Strafverteidiger Jugendstrafrecht - Würzburg

Ihr Strafverteidiger Klaus W. Spiegel hilft Ihnen auch im Jugendstrafrecht in Würzburg:


Es liegt in der Natur der Kindheit und des Erwachsenenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt.

Die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht bedeutet die Übernahme einer besonderen Verantwortung.
Das Jugendstrafrecht muss Anwendung finden, wenn der jugendliche Täter zur Tatzeit 14 -17 Jahre alt war. Wer zur Tatzeit jünger als 14 Jahre alt war, kann nicht strafrechtlich sanktioniert werden.

Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden

Das Jugendstrafrecht kann Anwendung finden, wenn der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Hier spricht das Gesetz von Heranwachsenden. Maßgeblich für die Bewertung, ob das Jugendgerichtsgesetz auf Beschuldigte dieser Altersgruppe Anwendung findet, ist die Beurteilung, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung eher noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei seiner ihm vorgeworfenen Tat um eine typische Jugendverfehlung gehandelt hat.


Jugendstrafrecht - Jugendgerichtshilfe

Das Jugendstrafrecht ist das Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenalter befinden. Es wird von dem Erziehungsgedanken geprägt, der sich in den vielfältigen und abgestuften Reaktionsmöglichkeiten der Jugendstaatsanwälte und der Jugendgerichte durch zeitnahe erzieherische Maßnahmen wie u.a.

  • Anordnung von Sozialdienste
  • Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleich
  • Anordnung eines sozialen Trainingskurses (in Form eines Anti -Gewalt -Trainings) und
  • Dauerarrest
widerspiegelt.

Rechtsanwalt Spiegel zum Dauerarrest:

Durch eine kurze strenge Freiheitsentziehung ... sollen die Verurteilten erzieherisch beeinflusst werden", wird die Maßnahme auf der Seite des bayerischen Justizvollzuges erklärt. Die Höchststrafe liegt bei vier Wochen Dauerarrest.

Rechtsanwalt Spiegel zur Vernehmung eines Jugendlichen als Beschuldigten:

Soweit der jugendliche Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu, Par. 67 Abs. 1 JGG.

Dass dies auch für eine Beschuldigtenvernehmung gilt liegt auf der Hand. In der Regel muss deshalb der Polizeibeamte abklären, ob der oder die Erziehungsberechtigten eine Teilnahme wünschen. Dies ist aktenkundig zu machen.

Mögliche Sanktion eines Verstoßes.

Ein Verstoß gegen Par. 67 JGG ist bislang nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen. allerdings mehren sich in der einschlägigen Literatur die Stimmen, die davon ausgehen, dass das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten nicht allein deren Rechtskreis zuzuordnen ist. Vielmehr soll eine Verletzung auf entsprechenden

Widerspruch

hin zu einer

Unverwertbarkeit der Aussage

des jugendlichen Beschuldigten führen. Die Beteiligtenrechte müssen auch hier gewahrt werden. Angriffe der Verteidigung sind insoweit erfolgreich.

Ihr Strafverteidiger aus Würzburg:

Um hier erfolgreich tätig zu sein bedarf es im Einzelfall des Aktenstudiums.

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich vor allem von den Möglichkeiten des Strafausspruches sehr von dem Strafverfahren gegen Erwachsene. Das Erwachsenenstrafrecht sieht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung vor.

Demgegenüber sind die erzieherischen Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wesentlich differenzierter.

Unterschieden wird zwischen

  • Erziehungsmaßregeln,
  • Zuchtmitteln und bei schädlichen Neigungen
  • Jugendstrafe.
Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate und die Höchststrafe nach Jugendrecht beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Ihr Strafverteidiger auch im Jugendstrafrecht weist darauf hin:

Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen liegen vor, wenn der Jugendliche bzw. Heranwachsende Straftaten "so begeht wie andere zum einkaufen gehen" oder wie der Bundesgerichtshof in einem neuen Beschluss ausführt:

Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Zudem kann der Umstand, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 2 StR 170/15

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Bildung einer weitreichenden Einheitsjugendstrafe, welche im Erwachsenenstrafrecht nicht im Gesetz steht.

Auch ist grundsätzlich die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe vorgesehen.

Gegen die weitreichenden Urteile des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichtes ist unter engen Voraussetzungen nur eine Rechtsmittelinstanz - entweder Berufung oder Revision - zulässig.

Strafverteidiger - Jugendstrafverfahren

Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie auch im Jugendstrafrecht umfassend.

Beachten Sie:

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel

Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel hilft Ihnen bei Ihren Rechtsfragen!

Tel: 0931 50816




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