfolgt oder möglich ist (beispielsweise durch Beigabe der Kontaktdaten oder eines Flyers der Vermittlungsstelle im Rahmen der letztmaligen Zahlungsaufforderung). Eine „doppelte“ sozialpädagogische Beratung und Betreuung dürfte vom Gesetz nicht beabsichtigt sein.

Artikel 3 - Änderungen des Wehrstrafgesetzes
Mit Änderung wird die in § 43 StGB vorgesehene Änderung des Anrechnungs- maßstab auch in das WStG übernommen.

Artikel 4 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Art. 293 EGStGB

Mit dem neu eingefügten Art. 293 Abs. 1 S. 3 EGStGB wird vorgegeben, dass die aufgrund der Ermächtigung durch das EGStGB erlassenen Rechtsverordnungen der Länder die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen haben, die geleistet werden müssen, „um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.“

Mit der Änderung in Art. 293 Abs. 3 wird diese Vorgabe, soweit die freie Ar- beit aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege geleistet wird, auf gnaden-rechtliche Regelungen übertragen.

Letzteres betrifft Bayern, da hier eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, sondern die Festsetzung und An- rechnung gemeinnütziger Arbeit im Gnadenwege gem. §§ 31-34 BayGnO erfolgen.

Insoweit ist mit JMS vom 18. Juli 2023, Az. E6 – 4250 Gns – 7846/2023 bereits eine Praxisanhörung zur geplanten Anpassung der BayGnO ver- sandt worden.

Art. 316 EGStGB

Mit der Übergangsvorschrift wird bestimmt, dass für die Vollstreckung von vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Regelungsbereiche rechtskräftig ge- wordene Entscheidungen die folgenden Vorschriften in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung gelten:
 für Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB: § 67 StGB
 für Geldstrafen: § 43 StGB und § 11 WStG
Die entsprechende Anwendung von Art. 313 Abs. 2 EGStGB ist angeordnet.

Damit gelten die genannten Vorschriften auch dann in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

 rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder

 sonst rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.

Artikel 5 – Inkrafttreten

Die Überarbeitung des Rechts der Unterbringung nach § 64 StGB, die vorgese henen Änderungen in § 5 StGB zur Geltung des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug sowie die Erweiterung des Straf- zumessungsgründe in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB, Erweiterungen im Hinblick auf Auflagen und Weisungen in § 56c Absatz 2 und § 59a Absatz 2 StGB und § 153a Absatz 1 der StPO sowie die Ergänzungen der vollstreckungsrechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe in den §§ 459e und 463d StPO werden mit Wirkung vom 1.10.2023 in Kraft treten.

Die Änderungen des materiellen Rechts der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StPO) und der hiermit in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 11 Satz 2 des WStG, des Artikels 293 Absatz 1 des EGStGB werden mit Wirkung vom1. Februar 2024 in Kraft treten. Die Übergangsvorschrift in Artikel 316 Absatz 1 und 3 des EGStGB wurde hieran angepasst.

Diese verzögerte Inkrafttretensregelung betreffend das Recht der Ersatzfreiheitsstrafe und der im Zusammenhang stehenden benannten weiteren Regelungen konnte auf Initiative Bayerns noch im letzten Moment erzielt werden, um insbesondere die notwendigen Anpassungen in web.sta zu ermöglichen.

Es wurde klargestellt, dass Gewalt gegen Frauen und LSBTI-Personen als Tatmotiv unter die Formulierung der „sonst menschenverachtenden“ Beweggründe fällt und so bei der Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 41, 64).

Zum anderen soll der Begriff „geschlechtsspezifisch“ nicht nur Beweggründe erfassen, die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts, einschließlich einer nicht-binären Geschlechtsidentität beruhen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist.

Damit verbunden soll auch der Hinweis an die Rechtspraxis sein, eine entsprechende Motivationslage namentlich bei Straftaten zu Lasten von Frauen, insbesondere in Fällen von Partnerschaftsgewalt, Trennungstötungen, Sexualdelikten in Intimbeziehungen und sexualbezogener Herabwürdigung, stärker zu
berücksichtigen.

Dem Gesetzgeber stehen dabei vor allem Fälle vor Augen, in denen der Täter aus einer häufig patriarchal geprägten Einstellung eine dominante Haltung gegenüber der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder auch einer Familienangehörigen (z. B. der bereits erwachsenen Tochter) entwickelt, die die Beziehung in ein Macht- und Unterwerfungsverhältnis überführt und damit den anderen nicht mehr als Gleichen und auch in Konflikten in seiner Würde zu respektierenden Partner ansieht (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 64).

