<< Neues von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg | Neues von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg >> |
Neues von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg
Nicht nur beim Fussball: Knapp daneben ist auch daneben
Man lese und staune, der für Bayern zuständige 1. Strafsenat hat das bayerische Urteil des bayerischen Landgerichts in München, die Betonung muss so sein, gegen den Erpresser des ehemaligen Präsidenten des Fussballvereins B.e.V., H. wegen Verletzung des Gesetzes aufgehoben.
Der Mann hat versucht Uli Hoeneß vor dessen Haftantritt unter Druck zu setzen, indem er, hafterfahren, in einem Schreiben an Uli diesen detailliert die Abläufe in der Strafhaft einer bayerischen Justizvollzugsanstalt aus der Sicht eines Inhaftierten geschildert hat.
Seit dem Hoeneßurteil wird nicht nur in Gerichtssäalen zwischen den Prozessbeteiligten heftig diskutiert, ob die Strafe - gemessen an den sonstigen Strafanträgen der bayerischen Staatsanwälte für solche Taten - nicht auffällig niedrig war und ob die Strafvollstreckung nicht gleich mitgedealt worden ist.
Der BGH in seinem jetzt veröffentlichen Beschluss vom 19.5.2015 Az: 1 StR 200/15:
„ Er spiegelte dem kurz vor dem Haftantritt stehenden Adressaten seines Schreibens vor, er könnte tatsächlich auf den Haftverlauf – etwa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten – einwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn H. an einem „normalen“ Haftverlauf liege, solle er 215.000 Euro in bestimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen.“
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aus München mit der interessanten Begründung aufgehoben, dass das Landgericht München einige strafschärfende Aspekte im Rahmen der Strafzumessung aufgeführt hat, die bei näherer Betrachtung durch den ersten Strafsenat keine sind.
So führt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss aus, dass
„dem Angeklagten darf nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe. Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe eine Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“
Die von der Verteidigung erhobene Sachrüge hat somit bei der Strafzumessung zum Erfolg geführt. der Strafausspruch wurde aufgehoben.
Der Beschluss gibt Hoffnung für zukünftige Revisionen von Strafverteidigern gegen Urteile bayerischer Landgerichte, nachdem der erste Strafsenat in der Vergangenheit unter seinem in Pension gegangenen Vorsitzenden Nack (1.11.2002 - 30.4.2013) seine schützende Hand über die Fehlleistungen bayerischer Gerichte gehalten hat.
Eingestellt am 21.06.2015 von Klaus W. Spiegel
Trackback
Ihr Ansprechpartner
Suche
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.