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Kurioses von Ihrem Strafverteidiger aus Würzburg
Telefonieren im Stau bei laufendem Motor
Die Betroffene brachte ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit ihr als Beifahrerin im Auto unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem PKW ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem Fahrzeug kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin im Auto das Handy benutzt habe.
Können Polizeibeamte detailgenau schildern, wie es zu der Benutzung des Handys bei einer Autofahrerin gekommen ist, neigt das Gericht dazu, den Beamten zu glauben – zumal wenn dem Auszug aus dem VZR der Betroffenen zu entnehmen ist, dass diese bereits zweimal gegen das "Telefoninoverbot" beim Fahren verstoßen hat.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eine Autofahrerin zu einer Geldbuße von 60,00 Euro wegen verbotswidrigem Benutzen eines Mobiltelefons verurteilt.
Die Betroffene fuhr mit ihrem PKW auf der Leopoldstraße in München stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte.
Die Fahrerin schaute kurz zu den Polizeibeamten und nahm das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug das Fahrzeug eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben dem Fahrzeug der Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die Fahrerin beim Fahren wieder mit dem Handy telefonierte.
Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons.
Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs „Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage“, wie hier berichtet, wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Handys bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Es wird dafür 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen die Fahrerin erging ein entsprechender Bußgeldbescheid zuzüglich Gebühren und Auslagen.
Dagegen hat die Betroffene Einspruch erhoben und behauptete, sie habe kein Handy angehabt und der Akku sei leer gewesen.
Vor dem Amtsgericht München hat sie keine Angaben gemacht. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Betroffenen im Auto als Beifahrerin unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem PKW ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem Fahrzeug kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München war den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten, zu glauben.
Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister der Betroffenen zeigt, dass die Betroffene bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen hat. Dafür hat sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und 1 Punkt erhalten.
Der Richter verurteilte die BMW Fahrerin zu der Geldbuße von 60,00 Euro.
Die Fahrerin legte dagegen Rechtsbeschwerde zum OLG Bamberg ein, hat sie jedoch, wohl in Kenntnis des Senats, wieder zurückgenommen.
Amtsgericht München, Urteil vom 15. April 2015 – 912 OWi 416 Js 101706/15
Eingestellt am 01.07.2015 von Klaus W. Spiegel
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