Die ausdrückliche Einordnung von „geschlechtsspezifischen“ Beweggründen in § 46 StGB als „menschenverachtend“ unter Einschluss der Fälle, in denen die Tat handlungsleitend durch Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit motiviert war, soll auch auf die Auslegung der Motivgeneralklausel des § 211 StGB ausstrahlen können (BT-Drs. 20/5913, S. 65).

Ferner sollen die „geschlechtsspezifischen“ Beweggründe auch solche Motive erfassen, die sich gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität oder die (sonstige) nicht- binäre Geschlechtsidentität des Opfers richten (BT- Drs. 20/5913, S. 66).

Das Merkmal der „sexuellen Orientierung“ stellt auf die Beziehungsebene ab und erfasst alle Formen der Präferenz bei der Wahl eines Sexualpartners und damit – im Hinblick auf mögliche Hassmotive – namentlich auf Beweggründe, die sich gegen die Homo-, Bi-, Pan- oder auch Asexualität des Opfers richten (BT-Drs. 20/5913, S. 66).

Der Begriff ist als Synonym zu dem Begriff der sexuellen „Ausrichtung“ zu verstehen. Die ausdrückliche Einfügung des Merkmals in das Gesetz soll einer gesellschaftlichen Entwicklung entgegen- wirken, nach der gerade lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und interge- schlechtliche Personen sowie andere queere Menschen (LSBTI) unverhältnis- mäßig stark von Hassdelikten, Hetze und Gewalt betroffen sind (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 18).

Die Motivforschung vor allem mit Blick auf „geschlechtsspezifische“ Beweggründe dürfte die Praxis vor erhebliche Herausforderungen stellen (krit. daher BT-Drs. 20/7026, S. 15; Kudlich/Göken, ZRP 2022, 177, 179). Die Anwendung des Gesetzes erfordert hier eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Beweggründen des Täters.

Auflagen und Weisungen (§§ 56c, 59a StGB, § 153a StPO)

Bewährungsweisungen (§ 56c StGB)

Der Katalog der Weisungen in § 56c Absatz 2 StGB wird in einer neuen Nummer 6 ausdrücklich um die Weisung ergänzt, „sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)“. Eine solche Weisung kommt vornehmlich bei Gewalt- und Sexualstraftaten in Betracht.

Die Gesetzesbegründung weist insoweit insbesondere auf Folgendes hin (BT-Drs. 20/5913, S. 22):

„Gerade die signifikante Risikominimierung bei bislang unbehandel- ten Straftätern spricht dafür, Therapieweisungen nicht nur bei der Nachsorge von entlassenen Straftätern zu prüfen und ggf. anzuord- nen, sondern verstärkt auch zu Beginn von möglichen Deliktskarrie- ren, wenn eine entsprechende Straftat noch vergleichsweise milde geahndet wird. Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer ausset- zungsfähigen Freiheitsstrafe eine Therapieweisung auch die Ver- hängung einer unbedingten Freiheitsstrafe vermeiden kann, zumal, wie erwähnt, ambulante Therapien sogar als effektiver als im Voll- zug durchgeführte angesehen werden (...). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Möglichkeit und Bedeutung von ambulanten Therapieweisungen im Gesetz noch deutlicher hervorzuheben und so dazu beizutragen, dass die Gerichte seltener als bisher die Ertei- lung einer solchen Weisung beziehungsweise deren Prüfung unter- lassen.“

Die Aufnahme dieser Weisung in den Katalog des § 56c Abs. 2 StGB soll zudem verdeutlichen, dass deren Erteilung – entsprechend der bereits bislang geltenden Rechtslage – grundsätzlich nicht von der Einwilligung der verurteilten Person abhängt (näher BT-Drs. 20/5913, S. 41 ff.; zur Formulierung und Legaldefinition siehe im Übrigen bereits § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB und § 246a Abs. 2 StPO).

Vor der Anordnung von Weisungen zu psychiatrischer, psycho- und sozial- therapeutischer Betreuung und Behandlung kann es sich ggf. anbieten, sich insoweit sachverständig beraten zu lassen und zusätzlich abzuklären, ob es für den Angeklagten erreichbare und verfügbare Angebote diesbezüglich gibt.

Weisungen und Auflagen bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB)

Die Möglichkeit der Therapieweisung wurde auch für die Verwarnung mit Strafvorbehalt in § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB (n.F.) ausdrücklich im Gesetz verankert.

Zudem wurde die im Jahr 1994 abgeschaffte Möglichkeit wieder eingeführt, den Verwarnten anzuweisen, „sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“ (§ 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB - Auflage), was insbesondere die Erbringung gemeinnütziger, also der Allgemeinheit zu- gutekommender Arbeit bei einer Gemeinde oder einer nicht-gewerblichen Institution erfassen soll.

Zugleich wurde der Katalog der in § 59a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Weisungen geöffnet (siehe § 59a Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.).

Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, an Stelle oder zusätzlich zu einer Therapieweisung gegenüber der betroffenen Person eine Vorstellungsweisung oder andere niedrigschwelligere Weisungen auszusprechen (BT-Drs. 20/5913, S. 68).

Die praktische Relevanz der Änderungen dürfte mit Blick auf den für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommenden Täterkreis und die Möglichkeit, ressourcenschonend nach § 153a StPO zu verfahren, be- schränkt bleiben.

Neue Auflagemöglichkeiten bei § 153a StPO

Die vorgenannten Therapieweisungen (oder niedrigschwelligere Vorstellungsweisungen) können – wie schon nach bisherigem Recht – auch Gegenstand einer Auflage für eine Einstellung nach § 153a StPO sein.

Laut Gesetzesbegründung soll es v.a. um ambulante Therapien gehen, stationäre Therapien sind aber nicht ausgeschlossen.

Wie schon bisher soll vor Erteilung einer solchen Weisung ein Sachverständiger angehört werden
(§ 153a Abs. 1 S. 8 i.V.m. § 246a Abs. 2 StPO), dies ist aber nicht zwingend.

Die Frist für die Erfüllung der Therapieweisung wird auf ein Jahr ver- längert, wobei es ausreichen soll, wenn innerhalb dieser Frist mit der Therapie begonnen wird. Ein Abschluss der Therapie binnen eines Jahres ist nicht erforderlich.

Änderungen im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 64, 67 StGB)

Ein zentraler, praktisch besonders bedeutsamer Punkt des Gesetzes sind die Änderungen im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Das Gesetz verfolgt hier vor allem das Ziel, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die verurteilten Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums und der daraus resultierenden Gefahr, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürfen. Damit soll zugleich der seit vielen Jahren zu beobachtende Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen möglichst gebremst, zumindest abgemildert werden.

Erreicht werden soll dies durch eine stärkere Beschränkung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 64 StGB, die Beseitigung sachwidriger Anreize für Täter, die Unterbringung in einer solchen Anstalt zusätzlich zu ihrer – insbesondere hohen – Begleitstrafe anzustreben, und eine Klarstellung der sofortigen Vollziehbarkeit für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 StGB, um eine zeitnahe (Rück-)Überstellung von Personen in den Strafvollzug zu er- möglichen, bei denen die Behandlung erfolglos war.

Die Änderungen sind in BT-Drs. 20/5913, S. 44 ff., 69 ff., detailliert dargestellt und begründet. Es bietet sich daher an, bei Bedarf auf die Ausführungen dort zurückzugreifen.

a) Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 64 StGB

Die Anordnungsvoraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden in dreifacher Hinsicht enger gezogen:

 Die Anordnungsvoraussetzung „Hang“ wird vom Bestehen einer Substanzkonsumstörung abhängig gemacht, deren
Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwie- genden Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Soziallebens des Angeklagten manifestiert haben muss (siehe § 64 Satz 1 Halb- satz 2 StGB-neu).

Beachte auch ICD 11

Diese Änderung soll die bislang weit ausgelegte Anordnungsvoraussetzung stärker auf Fälle beschränken, in denen die angeklagte Person tatsächlich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt bedarf.

Das neue gesetzliche Merkmal„Substanzkonsumstörung“, das für das Vorliegen eines Hangs konstitutiv ist, begrenzt ihn auf bestimmte medizinisch definierte Kategorien schwererer – und deshalb behandlungsbedürftiger – Formen des übermäßigen Konsums berauschender Mittel, nämlich substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen und schwere Formen des „Schädlichen Gebrauchs“ (näher BT-Drs. 20/5913, S. 69 mit S. 44 f.).

Um eine Unterbringung rechtfertigen zu können, muss die Substanzkonsumstörung überdies zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt haben.

Angesichts dieser Anforderungen wird z.B. die häufig vorkommende Einweisung von Drogendealern, bei denen der Betäubungsmittelkonsum zwar Teil des Lebensstils ist, aber nicht den Schweregrad erreicht, der tatsächlich eine Behandlung und Unterbringung erfordert, regelmäßig nicht in Betracht kommen.

Die störungsbedingte Beeinträchtigung bedarf selbständiger Feststellung im Urteil.

Mit diesem Erfordernis werden zugleich äußere, überprüfbare Veränderungen in der Lebensführung des Angeklagten maßgeblich für die Unterbringungsanordnung (BT-Drs. 20/5913, S. 69).

Für die Tatgerichte kann dies die Notwendigkeit begründen, weitergehende Feststellungen als bisher zu treffen und zu dokumentieren.

 Das Kausalitätserfordernis (symptomatischer Zusammenhang) zwischen Hang und Anlasstat wird geschärft, indem die Anlasstat künftig überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein muss.

„Überwiegend“ ursächlich ist der „Hang“ für die „Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (so BT-Drs. 20/5913, S. 69).

Diese Einschränkung ist eine Reaktion auf die weite Auslegung des Kausalitätserfordernisses durch den BGH und die Klagen aus der fo- rensischen Praxis, dass den Entziehungsanstalten in nicht unerhebli- chem Umfang Patientinnen und Patienten zugewiesen würden, bei denen keine schwere Suchtmittelkonsumstörung vorliege, sondern eher ein missbräuchlicher Drogenkonsum als Teil eines delinquenten Lebenswandels.

Gerade in Fällen, in denen Straftaten begangen werden, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finanzieren, insbesondere beim Großdealer, der selbst auch die gehandelte Droge oder ein anderes Suchtmittel konsumiert, und solchen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war, wird eine vorrangige Ursächlichkeit des Hanges zukünftig abzulehnen sein (BT-Drs. 20/5913, S. 47).

Demgegenüber liegt eine überwiegende Kausalität regelmäßig vor, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation im „Drogenhunger“ oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um EntzugsSymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (BT- Drs. 20/5913, S. 47).

Zu beachten ist im Übrigen, dass der Gesetzgeber die bisherige Alternative, dass die rechtswidrige (Anlass-)Tat im Rausch begangen war, gestrichen hat.

Diese Alternative sei lediglich ein Unterfall davon, dass die Tat auf den „Hang“ zurückgehen müsse und daher überflüssig (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 46).

Die Streichung kann man durchaus ambivalent beurteilen, da damit ein wichtiger Beispielfall der auf den Hang zurückgehenden Tat nicht mehr ausdrücklich im Gesetz auftaucht (und bei dem der Gesetzgeber bisher stets von dem Vorliegen des symptomatischen Zusammenhangs ausgegangen ist).

Die Anordnung der Unterbringung wird durch die Änderung von § 64 Satz 2 StGB auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen das Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu er- warten ist.

In Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Strafgesetzbuch, etwa in § 63 Satz 1 StGB, ist für eine solche Erwartung eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich, die durch Tatsachen belegt sein muss (BT-Drs. 20/5913, S. 48, 70).

Mit dieser Änderung soll im Lichte der insgesamt großzügigen Ausle- gung des bisherigen Merkmals der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht eine restriktivere Anordnungspraxis Platz greifen, die es gewährleisten soll, die vorhandenen und neu geschaffenen Kapazitäten des Maßregelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen (so BT-Drs. 20/5913, S. 48).

Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollen „moderat angehoben“ werden (BT-Drs. 20/5913, S. 70).

Die Anhebung der Anforderungen an eine günstige Behandlungs- prognose soll dazu führen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamt- würdigung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt häufiger als bisher ausscheiden wird (näher BT-Drs. 20/5913, S. 70 bis 72):

o Das kann etwa Fälle betreffen, in denen der Angeklagte eine Behandlung nachdrücklich ablehnt und nicht zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken wird.

o AndererseitskannauchauseinerausdrücklicherklärtenThera- piebereitschaft noch nicht ohne Weiteres auf die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung erfolgreicher Behandlung geschlossen werden. Das gilt insbesondere, wenn zugleich gewichtige ungünstige Umstände vorliegen.

o ZunennensindfernerdieFällemangelnderSprachkenntnisse oder unzureichender Sprachkompetenzen (beachte insoweit aber auch BT-Drs. 20/7026, S. 19, wonach in Einzelfällen die günstige Behandlungsprognose nicht allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse abzulehnen sein wird, wenn ausnahmsweise eine qualifizierte Teilnahme an der Therapie über Sprachmittler oder auch fremdsprachige Therapeuten sichergestellt werden kann; zu weiteren Einschränkungen s. BT-Drs. 20/5913, S. 71 f.).

b) Änderungen Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB
Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung - nach bisheriger Rechtslage zum Halbstrafenzeitpunkt - wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an die neue Gesetzeslage bei der Freiheitsstrafenvollstreckung maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB).

c) Änderung der StPO mit Bezug zu § 64 StGB

Auf die im Zusammenhang mit den Änderungen im Recht der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt vorgenommene Änderung in § 463 Abs. 6 S. 3 StPO (siehe dazu näher unter II. 2.) wird an dieser Stelle hingewiesen.

Artikel 2 - Änderungen in der Strafprozessordnung
Änderungen bei der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, § 459e StPO

a) Künftig ist der Verurteilte bereits vor der Anordnung der Vollstre- ckung von Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihm ge- mäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsge- setzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.

Besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deuschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.

Die Anpassung von Schreibwerk in web.sta sowie bei der Landes- justizkasse und die Bereitstellung von Mustern sowie Übersetzun- gen sind bereits in der Prüfung.

Hierzu wird gesondert vor Inkrafttreten der Vorschriften informiert werden.

b) Der neu eingefügte § 459e Abs. 2 a StPO sieht die Möglichkeit vor, freie Träger (auf Grundlage entsprechender Rahmenvereinbarun- gen) auch ohne vorheriges Einverständnis des Verurteilten unter Übermittlung der erforderlichen Daten mit der von der Norm ge- nannten Zielsetzung zu beauftragen.

Damit sollen Formen der aufsuchenden Sozialarbeit durch freie Träger ermöglicht werden, die bisher an datenschutzrechtlichen Hürden scheiterten.

In Bayern werden zunächst die Haftvermeidungsprogramme „Schwitzen statt Sitzen und Geldverwaltung“ unverändert fortge- führt.

Sofortige Vollziehbarkeit § 463 Abs. 6 S. 3 StPO

Klarstellend wird die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt wird, wenn die Voraussetzungen des – durch das Gesetz ebenfalls modifizierten - § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen.

Die Klarstellung entsprang dem Wunsch anderer Bundesländer aufgrund divergierender Rechtsprechung auf Länderebene. Aufgrund der bayerischen Rechtsprechung, deren Gesetzesauslegung soweit hier bekannt mit der nun erfolgten Klarstellung des Bundesgesetzgebers im Einklang steht, ergeben sich für die bayerische Praxis keine Änderungen.

Damit bleibt die frühzeitige Verlegungsmöglichkeit aus der Maßregeleinrichtung in den Justizvollzug im Falle der genannten Erledigungsentscheidungen sichergestellt.

Gerichtshilfe § 463d StPO

§ 463d S. 2 StPO neu - betreffend die Einbindung der Gerichtshilfe vor Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes sowie vor Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - wurde kurz vor Beschlussfassung des Bundestags in 3. Lesung aufgrund der Be- schlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags überraschend abweichend vom Regierungsentwurf hin zu einer SollVorschrift verschärft.

Die Beschlussempfehlung führt hierzu aus: „Darüber hinaus soll durch die neue Formulierung des § 463d Satz 2 Nummer 1 und 2 StPO klargestellt werden, dass in den genannten Fällen eine Einbindung der Gerichtshilfe im Regelfall zu erfolgen hat.“

Für die bayerische Praxis ergibt sich für die Umsetzung die Schwierigkeit, dass die personelle Ausstattung der Gerichtshilfestellen bislang nicht für die flächendeckende Einbindung durch alle Gerichte und Vollstreckungsbehörden und in der Mehrzahl der in § 463d S. 2 StPO genannten Verfahren ausgelegt ist.

In der überraschend vorgenommenen Änderung am Re- gierungsentwurf ist zwar ein Appell des Bundesgesetzgebers an die Landesjustizverwaltungen zur flächendeckenden und quantitativ ausreichen- den Ausstattung der Gerichtshilfe zu sehen.

Ein geeignetes Zeitfenster, diesem Appell durch entsprechenden Personalaufbau nachkommen zu können, wurde jedoch nicht vorgesehen. Für den Personalaufbau erforderliche neue Stellen wurden bei den Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2024/2025 berücksichtigt. Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers bleibt zunächst abzuwarten. Neue Stellen könnten sich erst mit entspre- chender zeitlicher Verzögerungen nach Beschluss durch den Haushaltsgesetzgeber auswirken.
Es wird daher im Einzelfall im Rahmen der erforderlichen Ermessensent- scheidung und unter Priorisierung in engem Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtshilfe zu prüfen sein, ob unter Berücksichtigung der tatsächlich verfügbaren Kapazitäten der Gerichtshilfe eine Einbindung in zeitlich vertretbarer Frist realisierbar ist und in welcher Form diese erfolgen kann.

Dabei kann nach diesseitigem Verständnis auch in der Entscheidung Berücksichtigung finden, ob im Rahmen der bayerischen Haftvermeidungsprogramme „Schwitzen statt Sitzen“ und „Geldverwaltung“ bereits eine Einbindung der mit entsprechendem sozialpädagogischem Fachpersonal ausgestatteten Vermittlungsstelle der freien Träger bereits erfolgt oder möglich ist (beispielsweise durch Beigabe der Kontaktdaten oder eines Flyers der Vermittlungsstelle im Rahmen der letztmaligen Zahlungsaufforderung).
Eine „doppelte“ sozialpädagogische Beratung und Betreuung dürfte vom Gesetz nicht beabsichtigt sein.

Artikel 3 - Änderungen des Wehrstrafgesetzes
Mit Änderung wird die in § 43 StGB vorgesehene Änderung des Anrechnungsmaßstab auch in das WStG übernommen.

Artikel 4 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Art. 293 EGStGB

Mit dem neu eingefügten Art. 293 Abs. 1 S. 3 EGStGB wird vorgegeben, dass die aufgrund der Ermächtigung durch das EGStGB erlassenen Rechtsverordnungen der Länder die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen haben, die geleistet werden müssen, „um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.“

Mit der Änderung in Art. 293 Abs. 3 wird diese Vorgabe, soweit die freie Arbeit aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege geleistet wird, auf gnaden-rechtliche Regelungen übertragen.

Letzteres betrifft Bayern, da hier eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, sondern die Festsetzung und Anrechnung gemeinnütziger Arbeit im Gnadenwege gem. §§ 31-34 BayGnO erfolgen.

Insoweit ist mit JMS vom 18. Juli 2023, Az. E6 – 4250 Gns – 7846/2023 bereits eine Praxisanhörung zur geplanten Anpassung der BayGnO versandt worden.

Art. 316 EGStGB

Mit der Übergangsvorschrift wird bestimmt, dass für die Vollstreckung von vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Regelungsbereiche rechtskräftig gewordene Entscheidungen die folgenden Vorschriften in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung gelten:

 für Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB: § 67 StGB
 für Geldstrafen: § 43 StGB und § 11 WStG

Die entsprechende Anwendung von Art. 313 Abs. 2 EGStGB ist angeordnet. Damit gelten die genannten Vorschriften auch dann in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

 rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurück- genommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist,

oder

 sonst rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.

Artikel 5 – Inkrafttreten

Die Überarbeitung des Rechts der Unterbringung nach § 64 StGB, die vorgese henen Änderungen in § 5 StGB zur Geltung des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug sowie die Erweiterung des Straf- zumessungsgründe in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB, Erweiterungen im Hinblick auf Auflagen und Weisungen in § 56c Absatz 2 und § 59a Absatz 2 StGB und § 153a Absatz 1 der StPO sowie die Ergänzungen der vollstreckungsrechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe in den §§ 459e und 463d StPO werden mit Wirkung vom 1.10.2023in Kraft treten.

Die Änderungen des materiellen Rechts der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StPO) und der hiermit in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 11 Satz 2 des WStG, des Artikels 293 Absatz 1 des EGStGB werden mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft treten.

Die Übergangsvorschrift in Artikel 316 Absatz 1 und 3 des EGStGB wurde hieran angepasst.

Diese verzögerte Inkrafttretensregelung betreffend das Recht der Ersatzfreiheitsstrafe und der im Zusammenhang stehenden benannten weiteren Regelungen konnte auf Initiative Bayerns noch im letzten Moment erzielt werden, um insbesondere die notwendigen Anpassungen in web.sta zu ermöglichen.



Eingestellt am 01.10.2023 von Klaus W. Spiegel
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